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Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 5 Fällen sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 10 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, 184b Abs. 3, 53 StGB
Gründe:
2I.
3Der jetzt 64-jährige Angeklagte wuchs bei seinen Eltern in einem eher bildungsfernen Haushalt in einem kleinen Ort in Thüringen, in der Nähe der Grenze zwischen DDR und BDR, auf. Seine Mutter war körperlich behindert und soweit es ihre Gesundheit zuließ, als Reinigungskraft tätig. Sein Vater war Produktionsarbeiter in einer Glasfabrik. Die Großeltern des Angeklagten führten einen landwirtschaftlichen Betrieb. Geschwister hat der Angeklagte keine. Sein Vater verstarb im Jahr 1986, seine Mutter nahm sich Ende 1978 das Leben.
4Er besuchte zehn Jahre eine polytechnische Oberschule, zeigte durchschnittliche Leistungen, und erwarb dort den Realschulabschluss. Er absolvierte anschließend eine zweijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer und verpflichtete sich nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Alter von 18 Jahren für 3 Jahre bei der Nationalen Volksarmee. Er war in Dessau stationiert und begann dort im Anschluss an seinen Wehrdienst im Alter von 21 Jahren als Linienbusfahrer zu arbeiten. In Dessau lernte er seine erste Ehefrau kennen, die er 1977 heiratete. Seine erste Ehefrau brachte ihre 1974 geborene Tochter E mit in die Ehe, die der Angeklagte adoptierte. 1978 wurde die gemeinsame Tochter N geboren. Die Ehe wurde 1987 geschieden, nachdem der Angeklagte 1986 u. a. wegen sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter E zu einer Haftstraße verurteilt worden war. Zu seiner leiblichen Tochter und seiner ersten Ehefrau hat der Angeklagte jetzt keinen Kontakt mehr, zu seiner Stieftochter pflegt er nach eigenen Angaben sporadischen Kontakt.
5Der Angeklagte wurde bereits im Jahr 1987 nach 11 Monaten aus der Haft entlassen und arbeitete bis zur Wende auf Montage. Nach der Wende ging er nach Graussau am Chiemsee und war dort als Busfahrer bei einem Reisebusunternehmen tätig. Seine Familie hatte er trotz der Inhaftierung und der zu Grunde liegenden Straftaten zunächst mitgenommen, und sich Hoffnungen gemacht, die Familie zurückgewinnen zu können, was letztlich nicht gelang. Als ihm dies bewusst wurde, kam es zu einer Alkoholfahrt des Angeklagten. Da der Angeklagte aufgrund der Alkoholfahrt seinen Führerschein verloren hatte, war er für ca. 1 Jahr arbeitslos. Nach einem Jahr gelang es ihm seinen Führerschein wieder zu erwerben und er ging im Jahr 1991 nach Köln. Dort arbeitete er bis zum Jahr 1999 als Linienbus- und Taxifahrer. 1999 verlor er seinen Personenbeförderungsschein und arbeitete seitdem in verschiedenen Speditionen als Berufskraftfahrer. Seit April 2006 arbeitete er bei der Firma Autotransporte N1 . In der jetzigen Untersuchungshaft erhielt er die Kündigung. Seit dem Beginn seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer war er grundsätzlich von montags bis samstags mit dem LKW unterwegs und kehrte nur an den Wochenenden nach Hause zurück.
6Nachdem er seit seiner Scheidung bis zum Jahr 1997 keine weitere Beziehung eingegangen war, vermittelte ihm ein Bekannter einen Kontakt zu einer 1977 geborenen Frau aus Rumänien. Ohne diese zu kennen und ohne Deutschkenntnisse, kam diese 1997 für drei Monate nach Deutschland. Da sie nach den 3 Monaten aus aufenthaltsrechtlichen Gründen zurück nach Rumänien gemusst hätte, heirateten sie noch im Jahr 1997. Seine zweite Ehefrau hatte zuvor in Rumänien in einer Schuhfabrik gearbeitet. Der Angeklagte beschreibt die Beziehung zu ihr zu Beginn als „gut“, die finanziellen Verhältnisse seien aber schwierig gewesen. Im Jahr 2005 wurde der gemeinsame Sohn T geboren und seitdem sei die Beziehung „besser und enger“ geworden. Im Laufe der Jahre habe man sich aber auseinandergelebt und zuletzt „platonisch nebeneinanderher“ gelebt. Stark verschlechtert habe sich die Beziehung als er im Jahr 2014 vom Amtsgericht Köln verurteilt wurde.
7Seit 3 Jahren arbeitet seine zweite Ehefrau als Altenpflegerin und kann für den Unterhalt der Familie selbst aufkommen. Im Jahr 2009 und 2013 erwarb der Angeklagte jeweils eine Eigentumswohnung. Die erste Eigentumswohnung bewohnte er zunächst mit seiner Familie. Nach dem Kauf der zweiten Wohnung zog die Familie 2013 in diese um und die erste Wohnung wird seitdem vermietet. Seit seiner Inhaftierung in hiesiger Sache leben der Angeklagte und seine zweite Ehefrau in Scheidung. Der Angeklagte beabsichtigt auf jeglichen Ausgleich zu verzichten und seiner Ehefrau alles, auch die beiden Eigentumswohnungen, zu überlassen. Kontakt zu seinem Sohn, der noch die Schule besucht, hat er derzeit nicht. Zuvor sei seine Beziehung zu seinem Sohn „sehr gut“ gewesen. Der Angeklagte ist mittlerweile Frührentner und erhält ca. 1.400,00 EUR brutto Rente im Monat, die er zurzeit seiner Ehefrau überlässt.
8Seine erste, damals gleichaltrige, Freundin, mit der er auch sexuellen Verkehr hatte, hatte der Angeklagte im Alter von ca. 17 Jahren. Die Beziehung zerbrach, als er im Alter von 18 Jahren zur Armee ging. Den nächsten sexuellen Kontakt hatte er zu seiner ersten Ehefrau. Während dieser Beziehung entwickelte er sexuelles Interesse an seiner Stieftochter E , als diese das Alter von ca. 6 Jahren erreicht hatte. In der Zeit von 1982 bis 1986 kam es zum mehrfachen sexuellen Missbrauch von E und drei ihrer Freundinnen durch den Angeklagten. Nach eigenen Angaben ging der Angeklagte ca. bis zum Jahr 2014 davon aus, dass er Mädchen eine sexuelle Befriedigung verschaffen könne, und dass dies etwas Gutes für sie sei. Er selbst habe als Junge bereits sexuelles Verlangen gehabt, habe dies aber mangels Möglichkeiten nicht ausleben können. Dies habe er nun den Mädchen ermöglichen wollen.
9Nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau hatte er einen kurzen sexuellen Kontakt zu einer Frau, in der Folgezeit kam es zu keinen weiteren sexuellen Kontakten. Die nächste sexuelle Beziehung hatte er mit seiner zweiten Ehefrau, wobei er den Verkehr mit ihr als erfüllend beschreibt. Seit dem Vorfall, der zu seiner Verurteilung im Jahr 2014 durch das Amtsgericht Köln geführt hat, hatten er und seine Ehefrau keinen sexuellen Kontakt mehr. Weitere sexuelle Kontakte zu Erwachsenen hatte er in seiner zweiten Ehe nicht. In den Jahren 2012 (Tat zu Ziff. II. 1.) und 2013 (Vorstrafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Köln) kam es zum sexuellen Missbrauch eines 11-jährigen und eines 8-jährigen Mädchens. Aufgrund einer Bewährungsauflage wegen der Vorstrafe aus dem Jahr 2014 absolvierte der Angeklagte von September 2014 bis August 2017 erstmals eine Sexualtherapie bei dem sachverständigen Zeugen Dipl.-Psych. L . Hierzu gab der Angeklagte an, dass er im Rahmen der Therapie insbesondere gelernt habe, dass die Mädchen keine lustvollen Gefühle mit ihm hätten, sondern keine Wahl, die Taten über sich ergehen zu lassen. Der Zeuge L bescheinigte dem Angeklagten einen erfolgreichen Therapieprozess und stufte ihn als „kaum rückfallgefährdet die früheren Straftaten zu wiederholen“ ein. Die nächsten sexuellen Missbräuche von Kindern durch den Angeklagten erfolgten im Jahr 2020 (Taten zu Ziff. II. 2.-5.).
10Eine Pädophilie im Sinne des ICD10 F65.4 lässt sich bei dem Angeklagten nicht sicher feststellen. Der Angeklagte verfügt vielmehr hauptsächlich über heterosexuelle Neigungen mit einer pädophilen Nebenströmung bezogen auf präpubertäre oder gerade pubertierende Mädchen.
11Freunde oder Hobbys hat der Angeklagte nicht. Er konsumiert keinen Alkohol und keine Drogen. Schwere Unfälle oder Krankheiten hat er bisher nicht erlitten.
12Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
13Am 26.01.1987, rechtskräftig seit dem gleichen Tag, verurteilte ihn das Kreisgericht Dessau wegen „mehrfachem sexuellen Missbrauchs, teils in Tateinheit mit Nötigung zu sexuellen Handlungen“ zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Am 04.03.1987, rechtskräftig seit dem gleichen Tag, verurteilte ihn das Kreisgericht Dessau wegen „sexuellem Missbrauchs von Kindern“ zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wobei die zuvor genannte Verurteilung des Kreisgerichts Dessau vom 26.01.1987 mit in die Entscheidung einbezogen wurde. Die Strafvollstreckung war am 17.11.1987 erledigt. Der Staatsrat der DDR hatte am 18.07.1987 anlässlich des 38. Jahrestages der Gründung der DDR eine allgemeine Amnestie für Inhaftierte erlassen. Der Beschluss des Staatsrats sah vor, dass die Strafvollstreckung mit dem Tag der Entlassung als erledigt gilt. Der Angeklagte wurde auf Grundlage des Staatsratsbeschlusses am 17.11.1987 aus der Inhaftierung entlassen.
14Diese Verurteilungen des Angeklagten aus der DDR sind zwar noch in seinem Bundeszentralregisterauszug eingetragen, sie hätten allerdings bereits gemäß §§ 45, 51, 64a BZRG i. V. m. §§ 24 Abs. 1, 25, 26 Abs. 1 Nr. 5, § 31 Strafregistergesetz DDR (i. d. F. v. 19.12.1974, GBl. I 1975 Nr. 5, S. 119 ff.) getilgt werden müssen und sind damit vorliegend nur noch gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG berücksichtigungsfähig.
15Diesen Verurteilungen lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Angeklagte im Jahr 1982 in den Abendstunden das Zimmer seiner Töchter aufsuchte und seine Stieftochter E im Brust- und Genitalbereich betastete. In der Folgezeit bis zum Beginn des Jahres 1986 suchte er das Schlafzimmer seiner Kinder zweimal wöchentlich auf, manipulierte am Geschlechtsteil seiner Stieftochter und rieb mit seinem Geschlechtsteil am entblößten Körper seiner Stieftochter bis zum Samenerguss. In mindestens 10 Fällen kam es dazu, dass er sich auf den Körper des Mädchens legte und Schenkelverkehr durchführte. In allen Fällen entkleidete er sich und das Mädchen völlig. In zwei Fällen suchte er im Jahr 1985 mit dem Mädchen den Dachboden des Hauses auf. Dort veranlasste er das Mädchen sich völlig zu entkleiden, entkleidete sich selbst, und band die Hände des Mädchens rechts und links vom Körper des Mädchens weg mit einem Lederriemen an ein Regal. Dann küsste er Brust- und Geschlechtsteil des Mädchens und manipulierte sein Geschlechtsteil am Körper des Mädchens bis zum Samenerguss. Das Festbinden geschah ausschließlich zu seiner sexuellen Stimulierung.
16In der Zeit von 1983 bis 1985 legte er sich zu einem anderen (am 10.10.1972 geborenen) Mädchen ins Bett, das bei der Familie besuchsweise übernachtete, und führte den Schenkelverkehr bis zum Samenerguss durch. In zwei weiteren Fällen bestellte er das Mädchen in seine Wohnung, führte ebenfalls den Schenkelverkehr mit ihr durch und veranlasste sie vorher sein Geschlechtsteil in den Mund zu nehmen. In einem vierten Fall ließ er das Mädchen an seinem Geschlechtsteil bis zum Samenerguss manipulieren. Er händigte dem Mädchen hierfür Bargeldbeträge zwischen 5 und 20 Mark aus.
17Im September 1986 hielt sich ein weiteres 9-jähriges Mädchen besuchsweise in der Wohnung des Angeklagten auf. Er legte sich unbekleidet zu dem schlafenden Mädchen, führte die Hand des Mädchens an sein Geschlechtsteil und onanierte. Später manipulierte er mit seinem Geschlechtsteil am Gesäß des Kindes. Als dieses erwachte, forderte er es auf, sein Geschlechtsteil anzufassen. Das Mädchen trat nach ihm, so dass er von ihr abließ.
