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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.
Tatbestand
2Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aufgrund einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend.
3Ob der Kläger am 01.07.2019 in Bergisch Gladbach am Busbahnhof/S11 Endhaltestelle auf der Fahrbahn gestürzt ist, ist streitig.
4Am 11.07.2019 suchte der Kläger einen Arzt auf, der insbesondere eine Außenruptur des oberen Sprunggelenks diagnostizierte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 2 verwiesen.
5Der Kläger behauptet, am 01.07.2019 gegen 17:30 Uhr in Bergisch Gladbach am Busbahnhof/S11 Endhaltestelle auf der Fahrbahn über eine mindestens vier Zentimeter tiefe Spurrille gestürzt zu sein und sich verletzt zu haben. Die Spurrille sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Markierte Fahrbahnübergänge seien an dem Busbahnhof nicht vorhanden (vgl. Anlage K 4, Bl. 41). Er habe die Fahrbahn mit Schrittgeschwindigkeit überquert. Aufgrund der Sonneneinstrahlung habe er die Unebenheit nicht erkennen können. Er ist der Ansicht, dass ein objektiv verkehrswidriger Zustand vorgelegen habe.
6Er sei vom 01.-14.07. zu 100%, ab dann bis zum 28.07. zu 50% und anschließend bis zum 11.08.2019 zu 25% eingeschränkt gewesen und habe Haushaltstätigkeiten im Umfang von 24,33 Stunden pro Woche (anteilig) nicht ausführen können. Er meint, ihm stehe daher ein Haushaltsführungsschaden zu, den er mit 852,60 EUR beziffert. Ein Schmerzensgeld von mindestens 3.800,00 EUR sei angemessen.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 3.800,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2019 zu zahlen;
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 852,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2019 zu zahlen;
10festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren materiellen und immateriellen und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die unerlaubte Handlung vom 01.07.2019 zurückzuführen sind, soweit nicht Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, oder noch übergehen werden;
11die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 571,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie meint insbesondere, dass es an einem Verschulden fehle und ein anspruchsausschließendes Eigenverschulden gegeben sei. Der Kläger hätte einen vorhandenen Fußgängerüberweg/„Zebrastreifen“ benutzen müssen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere der von den Parteien geäußerten Rechtsauffassungen, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18I. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a StrWG NRW.
191. Es fehlt bereits an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte. Denn ein objektiv verkehrswidriger Zustand lag nicht vor.
20a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss ein Verkehrssicherungspflichtiger in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, Urteil vom 05. Juli 2012 – III ZR 240/11 –, Rn. 11, juris). Demzufolge entfällt die Verkehrssicherungspflicht für solche Gefahrenquellen, die der durchschnittlich sorgfältige Verkehrsteilnehmer erkennen und denen er in zumutbarer Weise ausweichen kann.
21Dabei liegt auf der Hand, dass ein Fußgänger grundsätzlich nicht erwarten kann, dass eine Straße sich in einem solchen Zustand befindet, wie er den Anforderungen an Gehwege entspricht. Die unterschiedlichen Anforderungen ergeben sich denklogisch aus den verschiedenen Gefahrenquellen, die aus der unterschiedlichen Art der Benutzung der Verkehrsflächen resultieren. So können für Fußgänger bereits kleinere Unebenheiten gefährlicher sein als für Autos und Busse. Umgekehrt bedingt die größere Geschwindigkeit des Fahrzeugverkehrs andere Sicherheitserwartungen und Sicherungspflichten als für Fußgänger.
22b) Gemessen an diesen Maßstäben stellt die – unstreitige – Erhebung des Fahrbahnbelages schon keinen verkehrswidrigen Zustand dar. Ausgehend von den berechtigten Erwartungen der Verkehrsteilnehmer mussten diese mit Fahrbahnerhebungen wie den hier im Streit stehenden rechnen. Die auf den Lichtbildern erkennbaren Spurrillen sind für einen Straßenbelag nicht ungewöhnlich, sondern völlig üblich und damit nicht verkehrswidrig.
23Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Fahrbahn des Busbahnhofs in einem solchen Zustand zu erhalten, dass sie von Fußgängern gefahrlos begangen werden konnte. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass ein Überqueren der Fahrbahn der Lebenserfahrung entspricht und dies für die Beklagte auch durchaus erkennbar war. Allerdings weiß ein durchschnittlich sorgfältiger Verkehrsteilnehmer, dass er beim Verlassen des Bürgersteiges an dieser Stelle eine Fahrbahn betritt. Beim Betreten der Straße muss sich ein Fußgänger – auch an einem Busbahnhof – bewusst sein, dass dort größere Unebenheiten vorherrschen können. Die Unebenheiten des Straßenbelags entsprechen damit den berechtigten Erwartungen des durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers.
242. Die Ansprüche des Klägers sind auch wegen eines ganz überwiegenden Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen. Denn auch dem Kläger selbst war bewusst, dass er – um den Bus zu erreichen – den Fußweg verlassen und die Straße überqueren würde. Er durfte sich bei dieser Sachlage aber nicht darauf beschränken, den Busverkehr (links und rechts) zu beobachten. Er hatte vielmehr auch die Obliegenheit, den Fahrbahnbelag zu beachten. Denn durch das Betreten der Fahrbahn hat jedermann bewusst zu sein, dass er nicht damit rechnen kann, einen für Fußgänger gefahrlosen Zustand vorzufinden. Wer sich hierauf nicht einstellt, setzt sich dem Vorwurf des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) aus, das unter den gegebenen Umständen zu einem völligen Ausschluss des klägerischen Anspruchs führt.
25Wenn der Kläger nicht gewillt war, sich auf ein solches Risiko einzulassen, hätte er in der Tat einen anderen Weg, der ein sicheres Überqueren der Straße ermöglicht hätte, wählen müssen, auch wenn dies bedeutet hätte, einen ganz erheblichen Umweg in Kauf zu nehmen.
26Dass die Beklagte später auf Unebenheiten hinweist, kann nicht als Eingeständnis einer besonderen Gefährlichkeit der Stelle ausgelegt werden, sondern mag besondere Vorsicht sein.
273. Auf die Frage, ob die Beklagte ein Verschuldensvorwurf träfe, sowie auf die Höhe des erhobenen Anspruchs kam es nach alledem nicht mehr an.
28II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
29Streitwert: bis 6.000,00 EUR