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Landgericht Köln, 23 O 206/20

Datum:
21.04.2021
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 O 206/20
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2021:0421.23O206.20.00
 
Tenor:

1.       Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV000000000 in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind:

a)      im Tarif AO die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 82,34 €, bis zum 01.12.2020,

b)      im Tarif SR die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 8,18 €, bis zum 01.12.2020,

c)      im Tarif SW 1 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 14,61 €, bis zum 01.12.2020,

d)     im Tarif SR die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 4,63 €,

e)      im Tarif SR die Erhöhung zum 01.04.2013 in Höhe von 12,43 €, bis zum 01.12.2020,

f)       im Tarif Z die Erhöhung zum 01.04.2013 in Höhe von 18,05 €,

g)      im Tarif SW1 die Erhöhung zum 01.04.2013 in Höhe von 8,37 €, bis zum 01.12.2020,

h)     im Tarif AO die Erhöhung zum 01.04.2013 in Höhe von 37,31 €,

i)        im Tarif SW 1 die Erhöhung zum 01.04.2014 in Höhe von 7,88 €, bis zum 01.12.2020,

j)        im Tarif SR die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 16,30 €, bis zum 01.12.2020,

k)      im Tarif SW 1 die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 0,19 €, bis zum 01.12.2020,

l)        im Tarif SR die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 18,68 €, bis zum 01.12.2020.

2.       Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrages in den nachfolgenden Zeiträumen verpflichtet ist:

a)      im Tarif AO die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 82,34 €, ab dem 01.01.2017 bis zum 01.12.2020,

b)      im Tarif SR die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 8,18 €, ab dem 01.01.2017 bis zum 01.04.2019,

c)      im Tarif SW 1 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 14,61 €, ab dem 01.01.2017 bis zum 01.12.2020,

d)     im Tarif SR die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 4,63 €, ab dem 01.01.2017 bis zum 01.04.2019,

e)      im Tarif SR die Erhöhung zum 01.04.2013 in Höhe von 12,43 €, ab dem 01.01.2017 bis zum 01.04.2019,

f)       im Tarif Z die Erhöhung zum 01.04.2013 in Höhe von 18,05 €, ab dem 01.01.2017,

g)      im Tarif SW 1 die Erhöhung zum 01.04.2013 in Höhe von 8,37 €, ab dem 01.01.2017 bis zum 01.12.2020,

h)     im Tarif AO die Erhöhung zum 01.04.2013 in Höhe von 37,31 €, ab dem 01.01.2017,

i)        im Tarif SW1 die Erhöhung zum 01.04.2014 in Höhe von 7,88 €, ab dem 01.01.2017 bis zum 01.12.2020,

j)        im Tarif SR die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 16,30 €, ab dem 01.01.2017 bis zum 01.04.2019,

k)      im Tarif SW1 die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 0,19 €, ab dem 01.01.2017 bis zum 01.12.2020,

l)        im Tarif SR die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 18,68 €, ab dem 01.04.2017 bis zum 01.04.2020.

3.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.657,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2020 zu zahlen.

4.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie in dem Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 26.08.2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 2. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.

5.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.

7.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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