Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Wird eine urheberrechtlich geschützte Gedenkmünze an sich unverändert durch Ergänzung mit einem farbigen Polymerring und einem weitere Prägungen aufweisenden Metallring ergänzt, kann darin eine zustimmungspflichtige Bearbeitung nach § 23 S. 1 UrhG liegen. Dies ist anzunehmen, wenn der Gesamteindruck der neuen Münze als neues Gesamtkunstwerk vorliegt, in dem die vorbestehende Münze als dessen Teil erscheint. (Fortsetzung von BGH, Urteil vom 07. Februar 2002 - I ZR 304/99 - Unikatrahmen).
Eine Gedenkmünze ist kein amtliches Werk im Sinne von § 5 Abs. 1, 2 UrhG.
Das Verbreitungsrecht ist nicht nach § 17 Abs. 2 UrhG erschöpft, wenn mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Veräußerung in Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstücke des Werks nach § 23 S. 1 UrhG ohne Zustimmung des Rechteinhabers bearbeitet werden.
Die in § 98 Abs. 2 UrhG genannten Ansprüche des Rückrufs und der Entfernung aus den Vertriebswegen können nebeneinander geltend gemacht werden (Fortsetzung von BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, X ZR 120/15 - Abdichtsystem).
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
die von der Klägerin im Jahr #### herausgegebene 10-Euro-Gedenkmünze „H“ eingefasst in einen Polymerring und einen sich daran anschließenden silbernen Metallring, dessen Gestaltung sich als Fortsetzung der Münze darstellt, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie in der nachfolgend abgebildeten Form geschehen:
Bilddatei entfernt
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, über die Anzahl der hergestellten, verbreiteten und sich auf Lager befindlichen, aus dem Antrag zu Ziff. 1. ersichtlichen Vervielfältigungsstücke und deren Abgabepreise, sowie Rechnung zu legen über den mit diesen Vervielfältigungsstücken erzielten Gewinn.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Antrag zu Ziff. 1. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die in Antrag zu Ziff. 1. genannten Vervielfältigungsstücke zurückzurufen und sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kosten in Höhe von 526,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2019 für die außergerichtliche Abmahntätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um urheberrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer Euro-Gedenkmünze.
3Die Klägerin, vertreten durch das Bundeministerium für Finanzen („BMF“), steht das alleinige Recht zu, in Deutschland Euro-Münzen auszuprägen. Das Bundesverwaltungsamt („BVA“) unterstützt das BMF bei der Ausgabe, der Gestaltung, der Beauftragung zur Herstellung und dem Vertrieb von u.a. Euro-Gedenkmünzen (siehe zum Begriff, § 2 Abs. 1 Nr. 1 MünzG). Entsprechende Münzen werden durch das BVA über die Offizielle Verkaufsstelle für Sammlermünzen der Bundesrepublik Deutschland zum Kauf angeboten.
4Die Beklagte ist ein spezialisiertes Unternehmen, das mit Sammlermünzen handelt. Sie betreibt unter www.entfernt.de einen Online Shop.
5Das BVA bot ab dem ##.##.#### die nachfolgend eingeblendete 10€-Gedenkmünze „H“ an.
6Bilddatei entfernt
7Die Münze hatte ausweislich der Bekanntmachung der Klägerin vom ##.##.#### (Anlage B9, Bl. 196 GA) eine Auflage von 1,76 Mio. Stück.
8Die Beklagte bot im Juli #### die 10€-Gedenkmünze „H“ eingefasst in einen blauen Polymerring sowie einen silbernen Metallring mit gravierten Worten bzw. Verzierungen an, wie im Tenor eingeblendet. Die Münzen hatte die Beklagte nicht von der Klägerin unmittelbar, sondern auf dem „Zweitmarkt“ beschafft und sodann mit den oben beschriebenen ergänzenden Ringen verbunden.
9Die Klägerin ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 25.07.2019 abmahnen. Die Beklagte ließ die Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 31.07.2019 zurückweisen.
10Die Klägerin behauptet – was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet –, dass das Münzbild der hier gegenständlichen 10€-Gedenkmünze „H“ von Herrn D entworfen worden sei, und dieser die ausschließlichen Nutzungsrechte an die Klägerin übertragen habe.
11Die Klägerin ist der Ansicht, dass die durch die Beklagte vorgenommene Ergänzung der 10€-Gedenkmünze „H“ mit den ergänzenden Ringen eine unzulässige Bearbeitung des urheberrechtlich geschützten Werks darstelle.
12Die Klägerin beantragt,
131. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
14von der Klägerin herausgegebene 10-Euro-Gedenkmünzen eingefasst in einen Polymerring und einen sich daran anschließenden silbernen Metallring, anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie in der nachfolgend abgebildeten Form betreffend die im Jahr #### herausgegebene 10-Euro-Gedenkmünze „H“ geschehen:
15Bilddatei entfernt
16Hilfsweise:
17die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
18die von der Klägerin im Jahr #### herausgegebene 10-Euro-Gedenkmünze „H “ eingefasst in einen Polymerring und einen sich daran anschließenden silbernen Metallring, dessen Gestaltung sich als Fortsetzung der Münze darstellt, anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie in der nachfolgend abgebildeten Form geschehen:
19Bilddatei entfernt
202. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, über die Anzahl der hergestellten, verbreiteten und sich auf Lager befindlichen, aus dem Antrag zu Ziff. 1. ersichtlichen Vervielfältigungsstücke und deren Abgabepreise, sowie Rechnung zu legen über den mit diesen Vervielfältigungsstücken erzielten Gewinn;
213. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Antrag zu Ziff. 1. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;
224. die Beklagte zu verurteilen, die in Ziff. 1. genannten Vervielfältigungsstücke zurückzurufen sowie sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen;
235. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 526,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Abmahntätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten zu bezahlen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beklagte hält den Hauptunterlassungsantrag der Klägerin für zu unbestimmt, weil der Antrag verallgemeinernd formuliert ist und erlaubtes Handeln erfassen würde. Insoweit sei die Klage unzulässig.
27Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Im Übrigen liege kein schutzfähiges Werk vor, da mit Blick auf die konkrete Münze die erforderliche Schöpfungshöhe fehle. Die Klägerin begehre außerdem den Schutz einer Produktidee, die nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglich ist. Durch die erfolgte Bekanntmachung der Münze ausweislich Anlage B9 handele es sich bei der Münze um ein amtliches Werk, das keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Es sei Erschöpfung der Vervielfältigungsstücke eingetreten. Eine Bearbeitung eines etwaigen Werks liege schon deshalb nicht vor, weil die Münzen an sich nicht modifiziert, sondern nur um weitere Komponenten ergänzt werden. Die Klägerin missbrauche außerdem ihre marktbeherrschende Stellung.
28Die Klageschrift wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 14.10.2019 zugestellt.
29Entscheidungsgründe:
30Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Einzig dem Hauptunterlassungsantrag war nicht stattzugeben, sodass der Hilfsunterlassungsantrag zu tenorieren war.
31I. Zulässigkeit
32Die Klage ist zulässig.
331. Das Landgericht Köln ist zuständig. In sachlicher Hinsicht folgt dies aus §§ 23, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts folgt aus § 32 ZPO. Die im Tenor eingeblendeten Gedenkmünzen in der angegriffenen Form konnte bundesweit zur sofortigen Lieferung im Online Shop der Beklagten bestellt werden und konnten damit insbesondere auch im Bezirk des Landgerichts Köln im Wege des Fernabsatzes käuflich erworben werden.
342. Die Unterlassungsanträge sind ausreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies ist für die Anträge Ziff. 2.) – 5.) unproblematisch. Jedoch sind auch die Unterlassungsanträge in Ziff. 1.), sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag, ausreichend bestimmt.
35Ein Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er die zu untersagende Handlung eindeutig beschreibt und der dem Antrag folgende Tenor des Urteils eine geeignete Grundlage für das Vollstreckungsverfahren bildet (Kefferpütz, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 5. Aufl., Vor § 97, Rn. 16 m.V.a. BGH GRUR 2002, 72 (73) – Preisgegenüberstellung im Schaufenster). Die Frage, was genau der Schuldner zu unterlassen hat, darf schon aufgrund der im Falle der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsmittel nicht in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden (Wandtke/Bullinger a.a.O. m.V.a. BGH GRUR 2016, 705 Rn. 11 – ConText; BGH GRUR 2003, 958 (960) – Paperboy; BGH GRUR 2002, 1088 (1089) – Zugabenbündel; BGH WRP 2001, 1294 (1296) – Laubhefter mwN; BGH GRUR 2000, 1076 – Abgasemissionen). Der Unterlassungsanspruch setzt eine „konkrete Verletzungshandlung“ voraus, für die Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht. Dementsprechend muss der Klageantrag, sofern er sich nicht in zulässiger Weise auf ein Verbot der Handlung beschränkt, so wie sie begangen worden ist, grds. auf die „konkrete Verletzungsform“ abstellen. Das ist aber keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage. Der Antrag muss sich möglichst genau an die konkrete Verletzungsform anpassen und deren Inhalt und die Umstände, unter denen ein Verhalten untersagt werden soll, so deutlich umschreiben, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind. Eine unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform liegt auch dann vor, wenn der Klageantrag die Handlung abstrakt beschreibt, etwa durch einen Zusatz „wie geschehen“. Die abstrakte Kennzeichnung hat dabei die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die als „kerngleiche“ Handlungen von dem Verbot erfasst sein sollen (vgl. für den Bereich des Wettbewerbsrecht: Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 12, Rn. 1.43; die Erwägungen sind auf das Urheberrecht übertragbar).
36Bei Beachtung dieser Anforderungen sind sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag eindeutig durch Beschreibung der zu unterlassenden Handlungen unter Bezug auf die urheberrechtlichen Schutzgegenstände der Klägerin sowie die konkrete Verletzungsform bestimmt. Die Einwendungen der Beklagten, wonach die Klägerin (i) ein über die hier gegenständlichen Münze hinaus geltendes Verbot erreichen wolle und (ii) mit dem Antrag auch erlaubtes Handeln verbieten lassen möchte, sind hingegen Fragen der Begründetheit.
37II. Begründetheit
38Die Klage ist auch – mit Ausnahme des Hauptunterlassungsantrags – begründet.
391. Unterlassung
40Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von 10 €-Gedenkmünzen des Typs „H “ eingefasst in einen Polymerring und einen sich daran anschließenden silbernen Metallring, dessen Gestaltung sich als Fortsetzung der Münze darstellt, aus §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, 15 Abs. 1, 17 Abs. 1, 23 S. 1, 31 Abs. 3 UrhG.
41Der Hauptunterlassungsantrag ist zwar wegen der Bezugnahme auf alle von der Klägerin herausgegebene 10 €-Gedenkmünzen zu weit gefasst und deshalb unbegründet (s.o. die Ausführungen unter Ziffer I. 2.), der nur auf die hier in das Verfahren eingebrachten Gedenkmünze „H “ beschränkte Hilfsantrag ist jedoch begründet.
42a) Bei der 10 €-Gedenkmünze des Typs „H “ handelt es sich um ein geschütztes Werk der angewandten Kunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Es handelt sich um eine persönlich geistige Schöpfung iSv § 2 Abs. 2 UrhG. Die Münze ist hingegen nicht als amtliches Werk nach § 5 Abs. 1, 2 UrhG anzusehen.