18Im August 1986 hielt sich ein am 07.05.1973 geborenes Mädchen besuchsweise in der Wohnung des Angeklagten auf. Er weckte das schlafende Mädchen und begann ihr unbedecktes Geschlechtsteil zu streicheln, dabei erzählte er ihr von seinen sexuellen Kontakten mit seiner Stieftochter und fragte, ob es mit ihm schlafen wolle. Das Mädchen verließ fluchtartig die Wohnung.
19Am 03.07.2014, rechtskräftig seit dem 18.11.2015, verurteilte ihn das Amtsgericht Köln, Az. 647 Ls 91/14, wegen sexuellen Missbrauchs in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit dem Besitz kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten, wobei die Vollstreckung der Strafe für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit und Abschluss der Sexualtherapie am 03.01.2019 erlassen. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:
20Am 14.12.2013 erhielt der Sohn des Angeklagten Besuch von einer Schulfreundin, der am 22.12.2005 geborenen N2 . Als der Sohn des Angeklagten mit einer Carrera-Bahn spielte und N2 und der Angeklagte dabei zusahen, rieb der Angeklagte mit seiner Hand oberhalb der Hose des Mädchens an deren Genitalbereich. Der Angeklagte fragte das Mädchen später, ob ihr das gefallen habe, was es verneinte. Am Abend des gleichen Tages, während sich der Sohn des Angeklagten im Badezimmer befand, forderte der Angeklagte das Mädchen auf, sie solle ihren Oberkörper entblößen und sich auf das Bett setzen. Dort fertigte er dann mit einem Mobiltelefon eine Fotografie, die den Kopf und den nackten Oberkörper des Mädchens zeigen. Anschließend legte der Angeklagte das Mädchen auf das Bett und zog ihr die Strumpf- und Unterhose bis zu den Knien herunter. Dann machte er eine weitere Fotografie, die das Mädchen vom Kopf bis zu den Knien zeigt, wobei sie eine Hand unter den Kopf legte. Die andere Hand lag neben ihrem Genitalbereich, der vollständig sichtbar war. Diese Bilder wollte der Angeklagte für sich behalten. Er forderte das Mädchen auf, niemandem davon zu erzählen. Dies sei ein Geheimnis.
21II.
221. (Ziff. 1 der Anklageschrift)
23Von 2009 bis 2013 lebte der Angeklagte mit seiner zweiten Ehefrau und dem Sohn T in der ersten Eigentumswohnung in Köln-Buchheim. In der Nähe der Wohnung befand sich ein Spielplatz, im Bereich der jetzigen M-Hauptschule, X Str. 00 in Köln-Buchheim. Der Angeklagte besuchte diesen Spielplatz regelmäßig an den Wochenenden mit seinem Sohn T . Ebenfalls in der Nähe zu diesem Spielplatz wohnten die Geschädigten G N3 , geboren am 11.04.2001, und deren am 04.09.2004 geborene Schwester M1 N3 . M1 war eine Freundin / Spielkameradin des Sohnes des Angeklagten. Der Angeklagte kannte G und M1 bereits länger vom gemeinsamen Spielen mit seinem Sohn.
24Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer 2012 spielte der Sohn des Angeklagten wiederum mit M1 und G auf dem Spielplatz. Nun bat der Angeklagte die zu diesem Zeitpunkt 11- bis 12-jährige G , wobei ihm ihr Alter bekannt war, unter dem Vorwand ihm bei etwas mit seinem LKW zu helfen, ihn zu seinem in einer Seitenstraße geparkten LKW zu begleiten. Zu diesem Zeitpunkt hatte er jedenfalls die Absicht Nacktfotos von G in seinem LKW zu machen. Nachdem er und das Mädchen sich in die Fahrerkabine begeben hatten, zog er die Gardinen zu, so dass die Fahrerkabine von außen nicht mehr einsehbar war. Nun versuchte er sie zu überreden, dass sie sich auszieht, um Fotos von ihr machen zu können, indem er ihr zum Beispiel sagte, dass sie sich nicht zu schämen brauche und dass das andere Mädchen auch schon gemacht hätten. G saß dabei in der Fahrerkabine auf der von dem Angeklagten als Schlafplatz benutzten Liegefläche, die oberhalb des Fahrersitzes liegt, und der Angeklagte saß unterhalb auf dem Fahrersitz. Während er sie zu überreden versuchte, fasste er ihr zu seiner sexuellen Befriedigung jedenfalls mit einer Hand auf ihren mit einer Hose bekleideten Oberschenkel und streichelte diesen, wobei er dabei auch äußerte, dass er mit Kindern in ihrem Alter schon Sex gehabt habe. Er erhoffte sich dabei, dass das Mädchen ein weitergehendes Anfassen und / oder Küssen durch ihn zuließ, weil dies ihn sexuell befriedigte. Das Mädchen reagierte nicht auf seine Aussagen und auf das Streicheln des Oberschenkels. Sodann wickelte er das T-Shirt des Mädchens über ihren Bauch und ihre Brust nach oben. Nun hielt das Mädchen das T-Shirt über ihrer Brust fest und der Angeklagte machte ein Foto von dem Mädchen, das ihr Gesicht und ihren unbekleideten Oberkörper zeigt. Von der Vornahme weiterer sexueller Handlungen an ihr ließ er anschließend ab und ging mit ihr zurück zum Spielplatz, da sie zu ihm äußerte, dies nicht zu wollen.
25Im Jahr 2013 zog der Angeklagte mit seiner zweiten Ehefrau und seinem Sohn in die zweite Eigentumswohnung in der G1 Straße 000 in 0000 Köln um. Dort begann er über die Jahre jedenfalls an den Wochenenden Kontakt zu der am 08.04.2009 geborenen Nebenklägerin B N4 und der am 06.04.2014 geborenen L S aufzunehmen, wenn diese im Außengelände der Wohnanlage G1 Str. spielten. Beide leben mit ihren Familien in der G1 Str. 000. Der Angeklagte und seine Ehefrau begannen im Jahr 2020 auch die alten Spielsachen ihres Sohnes auszusortieren und lagerten diese in ihrem zur Wohnung gehörenden Kellerverschlag und dem Gemeinschaftskeller. Sie beabsichtigten die Spielsachen auf Trödelmärkten zu verkaufen. Nachdem sich dies schwierig gestaltete, bot er B und L im Jahr 2020 mehrfach Spielsachen an und schenkte ihnen verschiedene Dinge. Im Zuge dessen kam es auch häufiger vor, dass er sich mit B und / oder L alleine im Keller aufhielt. Die Häuser G1 Str. 000 und Nr. 000 liegen gegenüber voneinander, so dass man von der Wohnung und dem Balkon des Angeklagten in das Kinderzimmer der Nebenklägerin B N4 schauen kann. Zum Nachteil dieser Mädchen kam es zu folgenden Taten, wobei dem Angeklagten das Alter der Mädchen jeweils bekannt war:
262. (Ziff. 4 der Anklageschrift)
27An einem Tag im Sommer 2020, zeitlich vor dem Juli 2020, sonnte sich der Angeklagte nackt auf seinem Balkon. Dabei bemerkte er, dass sich die Nebenklägerin B N4 in ihrem Kinderzimmer befand und den Angeklagten sah. Der Angeklagte zog nun seine Badehose an und stand auf. B winkte ihm zu, was er zum Anlass nahm, auf dem Balkon stehend seine Badehose wieder herunterzuziehen, und an seinem entblößten, nicht erigierten Penis in Blickrichtung zu dem Mädchen zu manipulieren, was B wahrnahm. Hierbei kam es ihm auf die Wahrnehmung durch das Mädchen an.
