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Landgericht Köln, 120 Qs 16/21

Datum:
19.02.2021
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
120 Qs 16/21
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2021:0219.120QS16.21.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 53 OWi 22/21
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 27.01.2021 hinsichtlich der Kostenentscheidung, in welcher davon abgesehen wurde, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Staatskasse trägt auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

 
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