43aa) Die Kammer hat keinen Zweifel an der Schutzfähigkeit der hier gegenständlichen Gedenkmünze. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Es ist zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen. Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 –, juris Rn. 26, 41 – Geburtstagszug).
44Die hier zu bewertende Gestaltung der Gedenkmünze „H“ ist eine solche künstlerische Leistung. Die Gestaltung der Münze mit einem stilisierten Bundesadler auf der einen Seite und einer detaillierten Darstellung der „H“ mit aufgespannten Segeln, mit Blick auf Backbord des Schiffs (d.h. linke Seite des Schiffs vom Heck zum Bug aus gesehen) sowie des 6-zeiligen in Art eines Dreiecks nach unten formatierten Texts ist offensichtlich das Ergebnis der Ausnutzung eines nicht unerheblichen Gestaltungsspielraums. Insoweit hätte der Schöpfer beispielsweise auch einen Blick auf Steuerbord des Schiffs oder nur teilweise aufgespannte Segel mit Akzentuierung der Takelage wählen können. Allein diese naheliegenden Gestaltungsoptionen gebieten die Annahme der erforderlichen Gestaltungshöhe. Die Gestaltung ist auch offensichtlich nicht dem Gebrauchszweck einer Münze geschuldet, da es hier schon ausreichen würde einen Nennwert und die Währung zu bezeichnen. Es entspricht ja auch gerade dem Sinn und Zweck einer Gedenk- und Sammlermünze, dass diese eine besondere Gestaltung aufweist, die auch für das einzelne Vervielfältigungsstück werterhöhend ist.
45bb) § 5 Abs. 1, 2 UrhG steht dem Urheberrechtsschutz der Gedenkmünze „H“ nicht entgegen.
46Die Gedenkmünze unterfällt keinem der ausdrücklich genannten Begriffe in § 5 Abs. 1 UrhG. Sie wurde jedoch mit all ihren Charakteristika konkret durch das BMF im Bundesgesetzblatt nach §§ 2, 4, 5 MünzG bekannt gemacht (Anlage B9, Bl. 196 GA). Dies führt jedoch nicht dazu, dass das oben als Werk der angewandten Kunst festgestellte Werk gemeinfrei wird.
47Von § 5 Abs. 1 UrhG werden nur Sprachwerke erfasst, nicht aber Werke der bildenden oder angewandten Kunst (LG Berlin, Urteil vom 27. März 2012 – 15 O 377/11, ZUM-RD 2012, 399; Marquardt, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, § 5, Rn. 5; Dreier/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 5 Rn. 4; a.A. Fromm/Nordemann, 12. Aufl. 2018, UrhG § 5 Rn. 10). Das hier betroffene Werk kann deshalb schon nicht durch § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei werden.
48Hinzu kommt, dass amtliche Bekanntmachungen nach dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 UrhG nur dann urheberrechtsfrei sein sollen, wenn ihnen eine normative oder einzelfallbezogene rechtliche Regelung mit Außenwirkung zukommt. Nur bei solchen rechtlichen Regelungen liegt ein derartiges öffentliches Interesse an der ungehinderten Nutzung vor, dass die Ausnahme vom Urheberrechtsschutz gerechtfertigt ist (vgl. Fromm/Nordemann, § 5, Rn. 16 m.V.a. BGH GRUR 2006, 848 – Vergaberichtlinie). Auch daran fehlt es vorliegend. Die hier gegenständliche Bekanntmachung des BMF hat den Zweck, die Nennwerte und die Gestaltung der Münzen insoweit der Allgemeinheit mitzuteilen, dass diese die Qualifikation der Sondermünze als offizielles Zahlungsmittel überprüfen kann. Sie hat aber nicht den Zweck, der Allgemeinheit eine Nutzungsbefugnis der Gestaltung zu vermitteln. Dies folgt schon daraus, dass nur die Klägerin Münzen prägen darf (§ 1 MünzG).
49Auch § 5 Abs. 2 UrhG steht der Schutzfähigkeit nicht entgegen. Zwar könnten hier auch Werke der angewandten Kunst erfasst sein, gleichwohl ist eine enge Auslegung der Ausnahmevorschrift geboten. (Gedenk-) Münzen sind keine amtlichen Werke, da sie nicht zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlich worden sind (LG Berlin, Urteil vom 09. April 2019, 15 O 360/18 – unveröffentlicht, Anlage K9, Bl. 340 ff. GA; Wandtke/Bullinger, UrhG, § 5, Rn. 20; Dreier/Schulze, UrhG § 5 Rn. 11). Dem schließt sich die Kammer auch im vorliegenden Fall an.
50b) Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Zwar hat die Beklagte die Urheberschaft des Herrn D sowie die Rechtseinräumung an die Klägerin zunächst mit Nichtwissen bestritten. Gleichwohl konnte das Gericht ohne weitere Beweiserhebung davon ausgehen, dass Herr D die Münze gestaltet hat und der Klägerin ausschließliche Rechte eingeräumt hat. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Beklagte auf die klägerseitige Vorlage der schriftlichen Erklärung des Herrn D (Anlage K10, Bl. 356 GA) keine weiteren Einwendungen in diesem Zusammenhang vorgebracht hat. Zum anderen ergibt sich aus der Bekanntmachung des Münzbildes durch das BMF im Bundesgesetzblatt (Anlage B9, Bl. 196 GA), auf welche sich die Beklagte in anderem Zusammenhang im Rahmen ihrer Verteidigung bezieht, dass Herr D die Münze gestaltet hat. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit der amtlichen Bekanntmachung, aus welcher sich die Urheberschaft des Herrn D unmittelbar ergibt und die Rechtseinräumung an die Klägerin gem. § 31 Abs. 3 UrhG zumindest mittelbar. Dass das Nutzungsrecht ausschließlich ist, lässt sich bereits deshalb mit der notwendigen Sicherheit folgern, weil der Klägerin das ausschließliche Münzprägungsrecht zusteht. Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist grds. auch aktivlegitimiert, ihm steht sowohl das positive Nutzungsrecht als auch das negative Verbotsrecht gegenüber Dritten zu (vgl. Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 31, Rn. 50 & § 97, Rn. 43).
