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Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklageanträge zu 1) und 3) sind dem Grunde nach gerechtfertigt,
soweit sie sich gegen die Klägerin und den Widerbeklagten zu 3) richten.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin und der Widerbeklagte zu 3) als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten sämtlichen weiteren
Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, der infolge des Ölunfalls vom
01.07.2019 am Objekt U.-straße, 00000 X., entstanden ist.
Die gegen die Widerbeklagte zu 2) gerichtete Widerklage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) trägt die Beklagte. Im
Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Widerbeklagte zu 2) gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Anlage_Urteil_I.Instanz
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5Die Beklagte ist neben ihren Söhnen Miteigentümerin des Objektes U.-straße in X..
6Sie bestellte bei der Klägerin Heizöl zu einem mündlich vereinbarten Literpreis.
7Am 01.07.2019 beabsichtigte die Klägerin, das bestellte Heizöl an die Beklagte zu
8liefern. Hiermit beauftragte sie die Streithelferin, deren Kfz-Haftpflichtversicherer die
9Widerbeklagte zu 2) ist. Der Widerbeklagte zu 3) wurde als Tankwagenfahrer
10eingesetzt. Der Zugang zum Erdtank führt über einen Domschacht. Im
11aufgeschraubten Deckel des Erdtanks befinden sich der Füllstutzen und der
12Grenzwertgeber. Der Füllstutzen ist mit einer handelsüblichen Kappe verschlossen.
13Im oberen Drittel des Domschachtes befindet sich ein weiterer schräg Richtung
14Hauswand zeigender Füllstutzen nebst Grenzwertgeber, der früher zu einem im
15Haus befindlichen Innentank führte, der aber im Jahr 2007 entfernt worden war. Zur
16Verdeutlichung der Situation wird auf die Fotografie Bl. 822 d.A. verwiesen. Der
17Widerbeklagte zu 3) schloss den Ölschlauch des Tankwagens nicht an den zum
18Erdtank führenden, sondern an den in den Keller führenden Füllstutzen an und
19pumpte 2.926 l Heizöl in den Keller des Hauses. Das Öl sickerte aus dem Keller auch
20teilweise in das Erdreich; es kam zu Verunreinigungen am Gebäude und dem
21Erdreich; im Arbeitszimmer löste sich die Styroporisolierung, wodurch der Boden dort
22einsackte. Belastete Innen- und Außenwände und kontaminierte Fußböden müssen
23abschnittsweise ausgebaut und erneuert werden.
24Noch unter dem 01.07.2019 berechnete die Klägerin 1.977,74 € für die
25Heizöllieferung. Mit Anwaltsschreiben vom 06.12.2019 mahnte sie die Zahlung des
26Betrages unter Fristsetzung bis zum 16.12.2019.
27Die Beklagte beauftragte den Sachverständigen D. mit der Begutachtung
28eines beschädigten Biedermeierzimmers. Der Sachverständige
29Restauration erforderlichen Kosten mit 3.100,00 € beziffert und für seine Tätigkeit
3035,50 € berechnet. Die Klägerin hat in insgesamt fünf Inventarlisten vermeintlich in
31hat die zur
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33den Kellerräumen vorhandene Gegenstände aufgelistet. Sie ließ eine
34Trockenbauwand erreichten, wofür die Fa. W. 1.785,-€ berechnete. Sie
35beauftragte den Sachverständigen C. mit der Beratung und der Überwachung
36der eingeleiteten Maßnahmen. Der Sachverständige C. berechnete hierfür
373.077,01 €. Neben diesen Kosten verlangt die Klägerin wegen der vermeintlich
38eingeschränkten Benutzbarkeit von Keller- und Büroräumen Nutzungsausfall in Höhe
39von 437,50 € monatlich, für 15 Monate, insgesamt also 6.562,50 €. Wegen der Höhe
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42des Nutzungsfalls und der betroffenen Flächen wird auf die Ausführungen in der
43Widerklage und die des Privatsachverständigen C. vom 12.08.2020, Anlage
44RHA 17, Bl. 373 d.A., verwiesen. Mit dem Widerklageantrag zu 1) verlangt die
45Klägerin Ersatz folgenden Schadens:
46Biedermeier-Zimmer
473.100,00 €
4835,50
495SV D.
