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Landgericht Köln, 84 O 204/19

Datum:
11.03.2020
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
84 O 204/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2020:0311.84O204.19.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, wie auf der Internetseite www.anonym.de geschehen und aus dem Video auf der als Anlage 1 des Urteils beigefügten DVD ersichtlich, für den C1 zu werben und zwar

1)      wie ab Minute 1:00 des Videos unter Hinweis auf eine „aktuelle Studie“ zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass die Studie von C in Auftrag gegeben wurde,

und/oder

2)      wie ab Minute 3:11 des Videos unter Bezugnahme auf eine Studie zu werben, ohne mitzuteilen, welche Institution die Studie durchgeführt hat und wo die Studie einsehbar ist,

und/oder

3)      wie im letzten Teil des Videos mit dem Hinweis zu werben:

„Nur C ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das   nicht.“

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2019 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 10.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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