51c) Durch das Angebot der Gedenkmünze „H“ in der hier konkret beanstandeten Form mit der Ergänzung der zwei Ringe hat die Beklagte das abgeleitete, ausschließliche Verbreitungsrecht der Klägerin nach §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1, 31 Abs. 3 UrhG verletzt, weil sie eine ungenehmigte Bearbeitung des Werks iSv § 23 S. 1 UrhG verwertet hat.
52aa) Nach §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1 ist das Verbreitungsrecht das ausschließliche Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. In dieses Recht hat die Beklagte eingegriffen, indem sie bearbeitete Vervielfältigungsstücke des Werkes über ihren Online Shop der Öffentlichkeit angeboten hat.
53Nach § 23 S. 1 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Bearbeitungen eines Werkes sind im Ausgangspunkt Abwandlungen des Werkes, die die notwendige Schöpfungshöhe besitzen, um selbst als Bearbeitung gem. § 3 UrhG urheberrechtlich geschützt zu sein. Eine Bearbeitung eines Werkes beinhaltet in der Regel eine Änderung des Ausgangswerkes. Eine Bearbeitung kann aber auch ausnahmsweise dann vorliegen, wenn das Ausgangswerk unverändert in ein neues „Gesamtkunstwerk“ in einer Weise integriert wird, dass es als dessen Teil erscheint (Wandtke/Bullinger, UrhG, § 23, Rn. 3; BGH, Urteil vom 07. Februar 2002 – I ZR 304/99 –, juris, Rn. 44 – Unikatrahmen).
54Demnach kann eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG auch dann vorliegen, wenn das abhängige Werk das benutzte Werk - wie hier - als solches unverändert wiedergibt. Das urheberrechtlich geschützte Werk ist die persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Es ist ein Immaterialgut, das im Werkstück lediglich konkretisiert wird. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob für die Bearbeitung das Original oder ein sonstiges Werkstück in seiner Substanz verändert wurde. Bei der Prüfung, ob eine Übernahme eines Werkes ohne jede Änderung in einem neuen „Gesamtkunstwerk“ vorliegt, kommt es auf den Gesamteindruck des abhängigen, neuen Werks an. Erscheint dieses neue Werk als einheitliches Ganzes und enthält es dabei eigenschöpferische Elemente, liegt eine Bearbeitung vor (BGH – I ZR 304/99 –, juris, Rn. 44 – Unikatrahmen).
55Nach diesen Grundsätzen ist die Kammer der Überzeugung, dass die von der Beklagten angebotene Gedenkmünze „H“ mit der Ergänzung von zwei zusätzlichen Ringen eine unveränderte Übernahme des Ausgangswerks in ein neues „Gesamtkunstwerk“ darstellt, in welcher das benutzte Werk als dessen Teil erscheint. Demnach ist hier ausnahmsweise auch ohne Veränderung des Ausgangswerks von einer Bearbeitung gem. § 23 S. 1 UrhG auszugehen. Dabei hat die Kammer bei der gebotenen tatrichterlichen Würdigung der hier gegenständlichen Münze in der von der Beklagten angebotenen Gestaltung den Eindruck gewonnen, dass die Münze mit den ergänzten Ringen als einheitliches Ganzes erscheint. Insbesondere einem unbedarften Betrachter, dem die Gedenkmünze „H“ in der ursprünglich von der Klägerin in Verkehr gebrachten Form unbekannt ist, erscheint die Verbindung der Münze mit der blauen Einfassung sowie dem weiteren Metallring mit der Wiedergabe der Worte „Deutschland“, „Einigkeit“, „Recht“ und „Freiheit“ als natürliche, gestalterische Einheit. Dafür spricht insbesondere, dass der blaue Polymerring das nautische Motiv des Segelschiffs verstärkt und dem Betrachter einen erweiterten Eindruck von Wasser bzw. vom Meer vermittelt. Die zuvor zitierten Worte auf dem Metallring ergänzen diesen Eindruck des wohl bekanntesten deutschen Marineschiffs mit einer Verknüpfung zu den prägenden Worten der deutschen Nationalhymne. Hierdurch wird wiederum eine besondere Verbindung der Marine bzw. der Bundeswehr zur Nation betont, die als Gestaltungs- und Ausdrucksmittel eigenschöpferische Qualität hat. Auch auf der anderen Seite der Münze erscheint die Einfügung von zehn Strichen auf dem äußeren Metallring als ergänzendes, verzierendes Gestaltungsmittel, das in einer losen Beziehung zu den im Ausgangswerk zu erkennenden Sternen steht.
56Diesem gefundenen Gesamteindruck steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen, dass die genutzte Schriftart auf dem äußeren Metallring eine andere als die auf der Ausgangsmünze ist. Dieses Detail ist zwar in der Tat erkennbar. Es tritt jedoch gegen die zuvor genannten Aspekte in den Hintergrund. Hinzu kommt, dass dieser Unterschied nicht „auf den ersten Blick“ ins Auge fällt – insoweit ähneln sich die Schriftart und die genutzten Großbuchstaben noch in ausreichendem Maße. Unerheblich ist auch der bestrittene Beklagtenvortrag, wonach die Ausgangsmünze aus den ergänzten Ringen ohne größere Probleme herausgedrückt werden kann. Hierauf kommt es schon deshalb nicht an, weil die Beklagte allein durch das Angebot der Münze mit den ergänzten Ringen den Eindruck eines einheitlichen, zusammen gehörigen Gesamtwerks erweckt und sie diese Gestaltung gerade selbst als „besonderes Highlight“ herausstellt (siehe Anlage K5, Bl. 42ff. GA).
