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Landgericht Köln, 26 O 558/20

Datum:
13.09.2021
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
26 O 558/20
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2021:0913.26O558.20.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 20 U 199/21
Rechtskraft:
teilrechtskräftig
 
Tenor:

1.               Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über

a)    die Höhe der von der Beklagten während der Vertragslaufzeit nach § 27 (2), § 27 (3) und § 27 (7) der Versicherungsbedingungen zum Versicherungsvertrag mit der Nummer 00000000 vorgenommenen Erhöhungen der Verwaltungsgebühren, der Gebühr für die Sicherstellung der Garantie und der Fondsverwaltungsgebühr jeweils in Euro als Gesamtbetrag der Erhöhung pro Kostenposition 

sowie

b) den Zeitpunkt und die Höhe des so genannten „Ausgabe-/Rücknahmeabschlags" entsprechend § 14 der Versicherungsbedingungen zum   Versicherungsvertrag mit der Nummer 00000000 zu erteilen.

                                 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

2.                Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3.             Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 510,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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