50Gegenstände auf Inventarlisten Trockenbauwand Kosten C. Nutzungsausfall 15
51€10.000,00 €
521.785,00 €
533.077,02 €
546.562,50 €
552
565.060,02 €.
57Am 01.04.2020 haben die Söhne der Beklagten ihre Mutter ermächtigt, alle
58Ansprüche, die der Miteigentümergemeinschaft in Folge des Ölunfalls zustehen
59könnten, im eigenen Namen geltend zu machen.
60Die Parteien streiten um die Frage, wer den Heizölaustritt zu vertreten hat.
61Die Klägerin und die Widerbeklagten behaupten, die Beklagte habe dem
62Widerbeklagten zu 3) nur den Deckel des Domschachtes gezeigt, unter dem dieser
63den Füllstutzen finde. Sie sei während des Füllvorgangs weitestgehend anwesend
64gewesen. Über den Füllstutzen sei ein Kunststoffgefäß gestülpt gewesen, so dass
65der Füllstutzen nicht erkennbar gewesen wäre. Sie meint, der nicht mehr in Betrieb
66befindliche Füllstützen hätte entfernt oder gegen unbeabsichtigte Verwendung
67gesichert werden müssen.
68Die Widerbeklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Beklagten. Sie berufen sich
69auf ein erhebliches Mitverschulden der Beklagten, die den nicht mehr in Betrieb
70befindlichen Füllstützen habe zurückbauen oder sichern müssen. Auch hätte sie den
71Widerbeklagten zu 3) auf den blinden Stutzen hinweisen müssen.
72Die Widerbeklagten zu 2) meint, sie hafteten nicht, da sich der Ölunfall nicht „bei des
73Betrieb“ des bei der Widerbeklagten zu 2) versicherten Fahrzeugs ereignet habe.
74Die Klägerin beantragt,
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77die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.977,74 EUR nebst Zinsen in
78Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2019,
795,00 EUR außergerichtliche Mahnkosten und weitere 215,00 € vorgerichtliche
80Rechtsanwaltskosten zu zahlen,
81Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte,
821. die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte
835.060,01 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
842
85Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
862. festzustellen, dass die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
87sind, der Beklagtem sämtlichen weiteren Schaden in vollem Umfang zu
88ersetzen, der infolge des Ölunfalls vom 01.07.2019 am Objekt U.-straße,
89X., entstanden ist.
903. die Widerbeklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen ,
91die die Beklagte von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der
92Rechtsanwälte O., P. & Z. PartG mbB, B.-straße,
93X., in Höhe von 5.528,56 € freizustellen.
94Die Widerbeklagten und die Streithelferin beantragen,
95die Widerklage abzuweisen.
96Die Beklagte behauptet, den Drittwiderbeklagten ausdrücklich darauf hingewiesen zu
97haben, den richtigen Füllstutzen zu benutzen. Sie meint, die Klägerin und die
98Widerbeklagte zu 3) hafteten nach § 7 StVG, da der Ölunfall bei Betrieb des
99Tankwagens erfolgt sei. In der Folge hafte die Widerbeklagte zu 2) als
100Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gem. § 115 VVG direkt. Die Klägerin habe sich
101zudem nicht nur das Fehlverhalten des Widerbeklagten zu 3) anrechnen zu lassen,
102Anlage_Urteil_I.Instanz
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104sondern hafte auch aus eigenem Verschulden, weil sie die Situation vor Ort infolge
105der mehrjährigen Lieferbeziehungen hätte protokollieren müssen.
106Die Beklagte behauptet, in den betroffenen Kellerräumen hätten sich der aufgelistete
107Hausrat und die begutachteten Biedermeiermöbel befunden. Die von dem
108Sachverständigen D. begutachteten Biedermeiermöbel seien beschädigt
109worden. Zur Restauration seien rund 3.100 € netto aufzuwenden. Die in den
110Inventarlisten aufgeführten Gegenstände hätten insgesamt einen Zeitwert von
111geschätzt 10.000 €. Infolge der Havarie gehe ein unerträglicher Heizölgeruch von
112den Kellerräumlichkeiten aus, der die Errichtung der Trockenbauwand erforderlich
113gemacht habe. In Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen C.