57Da wie beschrieben, dem neuen Werk erhebliche ergänzende Gestaltungs- und Ausdrucksmittel zukommen, die dem Beobachter im Vergleich zum Ausgangswerk neue Denkanreize geben, werden die ursprünglich im Vordergrund stehenden eigenschöpferischen Gestaltungsmittel des Urhebers des Ausgangswerks in eine Reihe mit anderen, vom Urheber nicht gewählten Gestaltungsmitteln gesetzt. Unter Berücksichtigung des im Werkstück lediglich konkretisierten, ursprünglichen Immaterialguts ist mithin von einer Bearbeitung auszugehen, die der Einwilligung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers bedarf.
58Eine solche Einwilligung haben jedoch weder der Urheber D noch die Klägerin erteilt. Das von der Beklagte als Anlage B15 zur Akte gereichte Schreiben der Bundesbank (Bl. 215 GA) ist keine solche Zustimmung. Offensichtlich haben die Unterzeichner des Schreibens keine Aussage zur urheberrechtlichen Situation getroffen, sondern vielmehr Auskunft zur sachenrechtlichen und münzrechtlichen Rechtslage gegeben. Das Schreiben enthält auch einen ausdrücklichen „Disclaimer“, indem auf die „durch die Rechtsordnung gesetzten Grenzen“ verwiesen wird. Da es sich bei der urheberrechtlichen Frage der Zulässigkeit der Bearbeitung um eine spezialgesetzliche, komplexe Rechtsfrage handelt, konnte die Beklagte auch nicht auf eine verbindliche Auskunft der Bundesbank zu diesem nicht in ihr tägliches Geschäft fallende Rechtsgebiet vertrauen.
59Das Anbieten der bearbeiteten Münze im Online Shop der Beklagten stellt auch eine Verwertung im Sinne von § 23 S. 1 UrhG dar. Der Begriff der Verwertung entspricht dem Begriff in § 15 Abs. 1 UrhG, der wiederum ausdrücklich auf § 17 UrhG verweist.
60bb) Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach § 17 Abs. 2 UrhG berufen. Nach § 17 Abs. 2 UrhG ist die Weiterverbreitung von Vervielfältigungsstücken eines Werks (mit Ausnahme der Vermietung) dann zulässig, wenn die Stücke mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden sind.
61Vorliegend ist unstreitig, dass die Klägerin die Gedenkmünzen „H“ willentlich durch Verkauf über die Offizielle Verkaufsstelle für Sammlermünzen in den Verkehr gebracht hat. Jedoch erfolgte dies ohne die beiden ergänzten Ringe und folglich nicht in der Form, wie die Beklagte die Münze angeboten hat.
62Die folglich klärungsbedürftige Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzes ist unter Beachtung des Umstands zu bestimmen, dass es sich bei dem Einwand der Erschöpfung um einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand handelt (vgl. Fromm/Nordemann, § 17, Rn. 26). Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 2 UrhG ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, dass das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muss. Innerhalb eines einheitlichen Wirtschaftsraums soll das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzte Werkstück ungeachtet des urheberrechtlichen Schutzes frei zirkulieren dürfen. Dem Berechtigten ist es unbenommen, die Erstverbreitung des Werkstücks zu untersagen oder von einer angemessenen, auch diese Nutzung seines Werks berücksichtigenden Vergütung abhängig zu machen. Hat er diese Zustimmung aber erst einmal erteilt, soll es ihm verwehrt sein, mit Hilfe des Urheberrechts die weiteren Absatzwege dieser Ware zu kontrollieren (BGH, Urteil vom 04. Mai 2000 - I ZR 256/97 –, GRUR 2001, 51, 53 – Parfumflakon).
63Zur Frage, ob die Erschöpfung des Verbreitungsrechts (gem. § 4 Abs. 2 RL 2001/29/EG = InfoSoc-RL) auch dann gilt, wenn der mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers in Verkehr gebrachte Gegenstand anschließend Änderungen (seines Trägermaterials) erfahren hat, hat der EuGH festgestellt, dass entscheidend ist, ob der „geänderte Gegenstand als solcher insgesamt gesehen materiell der Gegenstand ist, der mit Zustimmung des Rechtsinhabers in Verkehr gebracht wurde“. Folglich erstreckt sich die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers nicht auf die Verbreitung eines sein Werk verkörpernden Gegenstands, wenn dieser Gegenstand nach seinem erstmaligen Inverkehrbringen in einer Weise verändert wurde, dass er eine neue Reproduktion des Werkes darstellt. In einem solchen Fall erschöpft sich das Recht zur Verbreitung des Gegenstands erst, wenn der Erstverkauf dieses neuen Gegenstands oder die erstmalige Übertragung des Eigentums an ihm mit Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgt ist. Diese Auslegung wird durch die von der InfoSoc-RL bezweckte Schaffung eines hohen Schutzniveaus u.a. für die Urheber gestützt (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – C-419/13, GRUR 2015, 256, Rn. 42, 45ff. – Allposters/Pictoright, betreffend den Transfer eines Bildwerks von einem Papierposter auf eine Leinwand).
