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Landgericht Köln, 20 O 357/20

Datum:
30.12.2021
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 O 357/20
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2021:1230.20O357.20.00
 
Tenor:

1. Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 15.11.2021 wird nach § 320 ZPO antragsgemäß dahingehend berichtigt, dass der Passus auf Seite 2, 4. Absatz

„Bei Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte erhielt der Kunde einen Voucher für einen QR-Code, über welchen das Herunterladen einer Applikation in Form eines digitalen Fremdenführers möglich war.“

geändert wird in

„Bei Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte erhielt der Kunde einen Voucher u.a. mit einer Buchungsreferenz „GYG…“, einem QR-Code und dem Text „dies ist Ihr

GetYourGuide-Voucher. Bitte zeigen Sie ihn bei Antritt Ihrer Aktivität vor oder nutzen Sie ihn als elektronisches Ticket mit unserer App: gyg.me/app.“ Dem Kunden wurde ermöglicht, mit diesem Voucher die Inhalte des Audioguides während des gebuchten Zeitraumes einzusehen und zu nutzen.“

2. Außerdem wird der Passus auf Seite 3, 1. Absatz des Urteils

„Insoweit wird auf die in Anlage K 7 vorgelegten Screenshots der Website und der als Produkt erworbenen Applikation Bezug genommen.“

geändert in

„Insoweit wird auf die in Anlage K 7 vorgelegten Screenshots der Website und den als Anlage K 7 überreichten Audio Guide Bezug genommen.“

3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

 
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