114behauptet die Beklagte, wegen des starken Ölgeruchs und der Ölverseuchung seien
115der Heizungsraum zu 100 %, die übrigen Kellerräume zu 50 % nicht nutzbar;
116geruchsbedingt könnten auch das Wohnbüro und in der warmen Jahreszeit der
117Freisitz nicht mehr genutzt werden. Insoweit seien einen Nutzugsausfall von 12,-€
1184/m² Wohnraum und 5 €/m² Kellerraum, insgesamt ein mittlerer Nutzungsausfall von
11937,50 €/M, für die Zeit vom 01.07.20189 bis zum September 2020 zu erstatten.
120Die Rechnungen der Sachverständigen D. und C. und der Firma W.
121habe sie bezahlt. Sie meint, eine Rechtsanwaltsgebühr von 2,0 sei gerechtfertigt.
122Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
123Akteninhalt im Übrigen verwiesen.
124Entscheidungsgründe:
125I. Das Gericht hat über die Klage, die gegen die Widerbeklagten zu 2) gerichtete
126Widerklage und den Widerklageantrag zu 2) im Wege des Teilurteils gemäß § 301
127ZPO und über die auf Leistung bzw. Freistellung gerichteten Widerklageanträge zu 1)
128und 3) im Wege des Grundurteils gemäß § 304 ZPO entschieden.
129Die Kammer konnte vorliegend im Wege des Teilurteils gem. § 301 ZPO über die
130Klage, die gegen die Widerbeklagte zu 2) gerichtete Widerklage und den
131Widerklageantrag zu 2) zu entscheiden. Es handelt sich insoweit um subjektiv oder
132objektiv abgrenzbare, selbstständige Teile des Rechtsstreites. Widersprüchliche
133Entscheidungen im weiteren Verfahrensverlauf sind ausgeschlossen: Die Kammer
134hat vorliegend neben der Klage vollständig über den Grund aller Widerklageanträge
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138entschieden. Weitere Ermittlungen zum Anspruchsgrund nicht angezeigt, der weitere
139Verfahrensverlauf betrifft ausschließlich Fragen der Schadenshöhe.
140Die Kammer konnte hinsichtlich der Widerklageanträge zu 1) und zu 3) auch im
141Wege des Grundurteils entscheiden: Beide Anträge beziehen sich auf einen
142bezifferten Anspruch, nämlich Zahlung bzw. Freistellung von einem bezifferten
143Betrag. Beide Anträge sind nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach
144streitig. Dies liegt hinsichtlich des Widerklageantrags zu 1) auf der Hand; aber auch
145die mit dem Widerklageantrag zu 3) verfolgten Rechtsanwaltskosten sind aus einem
146Gegenstandswert zu berechnen, dessen Höhe von der Frage abhängig ist, in
147welchem Umfang die Widerklage begründet ist. Beide Ansprüche bestehen mit hoher
148Wahrscheinlichkeit in gewisser Höhe: Es ist unstreitig, dass Gebäudeschäden
149eingetreten und Anwaltskosten angefallen sind. Die Kammer hat auch nicht verkannt,
150dass wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei objektiver
151Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststellungsansprüchen nicht allein über
152das Leistungsbegehren entschieden werden kann und neben einer Entscheidung
153über den Grund eines Leistungsantrages ein unbezifferter Feststellungsantrag nicht
154unerledigt bestehen bleiben darf: Der Feststellungsantrag wurde im Wege des
155Teilurteils abschließend beschieden. Angesichts der Notwendigkeit weiteren
156Vorbringens der Beklagten und einer umfangreichen Beweisaufnahme durch
157mehrere Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe erscheint die Entscheidung
158über den Grund der Widerklageanträge zu 1) und zu 3) auch der Vereinfachung und
159Beschleunigung des Rechtsstreits zu dienen.
