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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Tatbestand
2Der Kläger schloss mit der Beklagten im Juli 2016 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 22.842,40 EUR zwecks Finanzierung eines PKW, für welchen der Kläger zudem aus Eigenmitteln einen Betrag in Höhe von 9.500,- EUR leistete. Der Kläger schloss zudem eine Kaufpreis-Schutzprämie für 572,40 EUR ab.
3Der Kläger erbrachte in der Folge die vertraglich geschuldeten Ratenzahlungen. Mit Schreiben vom 08.03.2019 erklärte er sodann den Widerruf von „Finanzierungsvertrag und Kaufvertrag“. Er erklärte zudem, weitere Leistungen nur noch unter Vorbehalt der Rückabwicklung zu erbringen. Die Beklagte wies den Widerruf zurück, woraufhin der Kläger seine Rechtsauffassung durch anwaltliche Vertretung mit Schreiben vom 22.03.2019 darlegen ließ. Die Beklagte wies den Widerruf erneu unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung zurück.
4Der Kläger leistete im Juli 2019 die vorgesehene Schlussrate in Höhe von 15.567,30 EUR, woraufhin die Beklagte das ihr sicherungshalber übereignete Fahrzeug dem Kläger übereignete.
5Mit der auf den 16.02.2021 datierenden Klage beantragt der Kläger zuletzt,
61.
7die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an ihn 31.121.94 EUR nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2019 aus 17.237,77 EUR sowie aus 249,67 EUR seit dem 14.03.2019 sowie aus 249,67 EUR seit dem 14.04.2019 sowie aus 249,67 EUR seit dem 14.05.2019 sowie aus 249,67 EUR seit dem 14.06.2019 sowie aus 249,67 EUR seit dem 14.07.2019 sowie aus 15.567,30 EUR seit dem 31.07.2019 zu zahlen, nach vorheriger Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs N C mit der Fahrzeug-Identnummer 00000, amtliches Kennzeichen C1 B 0000 durch den Kläger an die Beklagte nebst Fahrzeugunterlagen und 2 Schlüsseln;
82.
9festzustellen, dass sich die Beklagte in Verzug mit der Annahme des
10Fahrzeugs N C mit der Fahrzeug-
11Identnummer 00000, amtliches Kennzeichen C1 B 0000,
12nebst befindet;
133.
14die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.626,49 EUR freizustellen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte,
18festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an sie Wertersatz auch für den nach dem 20.03.2019 eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs N C, Fahrzeug-Identifizierungsnummer 00000, zu zahlen.
19Der Kläger beantragt,
20die Hilfswiderklage abzuweisen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlage zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die Klage ist bezüglich aller Anträge jedenfalls Unbegründet.
24I.
25Es ist unerheblich, dass der Kläger den Darlehensvertrag nicht vollständig vorgelegt und somit eine vollständige Überprüfung, der allerdings gerichtsbekannten und nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des OLG Köln nicht zu beanstandenden Widerrufsbelehrung und Pflichtangaben, von sich aus nicht ermöglicht hat. Denn jedenfalls ist die Berufung des Klägers auf den im März 2019 erklärten Widerruf jedenfalls rechtsmissbräuchlich, weshalb einer Geltendmachung möglicher Rechte insoweit der Einwand von Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegensteht.
26Eine Rechtsausübung ist insbesondere dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (LG Köln, WM 2020, 266 m.w.N.). Hier hat der Kläger seinen Widerruf bereits im März 2019 erklärt, dann dennoch im Juli 2019 das Darlehen durch Leistung der Schlussrate von erheblicher Höhe vollständig zurückgeführt und sich das Fahrzeug bereits von der Beklagten übereignen lassen. Er hat dann ein volles Jahr vergehen lasen, bevor er erneut auf den Widerruf zurückgekommen ist. Die Beklagte brauchte – auch im Hinblick auf den vom Kläger seinerzeit erklärten Vorbehalt - nach diesem Zeitablauf nicht mehr mit einer Geltendmachung etwaiger Rechte seitens des Klägers rechnen und musste insbesondere insoweit keine Vorkehrungen mehr treffen, weshalb sie gegenüber diesem widersprüchlichen Verhalten des Klägers als schutzwürdig anzusehen ist (vgl. LG Köln, a.a.O.; OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2019 – 13 U 141/19, n.v.).
27II.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.
29Streitwert: Bis 32.000,-EUR
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