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Landgericht Köln, 28 O 258/21

Datum:
13.07.2021
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 O 258/21
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2021:0713.28O258.21.00
 
Tenor:

I.                    Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrer Geschäftsführung zu vollstrecken ist,

v e r b o t e n,

den von dem Antragsteller auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Plattform ‚‚A“ unter https://www.entfernt betriebenen Kanal zu demonetarisieren, ohne dem Antragsteller nach entsprechender Aufforderung innerhalb von sieben Tagen mitzuteilen, welche Videos auf seinem Kanal nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht den „Richtlinien des A-Partnerprogramms entsprechen“und gegen welche der Richtlinen welches Video verstoßen haben soll.

II.                  Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

III.               Streitwert: bis 12.7.2021: 20.000 €, seither: 10.000 €.

 
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