160II. Die Widerklageanträge zu 1) und zu 3) sind dem Grunde nach gerechtfertigt,
161soweit sie sich gegen die Klägerin und den Widerbeklagten zu 3) richten. Die
162Beklagte hat gegen die Klägerin gem. §§ 280 Abs. 1, 278 BGB und gegen den
163Widerbeklagten zu 3) gem. § 823 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz.
1641. Die Beklagte hat gegen den Widerbeklagten zu 3) Anspruch auf Schadensersatz
165gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
166a) Dadurch, dass der Widerbeklagte zu 3) das zu liefernde Heizöl über den falschen
167Einfüllstutzen in den Kellerraum hat laufen lassen, hat er das Eigentum der
168Beklagten beschädigt. Soweit die Klägerin auch hinsichtlich deliktischer Ansprüche
169die Aktivlegitimation der Beklagten bestreiten wollte, ist sie auf § 1011 BGB und die
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1718
172Abtretung der Ansprüche der übrigen Miteigentümer zu verweisen. Inhaltlich
173beanstandet sie den vorgelegten Grundbuchauszug und die Abtretungserklärung
174nicht.
175b) Der Widerbeklagte zu 3) hat den Heizölaustritt auch verschuldet, durch den es zur
176Beschädigung von Eigentum der Klägerin und der übrigen Miteigentümer gekommen
177ist. Der Widerbeklagte zu 3) hat das Öl fahrlässig in den falschen Füllstutzen
178einlaufen lassen, obwohl er den Falschanschluss hätte erkennen und sich ggf. zu
179einer Begehung des Kellerraums hätte veranlasst sehen müssen: Nach der
180Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind an die Sorgfaltspflichten des
181Öllieferanten bei Befüllen des Öltanks strenge Anforderungen zu stellen. Da es durch
182das Auslaufen größerer Ölmengen zu schweren Schäden kommen kann und der
183Lieferant als Fachmann in der Regel eher als der Bezieher in der Lage ist, die
184Gefahren zu erkennen und zu beherrschen, hat er alle zumutbaren
185Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden (vgl. BGH,
186Urteil v. 18.01.1983, VI ZR 97/81; BGH, Urteil v. 18.10.1983, VI ZR 146/82). Dabei
187trifft ihn insbesondere auch die Pflicht, sich vom Funktionieren der Tankanlage zu
188überzeugen (vgl. BGH, Urteil v. 18.10.1983, VI ZR 146/82). Dies gilt insbesondere
189dann, wenn Indizien für einen Fehler der Anlange vorliegen (vgl. OLG Frankfurt,
190Urteil v. 17.08.2007, 19 U 268/06). Diesen Pflichten hat der Widerbeklagte zu 3) nicht
191genügt. Er hätte den richtigen Einfüllstutzen erkennen können und sich, jedenfalls
192nach dem er von der Beklagten auf das Vorhandensein zweier Stutzen hingewiesen
193worden war, nicht unbesehen den oberen Einfüllstutzen verwenden dürfen.