64Die Kammer hält diese Wertung auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zwar betrifft der Ausgangsfall des EuGH einen etwas anders gelagerten Fall: nämlich eine derartige Bearbeitung, die das ursprüngliche Vervielfältigungsstück (ein Poster) vollkommen auf ein neues Vervielfältigungsstück (eine Leinwand) übertragen hat, was dazu führte, dass das Werk vom ursprünglichen Trägermedium (Posterpapier) vollends verschwand. Jedoch gleichen sich die Fälle insoweit, dass ein Ausgangswerk verkörpert in einem bestimmten Vervielfältigungsstück (dort: Poster, hier: Münze ohne Ringe) bearbeitet worden ist und hieraus etwas Neues geschaffen worden ist. Während dieses Neue im Fall des EuGH kein neues Werk, sondern dasselbe Werk auf einem neuen Vervielfältigungsstück ist, liegt im hiesigen Fall ein insgesamt neues (Gesamt-) Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG vor, dessen Teil die Münze ohne Ringe als Ausgangswerk ist (siehe dazu die obigen Ausführungen). Der hier zu entscheidende Fall erscheint jedoch in Anbetracht der gebotenen engen Auslegung des Erschöpfungsgrundsatzes sowie der Beachtung eines hohen Schutzniveaus für Urheber (und Rechteinhaber) als intensiverer Fall der Betroffenheit des Ausgangswerks. Demnach ist hier erst recht nicht von einer Erschöpfung auszugehen.
65Die hier anzunehmende Bearbeitung gem. § 23 S. 1 UrhG führt folglich dazu, dass das mit Zustimmung der Klägerin in Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstück der Gedenkmünze „H“ seine eigenständige Werkqualität in der durch die Beklagten herbeigeführten neuen Form aufgibt und rechtlich betrachtet Teil eines neues Vervielfältigungsstücks des Gesamtwerks der Beklagten wird. Hierin hat die Klägerin jedoch nicht eingewilligt und dem Inverkehrbringen entsprechender Vervielfältigungsstücke auch nicht zugestimmt. Soweit die Beklagte die Münzen jedoch in der ursprünglichen Form anbietet, bleibt das Verbreitungsrecht indes nach § 17 Abs. 2 erschöpft.
66cc) Der Missbrauch einer marktbeherrschende Stellung durch die Klägerin liegt nicht vor. Verstöße gegen § 19 GWB bzw. § 102 AEUV liegen nicht vor. Eine dem Inhaber eines Immaterialgüterrechts auferlegte Verpflichtung, Dritten eine Lizenz für die Herstellung und den Vertrieb von Erzeugnissen, die ein solches Recht verkörpern, zu erteilen, würde diesem Rechteinhaber in der Regel die nach Art. 17 GRCh und Art. 345 AEUV geschützte Substanz des ausschließlichen Rechts nehmen und zwar selbst dann, wenn er bezüglich der geschützten Güter über eine beherrschende Stellung verfügt und die Lizenzerteilung gegen angemessene Vergütung erfolgen würde. Die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens eine Lizenz für die Nutzung eines geistigen Eigentumsrechts zu erteilen, stellt somit grundsätzlich keinen Missbrauch iSv Art. 102 AEUV dar. Grundsätzlich kann auch die Ausübung des Rechts auf Unterlassen der Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts für sich genommen keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen. Dieses Recht ist nämlich für den Eigentümer ein wesentliches Mittel, um sein in Art. 17 Abs. 2 GRCh ausdrücklich geschütztes geistiges Eigentum geltend zu machen. Hieraus folgt, dass jede Beschränkung des Rechts auf Geltendmachung dieses Unterlassungsanspruchs zwangsläufig eine erhebliche Beschränkung des geistigen Eigentums darstellt und somit nur unter außergewöhnlichen Umständen zugelassen werden kann (vgl. grundlegend M. Scholz, in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 4. Auflage, 2020, § 22, Rn. 166f.).
67Nach diesen Grundsätzen kann schon offenbleiben, wie der hier konkret einschlägige sachliche Markt zu bestimmen ist und ob die Klägerin auf diesem Markt eine marktbeherrschende Stellung hat. Denn es liegen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin ihre Urheberrechte nicht hätte geltend machen dürfen. Ersichtlich wird ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten nur im Zusammenhang mit standardessentiellen Patenten, etwa im Mobilfunkbereich oder IT-Sektor, diskutiert und praktisch bedeutsam (vgl. auch dazu M. Scholz, in Wiedemann, a.a.O.). Die hier gegenständliche Bedeutung der Sache ist mit der Sachlage im Zusammenhang mit sog. „SEPs“ jedoch nicht im Ansatz vergleichbar. Die Beklagte ist durch den Erschöpfungsgrundsatz ausreichend zur eigenen Markttätigkeit im Zusammenhang mit Gedenkmünzen der Klägerin berechtigt. Eine über die Grenzen der Erschöpfung hinausgehende Handlung der Beklagten (siehe obige Ausführungen) hat die Klägerin hingegen nicht zu dulden.
68dd) Die Beklagte haftet für die demnach vorliegende Urheberrechtsverletzung auch als unmittelbarer Täter. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig, sodass es auf die konkrete Zurechnung von Handlungen zu der Beklagten als juristischen Person nicht weiter ankommt.
69d) Der Eingriff in das Verbreitungsrecht war auch rechtswidrig, da es an einer Zustimmung der Klägerin gefehlt hat. Mit Blick auf das von der Beklagten zur Verteidigung vorgelegte Schreiben der Bundesbank (Anlage B15, Bl. 215 GA) wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Aus dem Schreiben ergibt sich im Übrigen keine urheberrechtliche Nutzungsberechtigung der Beklagten. Ein gutgläubiger Rechtserwerb scheidet nach allgemein bekannten Grundsätzen aus.