283. (Ziff. 3 der Anklageschrift)
29An einem anderen Tag im Sommer 2020, zu Beginn des Juli 2020, näherte sich der Angeklagte den auf dem Spielbereich im Außenbereich der Wohnanlage G1 Str. schaukelnden Mädchen B und L, wobei er einen Wäschekorb mit sich führte. Nach Kontaktaufnahme zu den Mädchen, die zwischenzeitlich von der Schaukel abgestiegen waren, führte er seine Hand in seine Hose und manipulierte an seinem nicht erigierten Penis, den er dabei auch entblößte. Hierbei kam es ihm auf die Wahrnehmung durch die Kinder an, wobei B angesichts der Entblößung des Penis der 6-jährigen L die Augen zuhielt, sie selbst die Handlungen jedoch wahrnahm.
304. (Ziff. 5 der Anklageschrift)
31Im Juli 2020 hatte der Angeklagte Urlaub und hätte am 26. Juli 2020 wieder seinen ersten Arbeitstag gehabt. In diesem Zeitraum nahm er häufiger Kontakt zu der Geschädigten L S auf, indem er ihr mehrere von den Spielsachen aus dem Keller gab. An einem Tag im Juli 2020, vor dem 21.07.2020 und nach dem unter Ziff. 3 geschilderten Tag, fuhr L mit ihrem Laufrad im Außengelände der Wohnanlage. Da die Tür zum Keller des Angeklagten offenstand, stellte sie ihr Laufrad ab und begab sich in den Keller. Dort traf sie auf den Angeklagten, der ihr erlaubte, nach den Spielsachen zu schauen. Nachdem sie sich zuerst für eine Laterne, dann aber für einen Zug entschieden hatte, fragte der Angeklagte: „Wollen wir noch ein bisschen kuscheln?“ Nun küsste er das Mädchen zunächst auf den Mund, zog ihr sodann das T-Shirt hoch, und küsste sie auf Brust und Bauch. Anschließend zog er ihre Hose herunter, wobei er bei dieser Bewegung über die Scheide des Mädchens streichelte, und küsste nun die Scheide des Mädchens, wobei er auch jedenfalls kurz daran leckte. Ihm kam es dabei auf seine sexuelle Befriedigung an. Sodann zog er die Hose des Mädchens wieder hoch und ließ sie aus dem Keller gehen.
325. (Ziff. 6 der Anklageschrift)
33An einem Tag im Juli 2020, vor dem 21.07.2020 und nach dem unter Ziff. 4 geschilderten Tag, begab sich L in Ansehung der offenen Tür erneut in den Keller des Angeklagten. Nachdem der Angeklagte kurz mit dem Mädchen gespielt hatte, fragte er sie, ob sie noch ein wenig „kuscheln“ wollten. Er ging nun wie zuvor vor: Er küsste das Mädchen zunächst auf den Mund, zog ihr sodann das T-Shirt hoch, und küsste sie auf Brust und Bauch. Anschließend zog er ihre Hose herunter, wobei er bei dieser Bewegung über die Scheide des Mädchens streichelte, und küsste nun die Scheide des Mädchens, wobei er auch jedenfalls kurz daran leckte. Ihm kam es dabei auf seine sexuelle Befriedigung an. Nachdem er zu ihr geäußert hatte, dass sie niemand hiervon erzählen dürfe, zog er Unterhose und Hose der Zeugin wieder hoch und ließ sie gehen.
346. (Ziff. 7 der Anklageschrift)
35Nachdem die Geschädigte L S ihren Eltern von den Vorfällen berichtet hatte, kam es am 23.07.2020 zur polizeilichen Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten. Hierbei wurde bei ihm das folgende kinderpornographische Material sichergestellt:
36Er verfügte über die folgenden von ihm selbst aufgenommenen 5 Fotos, wobei er diese mehrfach, insgesamt 25 Mal, auf unterschiedlichen Datenträgern (auf seinem Mobiltelefon der Marke Motorola, auf seinem Laptop und auf verschiedenen CDs, wobei eine mit „Hotkids“ beschriftet war) gespeichert hatte. Bei 4 der 5 Fotos handelt es sich jeweils um durch den Angeklagten im Jahr 2012 gefertigte Aufnahmen der M1 N3 . Diese zeigen das Mädchen in einem Gebüsch des in der Nähe der Grundschule, U 8 in Köln Buchheim gelegenen Spielplatzes. Auf den vier verschiedenen Fotos hat die Zeugin ihre Hose und Unterhose jeweils bis etwa in Kniehöhe heruntergeschoben und hält das T-Shirt mit beiden Händen oberhalb ihres Brustansatzes, so dass der Fokus des Betrachters auf ihren Genitalbereich und Brustbereich gelenkt wird. Der Angeklagte hatte diese Fotos an einem Tag im Jahr 2012 aufgenommen, als er mit seinem Sohn, ebenso wie M1, auf dem Spielplatz war. In einem Moment, als sein Sohn abgelenkt war, bat er M1 mit in ein Gebüsch zu kommen und forderte sie auf, sich auszuziehen, damit er Fotos von ihr machen könne. M1 kam dieser Aufforderung nach und der Angeklagte fertigte die 4 Fotos von ihr an.
37Bei einem weiteren Foto handelt es sich um die seitens des Angeklagten ebenfalls selbst gefertigte Aufnahme der G N3 aus seinem LKW im Jahr 2012, welche das Mädchen mit hochgeschobenem Oberteil unter Fokussierung ihres unbekleideten Brustbereiches zeigt.