194Der Widerbeklagte zu 3) hätte den richtigen Einfüllstutzen erkennen können,
195jedenfalls erkennen müssen, dass zwei Einfüllstutzen vorhanden sind und deswegen
196überprüfen müssen, ob der obere Einfüllstutzen der richtige ist: Aus der Ablichtung
197des Domschachtes lässt sich entnehmen, dass jedenfalls zwei Einfüllstutzen
198vorhanden waren. Dabei ist den Widerbeklagten zwar zuzugeben, dass der blinde, in
199den Keller führende Einfüllstutzen eher ins Auge springt, weil er in den Domschacht
200und in das Blickfeld auf den Erdtank hineinragt. Das allein hindert aber aus
201mehreren Gründen nicht: Zum einen springt der zum Erdtank gehörige
202Grenzwertgeber deutlich ins Auge. Auch der Erdtank selbst am Boden des
203Domschachtes ist erkennbar und wird in seiner Lage durch den herausgehobenen
204Grenzwertgeber betont. Selbst wenn man den zum Erdtank führenden Füllstutzen in
205einem ersten Schritt gedanklich ausblendet, hätte sich der Widerbeklagte zu 3)
206Anlage_Urteil_I.Instanz
2079
208zumindest zu Nachfragen veranlasst sehen müssen: Augenscheinlich ist nämlich,
209dass der obere Füllstützen keine direkte Verbindung mit dem direkt unterhalb
210platzierten, deutlich erkennnbaren Erdtank aufweist und statt dessen schräg in den
211Kellerraum führt. Eine Verbindung des erkennbaren Erdtanks mit dem oberen
212Füllstutzen verlangte also entweder eine unnötig kompliziert verlegte Verrohrung
213oder eine Platzierung des Erdtanks weit unterhalb des Kellers. Demgegenüber
214drängt sich auf, dass der obere Füllstutzen in einen im Kellerraum gelegenen Tank
215führen soll. Die Pflicht zu besonderer Sorgfalt ergab sich insbesondere auch daraus,
216dass die Beklagte entgegen dem schriftlichen Vorbringen der Klägerin und des
217Widerbeklagten zu 3) ausdrücklich auf die Situation vor Ort und das Vorhandensein
218zweier Einfüllstutzen hingewiesen hat: Dies haben die Beklagte und der
219Widerbeklagte zu 3) im Rahmen der mündlichen Anhörung übereinstimmend
220bekundet. Auf die Frage, ob die Beklagte gerade den falschen Einfüllstutzen
221vorgegeben hat, kommt es vorbehaltlich der folgenden Ausführungen zu einem
222Mitverschulden im Rahmen des Verschuldens des Widerbeklagten zu 3) nicht an.
223Dabei übersieht die Kammer nicht, dass im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB die
224Beklagte das Verschulden des Widerbeklagten zu 3) zu beweisen hat. Ein solches
225Verschulden steht nach dem Vorstehenden jedoch fest: Angesichts der
226entsprechend obiger Ausführungen zu erwartenden besonderen Sachkunde des
227Widerbeklagten zu 3), der über das Vorhandensein eines blinden Stutzens aufgeklärt
228worden ist, hätte sich dieser selbst dann, wenn die Beklagte anderslautende
229Vorgaben gemacht hätte, von deren Richtigkeit überzeugen müssen. Dies versteht
230sich nicht nur vor dem Hintergrund der oben geschilderten Erscheinung des
231Domschachtes, der jedenfalls Zweifel an der Verwendbarkeit des oberen Stutzens
232erwecken musste. Es versteht sich aber vor allem vor dem Hintergrund, dass
233entsprechend der oben aufgezeigten Rechtsprechung nicht von der Beklagten,
234sondern von dem Widerbeklagten zu 3) überlegene Sachkunde zu erwarten ist. Der
235Widerbeklagte zu 3) kann sich jedenfalls nicht darauf zurückziehen, dass der richtige
236Stutzen durch eine Plastikabdeckung o.Ä. gesichert worden wäre, sodass er darauf
237hätte vertrauen dürfen, dass der obere Stutzen der richtige ist: Soweit der
238Widerbeklagte zu 3) zunächst angegeben hatte, der untere Einfüllstutzen sei durch
239eine Plastikeimer verdeckt worden, hat er diese Angaben nach Inaugenscheinnahme
240der Fotodokumentation, die noch am Tag selbst erstellt worden ist, deutlich
241relativiert. Auf den Fotografien, die als Anlage zum Protokoll genommen worden sind,
242ist der Domschacht erkennbar. Deutlich erkennbar ist, dass der Einfüllstutzen in den
243Erdtank nicht mittels Eimer verdeckt worden ist, sondern lediglich mit einem
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24510
246normalen Kunststoffdeckel verschlossen ist. Dabei belegt die Erkennbarkeit der
247Tankpistole auf den Fotos, dass die Fotos in zeitlicher Nähe zum Heizölunfall selbst
248aufgenommen worden sind. Es kann daher davon ausgegangen werden, das auch
249zu Beginn des Tankvorgangs der untere Einfüllstutzen nur mit der handelsüblichen
250Verschlusskappe verschlossen war. Vor diesem Hintergrund hat auch der
251Widerbeklagte zu 3) nicht länger an seiner Auffassung festgehalten, der Stutzen in
252den Erdtank sei tatsächlich verdeckt gewesen. Er hätte aber erkennen müssen, dass
253es sich um eine übliche Abdeckung handelt, und konnte vor diesem Hintergrund den
254unteren Einfüllstutzen nicht als den richtigen ausschließen. Aufgrund der von ihm zu
255erwartenden Sachkunde hätte er auch eine konkrete Vorgabe der Beklagten, die hier
256einmal unterstellt sei, prüfen müssen.
