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Landgericht Köln, 14 O 44/19

Datum:
18.02.2021
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 44/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2021:0218.14O44.19.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die in den diesem Urteil beigefügten Anlagen K 1 bis K 12 wiedergegebenen Lichtbildaufnahmen ohne Zustimmung des Klägers im Internet öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie in den Anlagen K 1 bis K 12 wiedergegeben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2019 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe eines Betrages von 1029,35 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung, und zwar hinsichtlich der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,00 EUR, im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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