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Landgericht Köln, 86 O 79/19

Datum:
09.07.2020
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
86 O 79/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2020:0709.86O79.19.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 72.195,47 € und an die Kläger zu 2) 2.024,- €, jeweils  nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.4.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat diese selbst 50 % zu tragen, die Klägerin zu 1) hat 45 % und die Klägerin zu 2) hat 5 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagte und die Klägerin zu 1) je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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