38Daneben verfügte der Angeklagte über eine Vielzahl von Fotos und Videos mit nicht strafbarem Inhalt, da sie kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, oder erwachsene Frauen zeigen, die jugendlich aufgemacht sind. So fertigte der Angeklagte auch eine Vielzahl von Collagen an. Hierzu verwendete er frei zugängliches pornographisches Material, das Erwachsene in verschiedenen Posen und Situationen beim Geschlechtsverkehr zeigt, und fügte auf die Köpfe der Frauen Bilder von Köpfen von jungen Mädchen ein, insbesondere auch von M1 N3 .
39Diese Collagen und die zuvor genannten 5 Fotos der Geschädigten G und M1 N3 verwendete er zu seiner sexuellen Befriedigung und als Masturbationsvorlage.
40Durch die Tat zu Ziff. II. 1. kam es bei der Zeugin G N3 zu keinen besonderen Folgen. Dass durch die weiteren Taten bei den Geschädigten B N4 und L S psychische Folgen entstanden sind, konnte die Kammer nicht sicher feststellen, allerdings auch nicht ausschließen, dass solche entstanden sind oder noch entstehen werden.
41Der Angeklagte war bei der Begehung der Taten voll schuldfähig.
42Soweit ihm in der Anklageschrift unter Ziff. 2 ein weiterer Fall zum Nachteil der Zeugin B N4 (Manipulieren am bekleideten Penis) vorgeworfen wurde, hat die Kammer diesen Vorwurf in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
43III.
441.
45Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung sowie den verlesenen Vorstrafakten. Die Angaben des Angeklagten stimmen mit seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. N5 in der Exploration und gegenüber den sachverständigen Zeugen Dr. P und L überein, von denen diese in der Hauptverhandlung glaubhaft berichteten. Widersprüche haben sich nicht ergeben.
462.
47Die Feststellungen zur Sache beruhen insbesondere auf dem umfangreichen und glaubhaften Geständnis des Angeklagten, der die Taten wie festgestellt eingeräumt hat. Im Einzelnen hat er sich wie folgt eingelassen:
48Im Jahr 2012 sei er einmal mit seinem Sohn T auf dem Spielplatz gewesen. T habe mit M1 und ihrer Schwester gespielt. Als T etwas anderes gemacht habe, habe er sich mit M1 unterhalten und sie gefragt, was sie gerne mache und möge und ob er ein Foto von ihr machen dürfe. Er habe ihr gesagt, dass sie sich nicht zu schämen brauche. Er sei dann mit ihr etwas abseits in das Gebüsch gegangen, in der Absicht sie nackt zu fotografieren. Sie habe ihr T-Shirt hochgezogen und ihre Hose runter und dann habe er Fotos von ihr gemacht. Das müsste etwa im Jahr 2012 gewesen sein. M1 sei da im Alter von seinem Sohn gewesen, die Schwester von M1 sei etwas älter gewesen.
49Der Vorfall im LKW sei an einem anderen Tag gewesen, aber nicht weit entfernt von dem Tag, an dem er die Fotos von M1 gemacht habe. Da habe er G gefragt, ob sie ihm bei etwas an seinem LKW helfen könne. Das sei ein Vorwand gewesen, er habe das schon in der Absicht getan, Fotos von ihr zu machen. Sein LKW habe in der Nähe im Wohngebiet gestanden. Als sie in der Fahrerkabine gewesen seien, habe er die Gardinen zugezogen. Er habe ihr an den Oberschenkel gefasst und gesagt, dass sie mal etwas von sich zeigen könne und sich nicht zu schämen brauche. Er habe auch gesagt, dass er mit anderen Mädchen in ihrem Alter schon Sex gehabt habe. Das sei eine reine Überredungsgeschichte gewesen. Sie habe darauf gar nicht reagiert. Er habe dann ihr T-Shirt hochgekrempelt und als sie gesagt habe, dass sie das nicht wolle und nach Hause wolle, habe er sie direkt gehen lassen. Als er ihr auf den Oberschenkel gefasst habe, habe sie oben auf der Pritsche vom LKW gesessen, er habe unten auf dem Fahrer sitz gesessen. Er habe die Hand auf ihren Oberschenkel gelegt und auch gestreichelt, G habe dabei eine Hose angehabt. Er habe ihr dabei gesagt, was sie machen solle. Seine Absicht sei gewesen, sie ganz nackt zu fotografieren, deshalb habe er auch die Gardinen zugezogen. Er habe auch gehofft, dass mehr passieren würde, dass er sie z.B. küssen könne oder sie anfassen dürfe. Auch aus diesem Grund habe er sie zum LKW gebracht. Im LKW habe er ihr dann klargemacht, dass er ein Nacktfoto von ihr machen wolle. Dazu habe er ihr T-Shirt hochgezogen und ein Foto gemacht. Dabei habe sie aber schon gesagt, dass sie das nicht wolle und nach Hause wolle. An dem Tag sei das so zustande gekommen, dass er sie auf einem Spielplatz getroffen habe, der sich in der Wohnanlage befunden habe, in der ihre Familie und er mit seiner Familie gewohnt hätten. Da habe man sich ständig getroffen, meistens an den Wochenenden. Der Spielplatz habe zentral in dem Bereich gelegen. M1 sei oft alleine auf dem Spielplatz gewesen und habe mit seinem Sohn gespielt und auch G sei öfter dabei gewesen. Das Ganze müsse im Sommer 2012 gewesen sein.
50Es habe in seinem Leben sehr oft Situationen gegeben, in denen er mit Mädchen in Kontakt gekommen sei, gerade auch auf dem Spielplatz durch seinen Sohn. Da habe er aber meistens keinen Gedanken daran gehabt, mit den Mädchen in Kontakt zu treten. Das was ihn interessiere, seien nur Verhältnisse, die länger laufen, wo er der Meinung sei, dass das nichts mache mit den Mädchen, sondern wie mit seiner Stieftochter E , dass er etwas Nützliches mache. Die Sachen mit M1 und G seien einmalige Vorkommnisse gewesen. Er habe dann in seiner Fantasie das ausgelebt, was nie passieren würde.
51Die Collagen, insbesondere auch mit dem Kopf von M1, habe er nach einiger Zeit erstellt. Das seien Fantasien.
52Zwischen den Jahren 1987 und 2012 habe er auch häufig Kontakt zu Kindern und Mädchen gehabt. Er habe ja auch als Bus- und Taxifahrer gearbeitet, wo er häufig in Kontakt mit Kindern gekommen sei, und auch Gespräche mit Mädchen in dem Alter von M1 und G geführt habe. Da sei aber nie die Idee dagewesen etwas Vergleichbares zu machen, weil er keine besondere Beziehung zu diesen Kindern gehabt habe. Erst durch die Therapie sei ihm richtig klar geworden, dass das nicht korrekt gewesen sei. Für ihn sei das nicht so schlimm, weil er es wegstecken könne. Dass bei den Kindern aber tiefere Sachen dahinter stecken, habe er erst in der Therapie gelernt. Die Taten, die er begangen habe, seien immer auf Vertrauensbasis passiert.
