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1. Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 15.11.2021 wird nach § 320 ZPO antragsgemäß dahingehend berichtigt, dass der Passus auf Seite 2, 4. Absatz
„Bei Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte erhielt der Kunde einen Voucher für einen QR-Code, über welchen das Herunterladen einer Applikation in Form eines digitalen Fremdenführers möglich war.“
geändert wird in
„Bei Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte erhielt der Kunde einen Voucher u.a. mit einer Buchungsreferenz „GYG…“, einem QR-Code und dem Text „dies ist Ihr
GetYourGuide-Voucher. Bitte zeigen Sie ihn bei Antritt Ihrer Aktivität vor oder nutzen Sie ihn als elektronisches Ticket mit unserer App: gyg.me/app.“ Dem Kunden wurde ermöglicht, mit diesem Voucher die Inhalte des Audioguides während des gebuchten Zeitraumes einzusehen und zu nutzen.“
2. Außerdem wird der Passus auf Seite 3, 1. Absatz des Urteils
„Insoweit wird auf die in Anlage K 7 vorgelegten Screenshots der Website und der als Produkt erworbenen Applikation Bezug genommen.“
geändert in
„Insoweit wird auf die in Anlage K 7 vorgelegten Screenshots der Website und den als Anlage K 7 überreichten Audio Guide Bezug genommen.“
3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe:
2Der zulässige Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO war im Hinblick auf die beantragte Änderung in Ziffer 3 und Ziffer 4 des Antrags begründet, im Übrigen unbegründet.
3Der Klägerseite ist insoweit zuzustimmen, dass es sich bei dem Umstand, ob es sich bei dem zu erwerbenden Produkt der streitgegenständlichen Website um eine externe Applikation handelt, um eine streitige Tatsache handelt. Dies wurde in der Tat im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert und wird durch den ursprünglich gewählten Wortlaut nicht ohne weiteres wiedergegeben.
4Mit den Anträgen zu Ziffer 1 und 2 vermag die Klägerseite indes nicht durchdringen.
5Die Formulierung auf Seite 2 des Urteils, 2. Absatz
6„Für den allgemeinen Publikumsverkehr sind die Innenräumlichkeiten des J. frei zugänglich“
7ist nicht unzutreffend, da der allgemeine Zutritt in den Innenraum des J. nicht beschränkt wird. Die durch die Klägerin geforderten besonderen Voraussetzungen für den Zugang zwecks Erstellung von Fotografien aus gewerblichen Gründen werden – auf welches die Beklagte zutreffend hinweist – im Folgesatz hinreichend und erschöpfend aufgeführt.
8Soweit die Klägerin eine Änderung des Passus auf Seite 2, 3. Absatz des Urteils
9„Die Beklagte betreibt eine Online –Vermittlungsplattform für touristische Angebote von Drittanbietern“
10beantragt, geht sie in der Annahme fehl, dass es sich dabei um eine streitige Tatsache handelt. Denn der rein formale Umstand, dass die Beklagte eine Vermittlungsplattform betreibt, ist insoweit nicht von der Klägerin angegriffen worden. Vielmehr geht es in diesem Zusammenhang um die rechtliche Einordnung der Vermittlerposition der Beklagten und ob diese in der hiesigen Fallkonstellation einer eigenständigen Vermarktung gleichsteht. Dass es sich bei der von der Beklagten betriebenen Website um eine Vermittlungsplattform handelt und dass die Angebote von Drittanbietern herrühren, steht derweil außer Streit.