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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60.624,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.697,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 23%, die Klägerin zu 5% und die Beklagte zu 72%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
2Die Kläger machen gegen die Beklagte die verzinsliche Rückzahlung der Beiträge geltend, die sie jeweils auf eine mit Wirkung zum 01.07.2004 bei der Rechtsvorgängern der Beklagten abgeschlossene kapitalbildende Lebensversicherung (Versicherungsschein-Nr. des Klägers: N01, im Folgenden: N01; Versicherungsschein-Nr. der Klägerin: N02, im Folgenden: N02) geleistet haben.
3Der Vertragsschluss erfolgte im sog. Policenmodell. Der Kläger vermittelte als Versicherungsagent der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss beider Verträge und erhielt hierfür jeweils eine Abschlussprovision sowie Bestandsverwaltungsprovisionen.
4Die jeweils auf den 27.08.2004 datierten Policenbegleitschreiben (Anlagen DB 3 und 5) enthielten auf der zweiten Seite unmittelbar unter der Unterschriftenzeile folgende identische Belehrungen:
5Verbraucherinformation und Widerspruchsrecht
6Sie erhalten dem Versicherungsschein beigefügt die für Ihren Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen und die weiteren Verbraucherinformationen:
7„Merkblatt zur Datenverarbeitung“, Merkblatt „Steuern und Lebensversicherung“ und „Informationen zur Überschussbeteiligung“
8Bitte lesen Sie diese Informationen aufmerksam durch.
9Mit Zugang dieses Schreibens beginnt die Widerspruchsfrist von 14 Tagen, innerhalb derer Sie dem Vertragsabschluss in Textform widersprechen können.
10Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Policenbegleitschreiben und Versicherungsscheine nebst Anlagen (Anlagen DB 3-5) Bezug genommen.
11Mit Schreiben vom 05.06.2019 erklärte der Kläger, mit Schreiben vom 06.06.2019 die Klägerin den Widerspruch des Vertrages (Anlagen DB 6 und 7), welchen die Beklagte jeweils mit Schreiben vom 24.06.2019 zurückwies (Anlagen DB 8 und 9). Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.09.2019 (Anlage DB 10) erklärten die Kläger erneut den Widerspruch und forderten die Beklagte zur Rückabwicklung der Verträge und Erteilung von Auskünften bis zum 26.09.2019 auf, was die Beklagte unter dem 30.09.2019 (Anlage DB 11 und 12) erneut zurückwies.
12Insgesamt zahlten der Kläger Prämien in Höhe von 57.300,00 EUR und die Klägerin Prämien in Höhe von 19.100,00 EUR ein.
13Die Kläger sind der Auffassung, es stehe ihnen ein Anspruch aus §§ 812, 818 BGB auf Rückzahlung der eingezahlten Prämien nebst gezogener Nutzungen zu. Die Höhe der Nutzungen beziffern sie unter näherer Darlegung im Einzelnen auf 33.504,36 EUR für den Kläger (vgl. Anlage DB 13) und 11.172,44 EUR für die Klägerin (vgl. Anlage DB 15). Die Widerspruchsbelehrungen seien unwirksam. Sie seien nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben und blieben unklar bezüglich des Fristbeginns.
14Die Kläger haben in der Hauptsache ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 116.664,80 EUR zu zahlen.
15Die Kläger beantragen zuletzt,
161. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 87.477,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
172. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 29.163,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
183. die Beklagte zu verurteilen, sie von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.047,35 EUR freizustellen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verfristet sei. Die Widerspruchsbelehrungen seien wirksam gewesen. Zudem sei die Ausübung eines etwaigen Widerspruchsrechts rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB. Jedenfalls bestünden die Ansprüche nicht in der geltend gemachten Höhe. Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit den an den Kläger gezahlten Provisionen, die sie insgesamt auf 4.488,62 EUR beziffert.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akten-inhalt Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
25I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 60.624,15 EUR, die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 23.697,95 EUR. Insoweit liegen die Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 BGB vor. Ein höherer Anspruch steht ihnen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
261. Die Versicherungsverträge stellen keinen Rechtsgrund für die Leistungen der Kläger an die Beklagte dar, denn die Kläger haben dem Vertragsschluss wirksam widersprochen.
27Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist (hier 14 Tage) widerspricht (sog. Policenmodell). Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
28An einer solchen ordnungsgemäßen Belehrung fehlt es hier. Die maßgeblichen Widerspruchsbelehrungen in den Policenbegleitschreiben vom 27.08.2004 sind inhaltlich fehlerhaft, weil der Hinweis auf den Fristbeginn unzureichend ist. Entgegen der Angabe in den Widerspruchsbelehrungen bestehen die nach § 10a VAG a.F. gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen nicht (nur) aus dem Merkblatt zur Datenverarbeitung, den Steuerhinweisen und den Informationen zur Überschussbeteiligung. Vielmehr müssen die Verbraucherinformationen alle in Abschnitt I Nr. 1 und Nr. 2 der Anlage D zum VAG a.F. aufgeführten Informationen enthalten. Die Informationen zur Überschussbeteiligung und die Steuerhinweise sind nur ein geringer Teil hiervon (Ziff. 2a) und Ziff. 2 f) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG a.F.). Damit verschweigen die Belehrungen, dass der Beginn der Widerspruchsfrist die Überlassung weiterer Informationen voraussetzt. Darüber hinaus führen sie unzutreffend an, der Lauf der Frist sei auch abhängig von der Überlassung des Merkblatts zur Datenverarbeitung. Eine solche Information ist aber in Abschnitt I Nr. 1 und Nr. 2 der Anlage D zum VAG a.F. nicht vorgeschrieben. Das kann beim Versicherungsnehmer zu der Fehlvorstellung führen, er könne bei Nichtübergabe dieses Merkblatts auch noch nach Fristablauf widersprechen (vgl. OLG Köln, Urteil v. 02.05.2014, 20 U 6/12, juris Rn. 21). Damit der Versicherungsnehmer die Frist ausschöpfen kann, ist außerdem der Hinweis unverzichtbar, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs nach § 5a Abs. 2 S. 3 VVG a.F. genügt. Auch darauf muss sich die Belehrung erstrecken (vgl. BGH, Urteil v. 28.01.2004, juris Rn. 17). Dieser Hinweis ist in den streitgegenständlichen Belehrungen nicht enthalten.
29Damit kann es dahinstehen, ob die Belehrung in den Policenbegleitschreiben hinreichend drucktechnisch hervorgeheben war und ob die Belehrung in § 2 der Versicherungsbedingungen ordnungsgemäß war. Die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 VVG a.F. wurde jedenfalls für beide Verträge nicht in Gang gesetzt. Der unter dem 05. bzw. 06.06.2019 erklärte Widerspruch der Kläger war damit rechtzeitig.
302. Das Widerspruchsrecht der Kläger ist auch weder verwirkt, noch haben die Kläger mit der Ausübung des Widerspruchs im Jahr 2019 gegen Treu und Glauben verstoßen (§ 242 BGB). Die Beklagte hat durch das Übersenden der unwirksamen Widerspruchsbelehrung selbst die Situation herbeigeführt und kann daher grundsätzlich kein schützenswertes Vertrauen in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil v. 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris Rn. 31; Urteil v. 07.05.2014, IV ZR 76/11, juris Rn. 39). Besondere Um-stände, die ausnahmsweise eine andere Bewertung zuließen, sind nicht ersichtlich.
31Insbesondere ist der Widerspruch des Klägers nicht aus dem Grund treuwidrig, dass er sich den Vertrag selbst vermittelt hat. Die Frage der Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung ist abstrakt zu beurteilen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Versicherungsnehmer im Einzelfall trotz nicht ordnungsgemäßer Belehrung von seinem Widerspruchsrecht zutreffend Kenntnis hatte (vgl. BGH, Urteil v. 25.01.2017, IV ZR 173/15, juris Rn. 19; Beschluss v. 27.01.2017, IV ZR 130/15, juris Rn. 15). Damit kann es ihm im Fall einer solchen Kenntnis auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung zu berufen. Ohnehin folgt aus dem Umstand, dass der Kläger sich den Vertrag selbst vermittelt hat nicht zwangsläufig, dass er auch konkrete Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht und den Einzelheiten des Fristbeginns hatte. Auch deshalb kann ihm nicht ohne Weiteres entgegengehalten werden, dass er in Bezug auf die allen Versicherungsnehmern gleichermaßen geschuldete ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung weniger schutzwürdig sei (vgl. OLG Köln, Urteil v. 12.06.2015, 20 U 25/15, juris Rn. 27). Auch der Umstand, dass der Kläger nach Vertragsschluss eine Abschlussprovision und laufend Bestandsprovisionen entgegennahm, begründet nicht ausnahmsweise die Treuwidrigkeit seines Widerspruchs. Denn da es sich hierbei aus seiner Sicht um die normale Durchführung des Versicherungs- und Vermittlungsvertrages handelte, durfte die Beklagte dieses Verhalten nicht als besondere Bestätigungshandlung dahin verstehen, dass der Kläger unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Vertrag fortsetzen wollte (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 12.12.2017, 20 U 185/17, juris Rn. 4 m.w.N.).
