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Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 08.04.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
2I.
3Der Gläubiger ist Steuerberater und verfügt über einen gegen den Schuldner gerichteten Vollstreckungsbescheid vom 15.02.2016 über Honorarforderungen aus Steuerberatertätigkeit in den Jahren 2014 und 2015.
4Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 09.06.2017 wurde der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens gegenüber der Drittschuldnerin (seiner Bank) gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Das Konto wird derzeit als Pfändungsschutzkonto i.S. von § 850k ZPO geführt.
5Am 27.03.2020 wurde dem Schuldner mit Bescheid der Bezirksregierung Köln gemäß § 53 LHO i.V. mit dem Programm zur Gewährung von Soforthilfen aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige“ und dem ergänzenden Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“ eine Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR als einmalige Pauschale bewilligt. In dem Bescheid heißt es unter anderem:
6„(…)
72. Aufrechnungsverbot
8Für die bewilligte Soforthilfe gilt ein direktes Verrechnungs- beziehungsweise Aufrechnungsverbot mit bereits bestehenden Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung der Soforthilfe darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. Die bewilligte Soforthilfe muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Ihnen als Empfänger/in obliegt die Entscheidung, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet sind (bspw. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen.
93. Zweckbindung
10Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für drei Monate.
11Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 1. März 2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Lieferengpässe.
12(…)“
13Die Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR wurde dem Schuldner am 02.04.2020 auf seinem bei der Drittschuldnerin unterhaltenen P-Konto gutgeschrieben. Das Kontoguthaben, welches über den für den Schuldner eingerichteten Sockelbetrag hinausgeht, zahlt die Drittschuldnerin nicht an den Schuldner aus.
14Mit Schreiben vom 07.04.2020 beantragte der Schuldner gegenüber dem Amtsgericht die Aufhebung der Pfändung auf seinem Konto in Höhe von 9.000,00 EUR und die Freigabe des entsprechenden Betrages. Hierzu behauptet er, er benötige die Corona-Soforthilfe für den laufenden Lebensunterhalt seiner Familie in den nächsten drei Monaten.
15Mit angefochtenem Beschluss vom 08.04.2020 gab das Amtsgericht den auf dem Pfändungsschutzkonto eingegangenen Betrag in Höhe von 9.000,00 EUR in voller Höhe an den Schuldner frei. Der Antrag des Schuldners stelle einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO dar. Die Corona-Soforthilfe sei eine zweckgebundene Leistung, welche ausschließlich für die durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden solle. Eine Tilgung von Altschulden sei nicht Sinn der Maßnahme. Die Auszahlung der Corona-Soforthilfe an den Gläubiger würde eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellen, welche unter voller Würdigung seines Schutzbedürfnisses wegen ganz besonderer Umstände eine nicht mit den guten Sitten vereinbare Härte für den Schuldner bedeuten würde.
16Hiergegen hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 15.04.2020 sofortige Beschwerde erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Schuldner in keiner Weise schutzwürdig sei. So verfüge der Schuldner über ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse. Der Schuldner hätte längst auf ihn – den Gläubiger – zugehen und seine titulierten Altschulden begleichen können. Der Schuldner könne die titulierte Forderung jedenfalls aus seinem übrigen Einkommen begleichen, wenn er schon die Corona-Soforthilfe für seinen aktuellen Lebensunterhalt einsetzen müsse.
17Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache unter erneuter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
18II.
19Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Gläubigers hat in der Sache keinen Erfolg.
20Es wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen, welchen sich die Kammer nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt. Das Vorbringen des Gläubigers in seiner sofortigen Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung, sondern bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden und vertiefenden Ausführungen:
21Zutreffend hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners als einen solchen nach § 765a ZPO aufgefasst.
22In der Sache geht es dem Schuldner mit seinem auf Freigabe der Corona-Soforthilfe gerichteten Antrag zwar an sich um die Festsetzung eines von § 850k Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO abweichenden pfändungsfreien Betrages. Ein entsprechender Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO, welcher vom Schuldner grundsätzlich vorrangig vor einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO anzubringen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2007 – VII ZB 15/07 –, juris, Rn. 11), ist hier jedoch nicht vorgesehen. Die Möglichkeit ist auf die in § 850k Abs. 4 ZPO genannten Beträge beschränkt, wozu die Corona-Soforthilfe nicht gehört. Insbesondere handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe nicht um sonstige Einkünfte i.S. von § 850i ZPO, welche von § 850k Abs. 4 ZPO erfasst wären (vgl. Meller-Hannich, WM 2011, S. 529, 530, wonach nur selbsterzielte Einkünfte von § 850i ZPO geschützt sind). Das Amtsgericht geht auch zu Recht davon aus, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe nicht um eine einmalige Sozialleistung handelt, welche automatisch kraft § 850k Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO von der Pfändung ausgenommen ist, da die Corona-Soforthilfe steuerlich wie Einkommen behandelt wird und sich damit von Sozialleistungen unterscheidet.