53Die Sache im Sommer 2020 mit der vorgetäuschten Masturbation vor B, stimme auch. Er habe das vorgetäuscht, habe aber keinen erigierten Penis gehabt. Beim Vortäuschen habe er gewusst, dass das Mädchen das sieht. Die Situation sei so gewesen, dass er gegenüber von B gewohnt habe. Er habe sie häufig am Wochenende gesehen und das Mädchen sei ihm aufgefallen. Er könne von seiner Wohnung in ihr Zimmer schauen und da habe er gesehen, dass sie in ihrem Zimmer sehr häufig auf und ablaufe, teilweise 2-3 Stunden lang bis nachts um 2:00 Uhr. Er habe psychische Probleme bei ihr vermutet. Bei dem einen Fall habe er sich nackt auf seinem Balkon gesonnt und dazu in einem Liegestuhl gelegen. B habe in ihrem Kinderzimmer am Fenster gestanden und gewunken. Da sei er aufgestanden und habe seine Hose zunächst hochgezogen. Sie habe dann noch einmal gewunken, so dass er angenommen habe, dass sie seinen Penis sehen wolle. Er habe das falsch interpretiert. Er habe dann seine Hose wieder runtergezogen und so getan als ob er masturbiere.
54Das sei auch noch ein zweites Mal so passiert. Das sei auf dem Hofgelände der Wohnanlage gewesen. Da habe sie ihn so angeguckt, dass er gedacht habe, sie wolle das noch mal sehen. Er habe seine Hose heruntergezogen und noch einmal so getan, auch hier sei keine Erregung bei seinem Penis zu erkennen gewesen. B habe sich dabei auf der Schaukel befunden, er habe vielleicht 3 m von ihr entfernt gestanden. L sei auch dabei gewesen.
55Warum er das in den beiden Fällen gemacht habe, könne er sich selber nicht erklären. Er habe sich wohl eingebildet, dass B vielleicht neugierig sei.
56Etwas später sei auch die Zeit gekommen, als er und seine Frau sich entschieden hätten, einige Sachen aus dem Keller zu verkaufen. Darunter seien auch jede Menge alte Spielsachen von seinem Sohn gewesen. Er habe gesehen, dass L und B es finanziell nicht so gut gehabt hätten. Er habe beiden daher mehrmals angeboten, dass sie Spielzeug von ihm haben könnten, ohne dafür aber eine Forderung zu stellen. Er habe den Mädchen dann häufiger Spielsachen gegeben bzw. sie Spielsachen aussuchen lassen. Er sei dabei von einem sozial schwächeren Umfeld bei den Mädchen ausgegangen. Die Sachen hätten verkauft werden müssen, teilweise hätten sie das auf dem Trödelmarkt gemacht, da sei aber nicht alles weggegangen. Da habe er sich überlegt, dass er die Sachen teilweise auch an die Mädchen verschenken könne. Das Schenken sei die ganze Zeit über im Sommer 2020 gelaufen.
57Mit der L sei so gelaufen, dass er sie als Kind sehr gern gehabt habe. Sie sei lustig und neugierig und habe wie B ständig Spielsachen von ihm mitgenommen. Er habe sie schon eine ganze Weile gekannt und sei froh gewesen, dass er die Spielsachen losgeworden sei. Es sei so gewesen, dass sie mit ihm zusammen in den Keller heruntergegangen sei. Das sei öfters vorgekommen. Sie seien dann ein bisschen auf einem Trampolin herumgesprungen oder hätten eine Weile mit einem Flummi gespielt. Einmal im Keller habe er sie gefragt, ob er mit ihr kuscheln dürfe. Er habe dann ihr T-Shirt hochgezogen, sie auf den Mund, auf die Brust, zweimal auf den Bauch und auf ihre Scheide geküsst. Sie habe dabei gestanden und er sei dafür die Hocke gegangen. Seine Hände hätten dabei auf ihren Beinen gelegen. Er habe auch über ihre Scheide beim Ausziehen ihrer Hose gestreichelt, aber sonst nicht. Er habe aber keinen Oralverkehr bei ihr ausgeführt. Er habe ihre Scheide vorne mit seinem Mund geküsst, und die Scheide dabei auch kurz angeleckt, er sei aber nicht in der Scheide drin gewesen. Am nächsten Tag oder zwei bis drei Tage später sei das dann noch ein weiteres Mal passiert. Da sei es ganz genauso abgelaufen wie beim ersten Mal. Er habe ihr dann auch gesagt, dass sie das nicht erzählen dürfe. Danach habe er sich gesagt, dass er das nicht mehr machen dürfe. Er habe aber kein Spielzeug im Gegenzug angeboten, da habe er keine Ansprüche gestellt.
58Er habe im Juli 2020 den gesamten Monat über Urlaub gehabt, und hätte am 26. Juli wieder anfangen müssen zu arbeiten. In diesem Zeitraum habe er L fast täglich gesehen und er habe ihr immer Spielzeug gegeben, wenn sie etwas gewollt habe. Das seien alles alte Spielsachen von seinem Sohn gewesen.
59Die Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft. Sie wird durch die weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel bestätigt. Hinsichtlich des Falles zu Ziff. II. 1. hat die Kammer ergänzend die inzwischen 19jährige Geschädigte G N3 vernommen. Auch diese berichtete von dem Fall zu Ziff. II. 1. in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten wie festgestellt. Abweichungen haben sich nicht ergeben. Die Eltern der Geschädigten L S, der Zeuge L1 und die Zeugin S, berichteten von den Angaben, die die Geschädigte L S ihnen gegenüber von den Vorfällen gemacht hatte. Die Geschädigte habe dabei an einem ihrer Kuscheltiere gezeigt, was der Angeklagte bei ihr gemacht habe. Diese Angaben der Geschädigten stehen in Einklang mit den Feststellungen zu den Fällen zu Ziff. II. 4. und 5. und der Einlassung des Angeklagten. Auch die Vernehmungsbeamtin der Geschädigten L S, die Zeugin KOK’in U1 , berichtete von den Angaben der Geschädigten L S in ihrer polizeilichen Vernehmung, wobei auch diese mit den Feststellungen und der Einlassung des Angeklagten übereinstimmen. Auch der Vater der Nebenklägerin B N4, der Zeuge H , berichtete, dass ihm die Nebenklägerin – nachdem sich L ihren Eltern gegenüber offenbart habe – jedenfalls geschildert habe, dass sich der Angeklagte vor ihr entblößt habe. Die Vernehmungsbeamtin der Nebenklägerin, die Zeugin KOK‘in N6 berichtete von den Angaben der Nebenklägerin in ihrer polizeilichen Vernehmung, die ebenfalls mit den getroffenen Feststellungen und der Einlassung des Angeklagten übereinstimmen. Weiterhin berichteten die Eltern der Geschädigten B N4 und L S übereinstimmend, dass die Mädchen im Sommer 2020 häufiger Spielsachen von dem Angeklagten geschenkt bekommen hätten.
