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Landgericht Köln, 20 O 64/21

Datum:
29.09.2021
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20 O
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 O 64/21
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2021:0929.20O64.21.00
 
Tenor:

1.       Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhung des Monatsbeitrages in der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ######### unwirksam ist

       im Tarif W die Erhöhung zum 1.4.2017 in Höhe von 39,90 €

und die Klägerin nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrages verpflichtet ist, so dass der monatlich zu zahlende Gesamtbetrag der Versicherungsprämien um diesen Betrag zu reduzieren ist.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.715,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 23.1.2021 zu zahlen.

3.       Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 zur Vers.-Nr. ######### vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: Die Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, die der Klägerseite zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der vorgenannten Jahre sowie die der Klägerseite zum Zweck der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der vorgenannten Jahre.

4.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil bis zum 22.1.2021 gezogen hat, die die Klägerin auf die unter 1) ausgeführten Beitragserhöhung bezahlt hat.

5.       Die weitergehende Klage wird  abgewiesen und zwar hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffern 4), 5) und 6b) und 6c), soweit sich dieser Antrag auf Ziffer 6b) bezieht, als unzulässig.

6.       Von den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach entstanden sind, die die Klägerin trägt, tragen die Beklagte 30% und die Klägerin 70%.

7.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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