323. Der Höhe nach haben die Kläger zunächst einen Anspruch auf Erstattung ihrer geleisteten Prämien abzüglich der Prämienanteile, die auf den Risikoschutz entfallen sind. Herauszugeben sind zudem die von der Beklagten gezogenen Nutzungen. Bei dem Anspruch des Klägers sind anspruchsmindernd Provisionszahlungen in Höhe von 3.546,01 EUR zu berücksichtigen, die er von der Beklagten für die Vermittlung des eigenen Vertrags erhalten hat, weil es widersprüchlich ist, sich einerseits auf die Unwirksamkeit des Vertrags zu berufen, andererseits aber die für diesen vereinnahmten Provisionen behalten zu wollen (vgl. OLG Köln, Urteil v. 12.06.2015, 20 U 25/15, juris Rn. 31 f.). Dieser Betrag setzt sich zusammen der Abschlussprovision in Höhe von 3.257,15 EUR und Bestandsprovisionen von insgesamt 288,86 EUR, nämlich 1,43 EUR monatlich im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 01.04.2021 (1,43 EUR x 202 Monate = 288,86 EUR). Daraus ergeben sich für die Kläger folgende Ansprüche, wobei die Kammer hinsichtlich der Nutzungen und Risikokosten die substantiiert vorgetragenen Beträge der Beklagten, denen die Kläger nicht entschieden entgegengetreten sind, zu Grunde legt:
33Anspruch des Klägers (Vertrag N01)
34Prämien: 57.300,00 EUR
35Nutzungen aus Sparanteil: 12.340,61 EUR
36abzüglich:
37Risikokosten: 5.470,45 EUR
38Provisionszahlungen: 3.546,01 EUR
39Ergebnis: 60.624,15 EUR
40Anspruch der Klägerin (Vertrag N02)
41Prämien: 19.100,00 EUR
42Nutzungen aus Sparanteil: 4.697,90 EUR
43abzüglich:
44Risikokosten: 99,95 EUR
45Ergebnis: 23.697,95 EUR
46Entgegen der Auffassung der Beklagten sind bei dem Anspruch des Klägers nur die Provisionen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, die er für die Vermittlung seines eigenen Vertrags erhalten hat (vgl. OLG Köln, Urteil v. 12.06.2015, 20 U 25/15, juris Rn. 31 f.). Die für die Vermittlung des Vertrages der Klägerin gezahlten Provisionen sind nicht in Abzug zu bringen. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens reicht nach Auffassung der Kammer nicht so weit, dass der Kläger, wenn er sich auf die Unwirksamkeit seines eigenen Vertrags beruft, sich zugleich die Provisionen anrechnen lassen muss, die er für die Vermittlung anderer, ebenfalls rückabzuwickelnder Verträge erhalten hat. Besondere Umstände, die im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die bloße Verwandtschaft zwischen den Klägern genügt hierfür nicht.
47Auch die von der Beklagten hilfsweise - für den Fall, dass das Gericht einen dem Grunde nach bestehenden Anspruch annimmt - erklärte Aufrechnung ändert an diesem Ergebnis nichts. Die Beklagte hat keine ausreichenden Umstände dargelegt, aus denen ein selbständiger Rückforderungsanspruch gegen den Kläger bezüglich der für die Vermittlung des Vertrages mit der Klägerin gezahlten Provisionen folgt. Insbesondere bleibt zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch Verwendung einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung selbst die Ursache dafür gesetzt hat, dass die Versicherungsnehmer dem Vertragsschluss auch Jahre später noch wirksam widersprechen konnten. Dadurch ist es widersprüchlich, wenn sie sich nach jahrelanger Vertragsdurchführung nunmehr gegenüber ihrem Versicherungsagenten auf die Unwirksamkeit des vermittelten Versicherungsvertrags beruft, um die gezahlten Provisionen zurückzufordern.
484. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
49II. Ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Die Kläger haben eine Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten, von der sie die Freistellung begehren, nicht hinreichend substantiiert dargelegt. So bleibt nach dem Klägervortrag bereits unklar, ob Schuldner der Rechtsanwaltskosten der Kläger, die Klägerin oder die Kläger als Gesamtschuldner sind oder es sich um verschiedene Forderungen in Bezug auf den Kläger und die Klägerin handelt.
50III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 S. 1, 2 ZPO.
51Streitwert: 116.664,80 EUR