257c) Die Beklagte trifft auch kein Mitverschulden.
258Eine verwirrende Abdeckung des zu verwendenden Einfüllstutzens mittels
259Plastikeimers hat sich entsprechend obiger Ausführungen nicht bestätigt.
260Soweit der Beklagten ein Hinweis auf die unklare Situation abverlangt wurde, hat die
261Anhörung der Parteien genau diese ergeben.
262Letztlich haben Widerbeklagten auch nicht bewiesen, dass die Beklagte den
263Widerbeklagten zu 3) ausdrücklich auf den falschen, oberen Einfüllstutzen verwiesen
264hätte: Allerdings hat der Widerbeklagte zu 3), der sich im Rahmen seiner Anhörung
265offen und frei von jeder Begütigungstendenz gab, überzeugend, nachdrücklich und
266wiederholt angegeben, die Beklagte habe ihm den oberen Stutzen zugewiesen.
267Diese Einlassung hält die Kammer durchaus für glaubhaft. Ihr steht jedoch die nicht
268weniger glaubhafte Einlassung der Beklagten entgegen. Die Beklagte bestreitet nicht
269nur eine derartige Äußerung, sie begründet auch glaubhaft, sich solcher Angaben
270enthalten zu haben, weil sie selbst über die Begebenheiten im Domschacht keinerlei
271Kenntnis habe: Um so etwas habe sich früher ihr Mann gekümmert. Auch dies
272erscheint nachvollziehbar und glaubhaft. Die verbleibende Unklarheit geht zulasten
273der Widerbeklagten, die für ein Mitverschulden der Beklagten darlegungs- und
274beweisbelastet sind.
275Die Beklagte hatte schließlich den zweiten, blinden Füllstutzen auch weder zu
276entfernen noch verschließen. Die Beklagte hat nicht für ein etwaiges Verschulden
277Anlage_Urteil_I.Instanz
27811
279derjenigen Handwerker einzustehen, die seinerzeit die Tanks ausgebaut haben.
280Auch ist kein Verstoß der Beklagten gegen die Verordnung über Anlagen zum
281Umgang mit wassergefährdenden Stoffen feststellen. Dahinstehen kann auch, ob
282Ziffer 16 (1) der „TRbF 50 p Rohrleitungen" vorliegend überhaupt Anwendung findet,
283oder die Vorschrift nur die Verrohrung vor dem Brenner betrifft. Der Pflicht der
284Beklagten, der unklaren Situation über die zwei vorhandenen Einfüllstutzen zu
285begegnen, ist sie unabhängig von eine Verschluss des Stutzens dadurch begegnet,
286dass sie – wie die Anhörung der Parteien ergeben hat – auf das Vorhandensein
287zweier Stutzen ausdrücklich hingewiesen hat.
288d) Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind gem. § 249 BGB Bestandteil des zu
289ersetzenden Schadens.
2902. Die Beklagte hat gegen die Klägerin Anspruch auf Schadensersatz gemäߧ§ 280
291Abs. 1, 278 BGB.
292Das Bestreiten der Aktivlegitimation der Beklagten durch die Klägerin ist unerheblich.
293Hinsichtlich vertraglicher Ansprüche ergibt sich ihre Aktivlegitimation zwanglos aus
294ihrer Position als Vertragspartnerin der Klägerin.