23Dem Schuldner ist aber zur Vermeidung einer unangemessenen Härte i.S. von § 765a ZPO die Corona-Soforthilfe in voller Höhe (9.000,00 EUR) zu belassen und von der Pfändung auszunehmen. Denn der Anspruch des Schuldners aus dem Bescheid der Bezirksregierung Köln auf Gewährung der Corona-Soforthilfe ist ein nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbarer Anspruch. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind seit langem außer der Höchstpersönlichkeit von Ansprüchen die Fälle der Zweckbindung als Pfändungshindernisse anerkannt, die den Gläubigerzugriff gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ausschließen, soweit er mit dem zum Rechtsinhalt gehörenden Anspruchszweck unvereinbar wäre (BGH, Beschluss vom 05.11.2004 – IXa ZB 17/04 –, juris, Rn. 10). Die Zweckbindung muss sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ableiten, wie dies z.B. bei den Vorschriften zur Gewährung öffentlicher Beihilfen regelmäßig der Fall ist. Sie kann sich auch aus der Natur des Rechtsverhältnisses und bei öffentlich-rechtlichen Leistungen ferner aus den einschlägigen normersetzenden oder norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften ergeben (BGH, Urteil vom 29.10.1969 – I ZR 72/67 –, juris, Rn. 23). Nach dieser Maßgabe ist die Corona-Soforthilfe – wie vom Amtsgericht richtig erkannt – ohne Weiteres als zweckgebunden anzusehen, da sie ausweislich des im Bescheid mitgeteilten Leistungszwecks der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von dessen aktuellen Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie dient (so auch ausdrücklich Riedel, in: BeckOK, ZPO, Stand: 01.03.2020, § 851 Rn. 10).
24Der Gläubiger ist auch kein sog. Anlassgläubiger, der von der Zweckgebundenheit der Corona-Soforthilfe geschützt wäre. Die Soforthilfe ist für die Deckung der laufenden Betriebskosten des Unternehmens einzusetzen. So könnte der Anspruch auf Corona-Soforthilfe etwa zugunsten von aktuellen Vermietern, Leasinggebern oder Lieferanten des Schuldners gepfändet werden. Altgläubiger aus der Zeit vor der Corona-Pandemie – so wie im vorliegenden Fall der Gläubiger – können auf die Corona-Soforthilfe hingegen nicht im Wege der Forderungspfändung zugreifen.
25Ist der Anspruch aus der Corona-Soforthilfe zweckgebunden und unpfändbar, würde die Unpfändbarkeit allerdings mit Eingang des Betrages auf dem Konto des Schuldners verloren gehen, da in diesem Moment der Anspruch des Schuldners auf die Zahlung erlischt und zu einem Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen die Bank in derselben Höhe wird. Dies wäre in höchstem Maße unbillig und liefe der Intention des Gesetzgebers zuwider. Um zu vermeiden, dass der dem Schuldner zukommende Schutz durch eine Pfändung des schuldnerischen Kontos umgangen wird, sieht das Gesetz die Regelung des § 850k Abs. 4 ZPO vor. Diese Bestimmung ermöglicht in den Fällen, in denen vom Gesetz bislang eine Anpassung der Freibeträge für den allgemeinen Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und gleichgestellte Einkünfte zulässig ist, eine solche Anpassung auch bei der Kontopfändung vorzunehmen (Riedel, in: BeckOK, ZPO, Stand: 01.03.2020, § 850k Rn. 28). In den nicht von § 850k Abs. 4 ZPO erfassten Fällen, lässt sich allerdings über eine Anwendung von § 765a ZPO erreichen, dass ein Schuldner nicht allein schon deswegen schlechter gestellt wird, weil sein Konto gepfändet ist und nicht der – unpfändbare – Anspruch selbst. Auch der Bundesgerichtshof billigt etwa eine Freigabe „entsprechend dem Rechtsgedanken des § 850k ZPO“ von Guthaben, die sich aus zweckgebundenen und damit nach § 851 ZPO unpfändbaren Beträgen ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2006 – VII ZB 31/05 –, juris Rn. 14; siehe zu allem auch AG Reutlingen, Beschluss vom 12.01.2017 – 21 M 3308/15 –, juris). Es ist daher geboten, entsprechende Defizite des Instituts des Pfändungsschutzkontos unter Heranziehung des § 765a ZPO im vorliegenden Fall zu korrigieren (LG Saarbrücken, Beschluss vom 06.06.2012 – 5 T 189/12 –, VuR 2014, S. 69, 70; vgl. zur individuellen Ergänzungsfunktion des § 765a ZPO auch BGH, Beschluss vom 04.07.2007 – VII ZB 15/07 –, juris).
26Unter diesem Gesichtspunkt hat das Amtsgericht nach alledem zu Recht die 9.000,00 EUR aus der Corona-Soforthilfe freigegeben.
27III.
28Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger (§ 97 Abs. 1 ZPO).
29Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass, da die Voraussetzungen von §§ 574 Abs. 2, 3 ZPO nicht vorliegen.
30Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Kammer hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Rechtsgrundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts entschieden. Die Anwendbarkeit des § 765a ZPO neben den Schuldnerschutzvorschriften aus § 850k ZPO ist ebenso geklärt wie der Umstand, dass zweckgebundene Ansprüche nur eingeschränkt pfändbar sind. Die Zweckgebundenheit der Corona-Soforthilfe ist nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
31Beschwerdewert: 9.000,00 EUR (freigegebener Betrag)