60Hinsichtlich des Falles zu Ziff. II. 6. hat die Kammer die beschriebenen 5 Fotos in der Hauptverhandlung zudem in Augenschein genommen, wobei auf ihnen die Körper der Geschädigten M1 und G N3 wie festgestellt abgebildet sind. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildungen im SH „Lichtbilder M1 und G N3 “ verwiesen. Hierzu hat die Kammer auch ergänzend die Zeugin KOK‘in U1 vernommen. Diese berichtete, dass sie die Auswertung der bei dem Angeklagten sichergestellten Datenträger vorgenommen habe. Dabei seien die 5 Fotos der Geschädigten G und M1 N3 auf unterschiedlichen Datenträgern bei dem Angeklagten gefunden worden. Bei dem übrigen Material habe es sich um Erwachsenenpornographie gehandelt, wobei die Darstellerinnen alle „auf jung gemacht“ gewesen seien. Bei den Collagen habe es sich um Abbildungen von Erwachsenenpornographie gehandelt, wobei die Köpfe durch Köpfe von Kindern ersetzt worden seien. Teilweise seien neben diese Collagen auch obszöne Sachen geschrieben gewesen. Diese Collagen seien aber sehr einfach.
613.
62Die Feststellungen zur Sexualpräferenz des Angeklagten und insbesondere, dass bei ihm eine pädophile Nebenströmung vorliegt und eine Pädophilie im Sinne des ICD10 F65.4 nicht sicher festgestellt werden kann, folgen insbesondere aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. N5, dem sich die Kammer kraft eigener Überzeugungsbildung anschließt.
63Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sich eine Pädophilie bei dem Angeklagten nicht sicher feststellen lasse. So habe der Angeklagte zwar in drei Zeiträumen in seinem Leben (in den Jahren 1986/87, 2012/13 und 2020) pädophiles Verhalten gezeigt, allerdings lägen zwischen diesen Zeiträumen immer wieder sehr lange Phasen, in welchen es zu keinen Auffälligkeiten gekommen sei. Dies zeige, dass der Angeklagte auch jenseits seiner Fantasien über Kontrollmechanismen verfüge. Dies spreche für eine pädosexuelle Nebenströmung, da der Angeklagte diese über so lange Zeiträume habe unter Kontrolle halten können. Weiterhin zeige sich die berufliche und soziale Situation des Angeklagten weitgehend unauffällig. Der Angeklagte habe durchgehend mit nur wenigen Zeiten von Arbeitslosigkeit als Kraftfahrer in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Zudem habe er länger andauernde heterosexuelle Beziehungen zu Frauen mit erfülltem Sexualleben geführt. So seien aus seinen beiden Ehen zwei Kinder entsprungen.
64Selbst wenn man aber eine Pädophilie mit Krankheitswert bei dem Angeklagten annehmen würde, handele es sich nicht um eine sogenannte „Kernpädophilie“, die seine Steuerungsfähigkeit in den jeweiligen Tatsituationen hätte beeinträchtigen können. Voraussetzung dafür wäre u. a. eine sexuelle Dranghaftigkeit und Defizite bei der Aufnahme stabiler Beziehungen. Schon diese beiden Voraussetzungen lägen bei dem Angeklagten nicht vor. Zum einen habe es lange Zeiträume im Leben des Angeklagten ohne pädophiles Verhalten gegeben und zum anderen habe der Angeklagte zwei länger andauernde Ehen geführt.
65Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer kraft eigener Überzeugungsbildung an. Selbst wenn man bei dem Angeklagten eine Pädophilie bejahen würde, würde diese sexuelle Neigung nicht dazu führen, dass der Angeklagte bei den hiesigen Tatbegehungen zur Bekämpfung seiner Triebe nicht mehr die erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermochte. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Persönlichkeit des Angeklagten und seinen Taten. So sind die pädophilen Sexualpraktiken bei dem Angeklagten bisher nicht zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung auf diese Praktik auszeichnen. So ist im Verlauf der hiesigen Taten zwar eine Steigerung der sexuellen Handlungen des Angeklagten in Frequenz und Intensität festzustellen. Allerdings weist der Lebenslauf des Angeklagten hinsichtlich seines devianten Verhaltens sehr große Lücken auf, aus denen sich ergibt, dass er grundsätzlich dazu in der Lage ist sein pädosexuelles Interesse über einen längeren Zeitraum zu kontrollieren. Zudem traf der Angeklagte im Sommer 2020 bei anderen Gelegenheiten mehrfach und häufig auf die Geschädigten B N4 und L S und schenkte ihnen Spielsachen, ohne dass es zu Auffälligkeiten in seinem Verhalten kam. Auch ergibt sich aus seinem Lebenslauf nicht, dass er gedanklich auf pädosexuelle Praktiken eingeengt wäre. So führte er zwei langjährige, größtenteils erfüllte Ehen mit Frauen.
66Für dieses Ergebnis spricht auch, dass der sachverständige Zeuge Dr. P in dem Verfahren gegen den Angeklagten im Jahr 2014 vor dem Amtsgericht Köln ebenfalls zu dem Ergebnis kam, dass eine Pädophilie bei dem Angeklagten nicht sicher festzustellen sei. Diesbezüglich hat der sachverständige Zeuge berichtet, dass zum Zeitpunkt seiner Begutachtung bei einer Pädophilie zu erwarten gewesen wäre, dass es zwischen den Jahren 1986/87 und 2013 zu weiteren Auffälligkeiten im Sexualleben des Angeklagten gekommen wäre. Zumal ihm der Angeklagte in der Exploration auch berichtet habe, dass er zwei- bis dreimal mit seiner Ehefrau geschlechtlich verkehre, was ebenfalls gegen eine Pädophilie spreche.
