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Landgericht Köln, 23 O 244/20

Datum:
21.04.2021
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 O 244/20
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2021:0421.23O244.20.00
 
Tenor:

1.       Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages in der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsnr: XX-0000-0000, in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind:

a)      in den Tarifen der Klägerin

aa) im Tarif H die Erhöhung zu dem Stichtag 01.05.2013 um  37,00 €

bb) im Gesetzlichen Zuschlag (H ) die Erhöhung zu dem Stichtag 01.05.2013 um 3,70 €

cc) im Tarif H die Erhöhung zu dem Stichtag 01.01.2016 um  35,00 €

b)      in den Tarifen für I X

im Tarif H zu dem Stichtag 01.05.2013 um 3,42 €

jeweils bis zum 31.01.2021.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.898,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2020 zu zahlen.

3.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus den unter 1. genannten Prämienanteilen im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 gezogen hat.

4.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.       Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 81 % und die Beklagte zu 19 %.

6.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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