295Der Widerbeklagte zu 3) ist Erfüllungsgehilfe der Klägerin. Sie hat sich seiner Person
296zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit bedient, Heizöl an die Beklagte zu liefern. Sie hat
297sich daher sein bereits dargelegtes, hier zudem zu vermutendes Verschulden gem. §
2982
29978 BGB zurechnen zu lassen. Wegen der Pflichtverletzung durch den
300Widerbeklagten zu 3) und dessen Verschulden wird auf obige Ausführungen
301verwiesen.
302III. Der Widerklageantrag zu 2) ist zulässig und begründet. Dabei ergibt sich das
303Feststellungsinteresse der Beklagten unproblematisch daraus, dass sie den
304Gesamtschaden derzeit noch nicht beziffern kann. Unbestritten sind die Arbeiten zur
305Reinigung des Erdreiches und zur Beseitigung von Gebäudeschäden derzeit noch
306nicht abgeschlossen.
307Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach gegen den Widerbeklagten zu 3) aus §
3088
30923 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB insoweit kann auf
310obige Ausführungen verwiesen werden.
311Anlage_Urteil_I.Instanz
31212
313IV. Die Widerklage ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Widerbeklagte zu 2)
314richtet. Einzig denkbare Anspruchsgrundlage ist § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Dies setzt
315aber voraus, dass die Klägerin als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsnehmerin
316gem. § 7 Abs. 1 StVG haftet. Dies ist aber nicht der Fall. Der Schaden der Beklagten
317ist nicht bei Betrieb des bei der Widerbeklagten zu 2) versicherten Fahrzeugs
318eingetreten. Zurecht weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass in Einzelfällen
319Ölunfälle aus Tanklastzügen als „bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden
320eingestuft wurden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Schaden, für den Ersatz
321begehrt wird, Auswirkung derjenigen Gefahren ist, hinsichtlich derer der Verkehr
322nach dem Sinn der Haftungsvorschriften schadlos gehalten werden soll. Die
323Schadensfolge muss also in den Bereich der Gefahren fallen, derentwillen die
324Rechtsnorm erlassen worden ist. Dementsprechend kann eine Verbindung mit dem
325Betrieb eines Fahrzeugs angenommen werden, wenn das Kraftfahrzeug entladen
326wird, und zwar auch dann, wenn das Entladen mit Hilfe einer speziellen
327Entladevorrichtung des Kraftfahrzeugs erfolgt. Demnach haftet der Halter auch in
328Fällen, für die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen im in Anspruch
329genommenen Verkehrsraum darstellt. Hierunter fällt nicht nur die vom Kraftfahrzeug
330als solchem ausgehende Gefahr, sondern auch die Gefahren, die von der
331Entladevorrichtung oder dem Ladegut ausgehen (vgl. BGH, Urteil v. 08.12.2015, VI
332ZR 139/15). Nach diesen Kriterien hat nach der angezeigten Einzelfallbetrachtung
333eine Haftung der Widerbeklagten zu 2) allerdings auszuscheiden. Der vorliegend
334eingetretene Schaden ist weder auf den Tanklastzug, noch auf die
335Entladevorrichtung, sondern allein auf das rein menschliche Verschulden des
336Widerbeklagten zu 3) zurückzuführen, das nicht mit der Bedienung des Tankwagens
337und seiner maschinellen Vorrichtungen in Zusammenhang zu bringen ist. Das
338Vertauschen der Einfüllstutzen ist Folge eines straßenverkehrunabhängigen
339Verschuldens und berührt ein rein vertragsinternes Interesse, das nicht unter die
340gesetzgeberischen Zwecke des StVG einzuordnen ist.
341V. Die Klage ist abzuweisen. Sie ist derzeit unbegründet.
342a) Ein Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB ist zwar
343mit Abschluss des Kaufvertrages entstanden. Er ist aber gegenwärtig noch nicht
344fällig.
