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wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 13.07.2020 zurückgewiesen.
Gründe:
2Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
3I.
4Der Antragsteller begehrt die Rückzahlung von Spielverlusten aus in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich verbotenen Online-Casino-Spielen, die die Antragsgegnerin anbietet, ohne über eine nordrhein-westfälische Erlaubnis zu verfügen.
5II.
6Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht zu gewähren. Ein einzig ernsthaft in Betracht kommender bereicherungsrechtlicher Anspruch scheitert nach derzeit herrschender Auffassung jedenfalls an § 817 S. 2 BGB, weil dem Antragsteller "gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt" im Sinne der Vorschrift. Er hat über viele Monate an den von der Antragsgegnerin angebotenen Spielen teilgenommen und dafür immer wieder Einzahlungen geleistet, in der Hoffnung, Spielgewinne zu erzielen. Dem Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen, § 284 StGB steht der eigene Verstoß der Teilnahme an diesen Spielen gegenüber, § 285 StGB. Eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB ist nach herrschender Auffassung nicht vorzunehmen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20. März 1996 – 13 U 146/95 –, juris; LG Wuppertal, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 3 O 384/18 –, juris; Hendricks/Lüder, ZfWG 2020, 216; a.A. für die Klage gegen einen Zahlungsdienstleister LG Ulm, Urteil vom 16. Dezember 2019 – 4 O 202/18 –, juris).
7Rechtsbehelfsbelehrung:
8Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
91. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
102. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
113. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
12Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
13Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
14Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
15Köln, 05.10.20203. Zivilkammer