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Landgericht Köln, 3 O 267/19

Datum:
24.06.2020
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 267/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2020:0624.3O267.19.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.034,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.10.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer tragen die Kläger zu 89 %, im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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