70e) Auch die für den Unterlassungsanspruch weiterhin erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Denn grundsätzlich indiziert eine Rechtsverletzung die Wiederholungsgefahr und kann in aller Regel nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden (vgl. statt aller: Schricker/Loewenheim, § 97 Rn. 216 ff. mit zahlreichen Nachweisen); eine solche hat die Beklagte jedoch nicht abgegeben.
71Von der Rechtsprechung werden ansonsten strenge Maßstäbe an den Entfall der Wiederholungsgefahr gestellt, selbst die Betriebseinstellung, die Liquidation des Betriebes oder die Umstellung auf eine andere Ware genügen nicht (vgl. Schricker/Loewenheim § 97 Rn. 217 unter Hinweis auf BGH GRUR 1957, 342 - Underberg; BGH GRUR 1965, 198 - Küchenmaschine; BGH GRUR 1995, 1045 - Brennwertkessel). Derartige Umstände sind jedoch nicht ersichtlich.
72f) Aufgrund der obigen Feststellungen konnte das Gericht nur dem Hilfsantrag stattgeben. Der Hauptantrag hingegen war zu weit gefasst, weil er durch die Bezugnahme auf alle von der Klägerin herausgegebenen 10 €-Gedenkmünzen ein Verbot begehrte, das weit über die konkreten Verletzungsform und über den hier verfahrensgegenständlichen Streitstoff hinausgeht. Hier war zu beachten, dass die Klägerin nur für eine bestimmte Gedenkmünze – und zwar für die Gedenkmünze „H“ – zur Urheberschaft, zur eigenen Rechtsinhaberschaft und zur Wiederholungsgefahr vorgetragen hat. Sie hat indes nicht vorgetragen, um wie viele 10 €-Gedenkmünzen es sich insgesamt handeln soll, für welche ihr im abstrakten Teil ihres Unterlassungsantrags formuliertes Verbot gelten soll. Sie hat in der Folge auch nicht dazu vorgetragen, wer jeweils Urheber dieser Münzen gewesen sein soll. Mangels Vortrags sind auch keine gerichtlichen Feststellungen zur Werkqualität und zur abgeleiteten Rechtsinhaberschaft der Klägerin möglich. Auch eine für einen Unterlassungsanspruch ohne vorhergehende Verletzung notwendige Erstbegehungsgefahr ist nicht dargetan. Dies führt dazu, dass all diese Fragen im hypothetischen Fall eines Zwangsvollstreckungsverfahrens betreffend eine „kerngleiche Verletzung“ anderer 10€-Gedenkmünze der Klägerin ungeklärt blieben und unzulässigerweise in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert würden.
73Hingegen bleibt der Einwand der Beklagten ohne Erfolg, dass die Klägerin mit dem Antrag auch erlaubtes Handeln verbieten lassen möchte. Selbst bei Zugrundelegung des Hauptantrags ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Schutz einer Produktidee durchsetzen würde. Vielmehr ergibt sich aus Haupt- und Hilfsantrag eindeutig, dass die Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Werken der Beklagten ohne ihre Zustimmung verboten werden soll. Dies ist nach den obigen Ausführungen jedenfalls für die Gedenkmünze „H“ auch begründet.
74Im Rahmen des stattgegebenen Antrags war im Wege der Auslegung zuletzt die „und/oder“-Verknüpfung mit den Handlungen des Anbietens und des Anbietenlassens zu streichen. Die vorgetragene Verletzung betrifft das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG. Der Begriff des Anbietens ist in § 17 Abs. 1 UrhG hingegen Teil des übergeordneten „terminus technicus“ des Verbreitens. Die Streichung dient damit der Vermeidung von inhaltsloser Dopplung.
752. Auskunft/Rechnungslegung
76Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus § 242 BGB in erweiterter Auslegung der §§ 259, 260 BGB. Der Verletzte kann zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs vom Verletzer Auskunft und Rechnungslegung verlangen; dieser nichtselbstständige, so genannte akzessorische Auskunftsanspruch ist im Urheberrecht ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. statt aller: Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 78 mit zahlreichen Nachweisen).
773. Feststellung Schadensersatzpflicht
78Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht.
79Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 97 Abs. 2 S. 1, 17 UrhG Ersatz des ihr durch die rechtswidrige Verbreitung der streitgegenständlichen Münzen in bearbeiteter Form, wie sie Gegenstand des Klageantrags zu 1) sind, verlangen. Der Beklagten fällt zumindest Fahrlässigkeit zur Last (§ 276 Abs. 2 BGB), weil sie sich hinsichtlich der Befugnis zur Verbreitung der streitgegenständlichen Münzen in bearbeiteter Form nicht in ausreichendem Maße vergewissert hat, über entsprechende Lizenzrechte zu verfügen.
80Im Urheberrecht werden - ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz - an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung handelt fahrlässig, wer sich - wie hier die Beklagte - erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - I ZR 79/95, GRUR 1998, 568, 569 - Beatles-Doppel-CD; Urteil vom 23. April 1998 - I ZR 205/95, GRUR 1999, 49, 51 - "Bruce Springsteen and his Band"; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06 - Scannertarif - Rn. 42; Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13 - CT-Paradies).
81Nach der aufgezeigten rechtlichen Situation rund um die Frage der Bearbeitung des Ausgangswerks der Klägerin musste die Beklagte – auch mit Blick auf die bekannte Entscheidung des BGH in Sachen „Unikatrahmen“ (BGH, Urteil vom 07. Februar 2002 – I ZR 304/99 –, juris) – ernsthaft damit rechnen, dass eine von ihrer Auffassung abweichende Beurteilung der Berechtigung zur Verbreitung entsprechend bearbeiteter Münzen in Betracht kommt.