345Anlage_Urteil_I.Instanz
34613
347Die Klägerin hat ihre kaufvertragliche (Haupt-)Pflicht zur Übergabe der gekauften
348Sache bislang nicht erfüllt. Unbestritten sollte sie das bestellte Heizöl gem. § 269
349BGB in den hierfür bestimmten Tank der Beklagten füllen. Dies ergibt sich aus dem
350Tankvorgang und daraus, dass die Beklagte das Öl auch nur auf diesem Weg
351bestimmungsgemäß verwenden konnte. Zum bestimmungsgemäßen Einfüllen des
352Heizöls in den Tank ist es letztlich aber nicht gekommen: Es lief stattdessen in den
353Keller. Dabei kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob eine der Parteien diesen
354Fehler zu vertreten hat. Die Pflicht zur bestimmungsgemäßen Übergabe der
355Kaufsache und der Übergang der Leistungsgefahr sind vom Vertretenmüssen
356unabhängig.
357Hat der Verkäufer seine Pflicht zur Übergabe der Sache bislang nicht erfüllt, führt
358dies regelmäßig nicht zur vollständigen Klageabweisung, sondern verpflichtet den
359Verkäufer zur Zahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Lieferung der Kaufsache.
360Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises entsteht gemäß § 271 BGB nämlich
361bereits mit Abschluss des Kaufvertrages. Die Übergabe der Kaufsache ist mangels
362einer Vorleistungspflicht des Verkäufers auch grundsätzlich nicht Voraussetzung für
363die Fälligkeit des Kaufpreises. Die Pflichten zur Übergabe der Kaufsache und zur
364Zahlung des Kaufpreises sind synallagmatisch miteinander verbunden, so dass der
365Käufer bis zur bestimmungsgemäßen Lieferung der Kaufsache gemäß § 320 BGB
366die Einrede des nicht erfüllten Vertrages mit der Folge erheben kann, dass er gemäß
367§322 BGB sehr wohl zur Zahlung verurteilt werden kann, aber nur Zug-um-Zug
368gegen Lieferung.
369Diese Grundsätze gelten vorliegend aber ausnahmsweise nicht: Ausgangspunkt der
370aufgezeigten Rechtslage ist die sofortige Fälligkeit der Kaufpreiszahlung gemäß §
371271 BGB. Vorliegend lässt sich aber den Umständen der Leistung eine
372Vorleistungspflicht der Klägerin entnehmen. Gegenstand des Kaufvertrages war
373nämlich eine nicht abschließend bezifferte Menge Heizöl. Die Höhe der
374Kaufpreisforderung ist abhängig von der tatsächlichen Liefermenge, die sich erst
375nach Abschluss des Einfüllvorgangs ermitteln lässt. Die bestimmungsgemäße
376Lieferung ist ausnahmsweise dann Fälligkeitsvoraussetzung einer
377Kaufpreisforderung, wenn diese der Höhe nach erst nach Lieferung bestimmbar ist.
378Dies ist hier der Fall: Bis zur Lieferung des Heizöls kennt ein Käufer die Höhe der
379Kaufpreisforderung nicht.
380Anlage_Urteil_I.Instanz
38114
382b) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin ihren Anspruch in der
383mündlichen Verhandlung vom 20.08.2021 auch auf Schadensersatzansprüche
384gestützt hat. Ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 BGB
385besteht nicht. Dabei ist entsprechend obiger Ausführungen grundsätzlich eine Pflicht
386der Beklagten zu bejahen, auf das Vorhandensein zweier Stutzen hinzuweisen. Dies
387hat sie entsprechend obige Ausführung nach dem übereinstimmenden Bekunden der
388Beklagten und des Widerbeklagten zu 3) tatsächlich auch getan. Andere
389Pflichtverletzungen hat die insoweit darlegungs- und Beweisbelastete Klägerin nicht
390hinreichend bewiesen: Insbesondere ist entsprechend obiger Ausführungen nicht
391festgestellt worden, dass die Beklagte tatsächlich den falschen Stutzen zugewiesen
392hätte.
393VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
394Gegenstandswert: für die Klage: 1.977,74 €, für die Widerklage: 265.060,01 €. Rechtsbehelfsbelehrung:
395Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch
396dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
39712. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
398Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung
399dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1,
40050670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des
401Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung
402gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt
403werde, enthalten.
404Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei
405Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht
406Köln zu begründen.
407Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt
408vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die
409Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
410Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
411angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
412Anlage_Urteil_I.Instanz
41315
414Anlage_Urteil_I.Instanz