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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Der Kläger wirft der Beklagten eine fehlerhafte ärztliche Behandlung im Rahmen der Operation eines Bauchaortenaneurysmas vor. Er hatte sich, nachdem die Erkrankung auswärts festgestellt worden war, im Krankenhaus I der Beklagten am 15.1.2016 dem Eingriff unterzogen. Der Eingriff verlief kompliziert, weil thrombosierte Gefäße aufwendig durch Prothesen ersetzt werden mussten. Am Folgetag kam es zu einem erneuten Eingriff, nachdem der Kläger über Schmerzen im linken Bein klagte. Es war eine Thrombose eingetreten, die operativ behandelt wurde.
3Der Kläger behauptet, es seien folgenschwere Behandlungsfehler unterlaufen, zwingend notwendige Voruntersuchungen seien nicht durchgeführt worden. Seine Nierenfunktionsbeeinträchtigung und sein beidseitiger Beckenarterienverschluss bei hochgradiger Arteriosklerose und Dissektion der linken Beckenarterie seien außer Acht gelassen worden. Deshalb sei es bei der gewählten Operationsmethode zwingend zu der Thrombose gekommen.
4Der Kläger beantragt:
51. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 50.000,00 € liegen sollte, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit der Klage.
62. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.976,50 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
73. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aufgrund der fehlerhaften Operation vom 15.1.2015 besteht, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist.
84. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.217,45 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten).
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Behandlung des Klägers im Krankenhaus I sei vollständig nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt.
12Das Gericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. I1, eingegangen am 1.2.2021, Bl.110 ff. GA, und wegen der weiteren Einzelheiten auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht gemäß §§ 630 a, 823, 253, 280 BGB Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz materiellen Schadens verlangen, auch die begehrte Feststellung vermag die Kammer nicht zu treffen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. I1, an dessen inhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, ist bei der in Rede stehenden Behandlung des Klägers kein Behandlungsfehler unterlaufen.
15Der Sachverständige hat zunächst festgestellt, dass der Eingriff bei der bestehenden Erkrankung des Klägers indiziert war (S.10 des Gutachtens, Bl.119 GA), nämlich einem 72 mm großen Bauchaortenaneurysma mit einem geschätzten Rupturrisiko von 60 – 70%, und dass sowohl ein endovaskulärer Aortenersatz wie auch ein offener Eingriff möglich war. Er hat des weiteren festgestellt, dass die notwendigen Voruntersuchungen, hauptsächlich hinsichtlich der Nierenfunktion des Klägers, vorgenommen worden sind (S.6-8 des Gutachtens, Bl.115 ff.GA). Des weiteren hat er ausgeführt, dass die Vorwürfe des Klägers, man habe seinen beidseitigen Beckenarterienverschluss und die Dissektion der linken Beckenarterie außer acht gelassen widerlegt. Er hat deutlich festgestellt, dass diese Erkrankungen nicht vorlagen, sondern eine hochgradige Arteriosklerose.Des weiteren hat der Sachverständige sorgfältig und im Einzelnen nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen er angesichts der Operationsberichte und der weiteren Unterlagen nicht davon ausgeht, dass vorliegend Behandlungsfehler unterlaufen sind. Im Gegenteil hat er festgestellt, dass der erste Eingriff fachgerecht ausgeführt wurde (S.30 ff des Gutachtens, Bl.139 GA) und dass der zweite Eingriff nach Eintritt der schicksalhaften Thrombose „mit allen Tricks der Gefäßchirurgie“ dem Kläger „die ansonsten gefährdete Extremität eindeutig gerettet“ hat (S.35 des Gutachtens, Bl.144 GA).
16Im übrigen hat der Sachverständige die Vorwürfe, die der Gutachter der Landesärztekammer erhoben hat, im einzelnen nachvollziehbar und detailliert widerlegt; insoweit verzichtet die Kammer auf eine Wiedergabe im Einzelnen und verweist auf den Inhalt des Gutachtens.
17Mangels eines Hauptanspruchs bestehen auch keine Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
18Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
19Der Streitwert wird auf 81.976 € festgesetzt.