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Landgericht Köln, 3 O 326/18

Datum:
16.12.2020
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 326/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2020:1216.3O326.18.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.260,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2019 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger an vorgerichtlichen Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 1.895,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2019 zu erstatten.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu erstatten, die diesem infolge der zahnmedizinischen Behandlungsfehler durch den Beklagten in den Jahren 2012 und 2013 in der Vergangenheit bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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