Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Beklagte betreibt das Gasversorgungsnetz, durch welches das Wohnhaus des Klägers in X. mit Gas versorgt wird. Wegen der für den 20.4.2020 vorgesehenen Umstellung der gelieferten Gasqualität auf sog. H-Gas informierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16.4.2019 (Anlage) darüber, dass die von ihm betriebene, im Jahr 2000 installierte Heizungsanlage nicht für den Betrieb auf H-Gas umgerüstet werden könne, und legte ihm nahe, das Gerät auszutauschen und sie bis spätestens 20.1.2020 über den erfolgten Austausch zu informieren, um zu vermeiden, dass sie die Belieferung mit Gas einstellen müsse.
3Am 7.5.2019 gab der Kläger bei der Fa. S. Haustechnik GmbH den Einbau einer neuen Heizungsanlage in Auftrag, welcher am 11.7.2019 abgeschlossen und dem Kläger mit 8.300 € in Rechnung gestellt wurde (Anlage). Der Kläger stieß bei Internetrecherchen auf die Information, dass geeignete Umbausätze zwar vom Hersteller nicht mehr lieferbar, aber im Fachhandel noch erhältlich seien. Am 2.7.2019 fragte der Kläger per Mail bei der Beklagten nach, ob der Austausch seiner Heizungsanlage durch eine Nachrüstung mit geringem Kostenaufwand noch vermieden werden könne (Anlage). Am 8.7.2019 fragte der Kläger diesbezüglich telefonisch bei der Beklagten nach. Am 9.7.2019 gab der Kläger weitere Arbeiten in Auftrag, welche am 30.8.2019 abgeschlossen und dem Kläger mit 6.954,07 € in Rechnung gestellt wurden (Anlage). Mit Schreiben vom 17.7.2019 (Anlage) nahm die Beklagte auf den Anruf vom 8.7.2019 Bezug und teilte mit, dass weiterhin „empfohlen“ werde, das Gerät auszutauschen. Mit Schreiben vom 22.8.2019 (Anlage) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine Umrüstung ggf. möglich sei, nachdem die Herstellerangaben in der von der Beklagten hierzu konsultierten DVGW-Datenbank bezüglich des vom Kläger verwendeten Gerätes von „nicht anpassbar“ auf „Einzelbewertung erforderlich“ geändert worden waren.
4Der Kläger ließ die Beklagte am 5.9.2019 erfolglos mit anwaltlicher Hilfe zur Einräumung ihrer Einstandspflicht dem Grunde nach sowie (am 28.11.2019) zur Zahlung auffordern.
5Der Kläger behauptet, die Beklagte bereits mit E-Mail vom 13.5.2019 (Anlage) um Information gebeten zu haben, ob die vorhandene Anlage nachgerüstet werden kann. Er ist der Auffassung, durch die ultimative Aufforderung zum Austausch der Heizungsanlage habe die Beklagte eine nebenvertragliche Pflicht verletzt. Auf eine Unrichtigkeit der von ihr betriebenen Datenbank könne sie sich nicht berufen. Er ist der Auffassung, die Beklagte müsse ihm den Aufwand für die Neuinstallation der Heizungsanlage erstatten, ohne dass er sich fiktive Gebrauchsvorteile oder Wertverbesserungen anrechnen lassen müsse. Wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf S. 9 ff. der Klageschrift Bezug genommen. Er ist ferner der Auffassung, die Beklagte sei ihm zudem auch zum Ersatz von Anwaltskosten verpflichtet. Wegen der Berechnung wird auf S. 11 der Klageschrift Bezug genommen.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.135,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe nicht pflichtwidrig gehandelt, nachdem sie die Information über die fehlende Umrüstbarkeit der Heizung des Klägers aus der DVGW-Datenbank entnommen habe. Der Kläger habe, so meint die Beklagte, aufgrund eigener Recherche über die die gegenteilige Information verfügt und gleichwohl die Heizung austauschen lassen, ohne dass diesbezüglich im Sommer 2019 Zeitdruck bestanden hätte. Aus diesem Grund sei eine mögliche Pflichtverletzung nicht ursächlich für den dem Kläger entstandenen Schaden. Dieser sei jedenfalls unter Anrechnung eines Vorteiles „neu für alt“ zu berechnen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere den Inhalt der ausdrücklich genannten Anlagen, Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist unbegründet.
14Dem Kläger steht auch bei grundsätzlicher Annahme eines vertraglichen Verhältnisses der Parteien mit entsprechender Schadensersatzpflicht der Beklagten der geltend gemachte Anspruch nicht zu, worauf das Gericht mit Beschluss vom 19.4.2021 bereits hingewiesen hat.
15Die Beklagte hat zunächst nicht pflichtwidrig gehandelt, nachdem sie sich auf die von den jeweiligen Geräteherstellern stammenden Angaben in der DVGW-Datenbank verlassen hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben bezogen auf die Heizung des Klägers unzutreffend sein könnten, waren aus Sicht der Beklagten nicht erkennbar.
16Soweit die Beklagte aufgrund einer Information durch den Kläger zu einem späteren Zeitpunkt (frühestens am 13.6.2019, jedenfalls am 2.7.2019) von einer möglicherweise in Betracht kommenden Umrüstbarkeit erfuhr und diese Information – der klägerischen Argumentation entsprechend – dem Kläger erst mit Schreiben vom 17.7.2019 offenbarte, kann offen bleiben, ob die Beklagte damit gegen eine vertragliche Pflicht verstieß. Denn ein möglicher Pflichtverstoß kann für den dem Kläger entstandenen Schaden nicht ursächlich geworden sein. Der Kläger verfügte nach seinem Vorbringen nämlich jedenfalls am 13.6.2019 bereits selbst über diese Information. Auch konnte ausweislich des Inhalts der E-Mail des Klägers vom 13.6.2019 („Bevor ich meine Heizung verschrotte und … eine Neue einbauen muss, bitte ich um Prüfung, …“) an diesem Tag der Austausch der Heizungsanlage vom Kläger noch angehalten werden. Dass dem Kläger auch in diesem Fall Kosten entstanden wären, ist nicht vorgetragen. Der Kläger hatte im Juni / Juli 2019 auch Zeit genug, die Frage der Notwendigkeit des Austauschs bzw. der Möglichkeit der Umrüstung abschließend zu klären. Die Umstellung auf H-Gas stand nämlich erst im April 2020 an, und es ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger nach einer abschließenden Klärung der Frage nicht mehr möglich gewesen wäre, eine neue Heizungsanlage rechtzeitig installieren zu lassen (vgl. Hinweisbeschluss vom 19.4.2021).
17Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten teilt das Schicksal der Hauptforderung.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
19Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 ZPO.
20Streitwert: 15.135,47 €