67Auch der sachverständige Zeuge L , der von der Sexualtherapie des Angeklagten berichtete, schilderte, dass er ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen sei, dass bei dem Angeklagten eine pädophile Nebenströmung und keine Pädophilie vorliege, die der Angeklagte über lange Zeiträume habe kontrollieren können.
68IV.
69Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in den unter Ziff. II. 1., 4. und 5. geschilderten Fällen gemäß § 176 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. In Fall II. 1. handelt es sich bei dem Streicheln über den bekleideten Oberschenkel um eine sexuelle Handlung im Sinne der §§ 176 Abs. 1, 184h Nr. 1 StGB. Bereits nach dem objektiven Erscheinungsbild ist nach allgemeinem Verständnis die Sexualbezogenheit der Handlung zu erkennen. Der Angeklagte nahm das Mädchen mit in die Fahrerkabine seines LKWs, zog dort alle Gardinen zu, und äußerte, dass er mit anderen Mädchen in ihrem Alter schon Sex gehabt habe. Zumal sich der Angeklagte auch subjektiv erhoffte, dass das Mädchen weitere Handlungen, wie Küssen oder Anfassen, zulassen würde. Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang auch ein Foto von der Zeugin gemacht hat, ist diese unter § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB fallende Tat gemäß § 78 Abs. 1 und 3 Nr. 4 StGB verjährt.
70Hinsichtlich der unter Ziff. II. 2. und 3. geschilderten Fälle hat sich der Angeklagte gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
71Hinsichtlich des Falles II. 6. hat sich der Angeklagte gemäß § 184b Abs. 3 StGB strafbar gemacht. Das gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbare Herstellen ist gemäß § 78 Abs. 1 und 3 Nr. 4 StGB verjährt, so dass der Besitztatbestand wieder auflebt (Fischer, 68. Aufl. 2021, § 184b Rz. 45).
72V.
73Bei der Strafzumessung hat die Kammer hinsichtlich der Fälle II. 1., 4. und 5. den Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB, hinsichtlich der Fälle II. 2. und 3. den Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB und hinsichtlich des Falles II. 6. den Strafrahmen des § 184 b Abs. 3 StGB zugrunde gelegt.
74Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer bei allen Fällen sein umfassendes Geständnis berücksichtigt, so dass eine Vernehmung der Geschädigten nicht erforderlich war. Weiterhin war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich bei den Eltern der Geschädigten bzw. bei der Geschädigten G N3 persönlich für die Taten entschuldigt hat. Ebenfalls hat die Kammer gesehen, dass er aufgrund der Taten seine Familie und seine Arbeit verloren hat, und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters besonders haftempfindlich ist. Zugunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass er auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet hat.
75Hinsichtlich Fall II. 1. hat die Kammer des Weiteren zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass diese Tat aus dem Jahr 2012 stammt und damit bereits einige Zeit zurückliegt, und dass er zum Zeitpunkt der Begehung der Tat als nicht vorbestraft galt. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nur kurz und durch das Streicheln des Oberschenkels nicht besonders erheblich auf die Geschädigte einwirkte und diese keine besonderen Tatfolgen davontrug.
76Hinsichtlich der Fälle II. 2. bis 6. hat die Kammer auch den zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhang der Taten zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, der zu einer Herabsenkung der Hemmschwelle geführt haben kann.
77Hinsichtlich Fall II. 6. hat die Kammer zudem zugunsten des Angeklagten in ihre Überlegungen eingestellt, dass sich der Besitz der kinderpornographischen Inhalte mit 5 Bildern von zwei Geschädigten eher im unteren Bereich bewegt.
78Zulasten des Angeklagten war hinsichtlich der Fälle II. 2. bis 6. hingegen seine einschlägige Vorstrafe aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Köln vom 03.07.2014 zu berücksichtigen, die sich der Angeklagte nicht ausreichend zur Warnung hat dienen lassen. Die Kammer hat allerdings gesehen, dass die Strafe Anfang 2019 erlassen wurde und die Verurteilung schon einige Zeit zurückliegt.
79Hinsichtlich der Fälle II. 4. und 5. hatte sich zudem straferschwerend auszuwirken, dass es sich um erheblichere sexuelle Handlungen des Angeklagten zulasten der zur Tatzeit erst sechsjährigen, und damit sehr jungen Geschädigten handelte.
80Hiernach hält die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen sowie für erforderlich, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten:
81Für den Fall II. 1. hat die Kammer erkannt auf eine Einzelstrafe von
827 Monaten Freiheitsstrafe.
83Für den Fall II. 2. hat die Kammer erkannt auf eine Einzelstrafe von
848 Monaten Freiheitsstrafe.
85Für den Fall II. 3. hat die Kammer erkannt auf eine Einzelstrafe von
8610 Monaten Freiheitstrafe.
87Für die Fälle II. 4 und 5. hat die Kammer erkannt auf eine Einzelstrafe von jeweils
882 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe.
89Für den Fall II. 6. hat die Kammer erkannt auf eine Einzelstrafe von
908 Monaten Freiheitsstrafe.
91Bei der Gesamtstrafenbildung hat sich die Kammer anhand von §§ 53, 54 StGB orientiert und nochmals die bereits genannten für und gegen den Angeklagten zu berücksichtigenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Ein Härteausgleich wegen der grundsätzlich gesamtstrafenfähigen Verurteilung des Amtsgerichts Köln vom 03.07.2014 war nicht vorzunehmen, weil diese Strafe bereits am 03.01.2019 erlassen wurde (BGH, Urteil vom 18.08.2004, 2 StR 249/04, NStZ-RR 2004, 330).
92Nach Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten eine Gesamtfreiheitstrafe von
933 Jahren und 10 Monaten
94gebildet, die zumindest erforderlich, jedenfalls angemessen, insgesamt aber auch ausreichend ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten hinreichend vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
95Zumal der Angeklagte zu Bedenken haben wird, dass im Falle einer erneuten Verurteilung wegen vergleichbarer Straftaten die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB ernsthaft in Betracht kommen dürfte. Trotz des Umstands, dass bereits in diesem Verfahren die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB vorgelegen haben, hat die Kammer davon abgesehen, die weiteren Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB zu prüfen. Hierbei hat sie insbesondere in ihre Erwägungen eingestellt, dass gegen den Angeklagten bislang keine längere Freiheitsstrafe vollstreckt wurde, die er sich ausreichend zur Warnung hätte dienen lassen können. Die Kammer geht davon aus, dass die nun verhängte Gesamtfreiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung des zum Entlassungszeitpunkt bestehenden fortgeschrittenen Alters des Angeklagten ausreichend ist, um ihn von der Begehung gleichgelagerter Straftaten in der Zukunft abzuhalten.
96VI.
97Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.