82Es besteht auch ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Insbesondere ist die Klägerin auf die Auskunft der Beklagten zum Umfang des Vertriebs wie beantragt angewiesen. Aufgrund der im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht bestehenden Besonderheiten entspricht es für diesen Bereich einhelliger Meinung, dass das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse grundsätzlich auch dann besteht, wenn der Kläger im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Leistung klagen kann (vergleiche dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 277/00 - Feststellungsinteresse III, juris).
834. Rückruf & Entfernung aus Vertriebswegen
84Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Rückruf von rechtswidrig verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken und auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen aus § 98 Abs. 2 UrhG.
85Zwar nutzt der Wortlaut von § 98 Abs. 2 UrhG die Verknüpfung "oder" zwischen dem Rückrufanspruch und dem Anspruch auf Entfernung aus den Vertriebswegen. Jedoch geht die Kammer davon aus, dass beide Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden können und diese nicht in einem Alternativitätsverhältnis stehen, weil sie einander ergänzen (so auch zur Parallelvorschrift des § 140a PatG: BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, X ZR 120/15 - Abdichtsystem, juris, Rn. 11ff.; Fromm/Nordemann, § 98, Rn. 26.).
86Die Ansprüchen aus § 98 Abs. 2 UrhG sind auch nicht nach § 98 Abs. 4 UrhG ausgeschlossen. Beide Ansprüche sind in Ihrer Reichweite verhältnismäßig. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat schon nicht dazu vorgetragen, dass und wieso die Ansprüche unverhältnismäßig sein sollen (vgl. Schricker/Loewenheim, § 98, Rn. 20).
875. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten
88Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom 25. Juli 2019 ist gemäß § 97a UrhG in Höhe von 526,58 € begründet.
89Der Gegenstandswert für den nach § 97a UrhG sowie nach eindeutiger Antragstellung einzig maßgeblichen Unterlassungsanspruch wurde von der Klägerin zutreffend mit 15.000,00 € beziffert. Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 13. November 2013, X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 13 – Einkaufskühltasche; Rohn, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 23 Rn. 10). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Die Bezifferung des Gegenstandswerts für die Unterlassung auf 15.000,00 € erscheint in Anbetracht der als konkrete Verletzungsform beanstandeten Gedenkmünze „H“, auch in Anbetracht des Verkaufspreises der Beklagten ausweislich Anlage K5 als angemessen, aber auch ausreichend.
90Die Berechnung der Gebühren begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin hat von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht, nur den gem. § 15a RVG nicht anrechenbaren Teil in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr geltend zu machen.
91III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
92Zwar ist die Klägerin mit ihrem Hauptunterlassungsantrag unterlegen. Allerdings führt dies nicht zu einer Kostenpflicht der Klägerin, weil durch die eventuelle Klagehäufung keine höheren Kosten veranlasst worden sind.
93Insoweit ist bei den im Eventualverhältnis gestellten Unterlassungsanträgen zu beachten, dass es sich um einen sog. „unechten Hilfsantrag“ handelt, der sich als bloße Konkretisierung des („Haupt“-) Antrags darstellt und keinen anderen Streitgegenstand bildet (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 12, Rn. 1.47). Der Hilfsantrag ist vollständig im ursprünglichen Hauptantrag enthalten. Außerdem wurde schon aus der eigenen geschätzten Streitwertangabe der Klägerin und dem Klagevortrag nur zu einer Gedenkmünze der Klägerin, statt zu einer Vielzahl von Münzen, deutlich, dass sich der Streitgegenstand nur auf die hier gegenständliche Gedenkmünze „H“ beschränkt. Das Urteil trifft zu anderen Gedenkmünzen der Klägerin keine Aussage, sodass insoweit auch kein höherer Streitwert anzunehmen ist. Somit hat die Teilabweisung auch keine höheren Kosten zur Folge.
94IV. Der Streitwert wird auf 21.000,00 EUR festgesetzt.
95(Antrag zu 1.: 15.000 €, Antrag zu 2.: 750 €, Antrag zu 3.: 3.750 €, Antrag zu 4.: 1.500 €, Antrag zu 5. bleibt ohne Ansatz, § 4 ZPO)
96Zum Unterlassungsanspruch wird auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit den Abmahnkosten und der Kostenentscheidung verwiesen. Im Übrigen beruhen die Streitwerte für die Anträge zu 2. - 4- auf einer pauschalen Schätzung. Diese pauschale Schätzung folgt der Logik des pauschalen Ansatzes von prozentualen Werten ausgehend vom Unterlassungsstreitwert, den der I. Zivilsenat des BGH für Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanträge ansetzt, wonach für den Auskunftsanspruch 5 % und den Schadensersatzfeststellungsantrag 25 % vom Unterlassungsstreitwert anzusetzen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2017, I ZR 167/15, juris).
97Mangels anderweitiger Angaben seitens der Klägerin hat die Kammer den Streitwert für den Antrag zu Ziffer 4. pauschal mit 10 % des oben als angemessenen bezeichneten Unterlassungsstreitwerts von 15.000 € angenommen. Zwar setzt der BGH für Ansprüche nach § 98 Abs. 2 UrhG keinen solchen Wert fest. Die Kammer erachtet jedoch 10% vom Unterlassungsstreitwert in Ermangelung besonderer Angaben des Klägers angesichts der Reichweite des Unterlassungsanspruchs infolge der „Piadina-Rückruf“ und „Hot Sox“ Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 30. Juli 2015, I ZR 250/12; Urteil vom 19. November 2015, I ZR 109/14; siehe auch Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 8, Rn. 1.69 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH), der ebenfalls den Rückruf von Produkten umfassen kann, als angemessen, jedoch ausreichend.