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werden die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten des Zwangsmittelverfahrens werden
der Klägerin auferlegt (§ 91a ZPO).
Gründe:
2Die Parteien haben das Zwangsmittelverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
3Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
4Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
5Die Beklagten haben den anerkannten Wertermittlungsanspruch bzgl. der Immobilie B Str. 00 in L durch die Vorlage des Gutachtens vom 06.07.2020 erfüllt. Die Anforderungen an ein im Rahmen des § 2314 BGB erstelltes Wertgutachten sind nicht besonders hoch, da ihm lediglich die Funktion zukommt, das Prozessrisiko eines Rechtsstreits über den Pflichtteil besser einschätzen zu können (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2004, 1 U, 206/03; BGH, Urteil vom 19.04.1989, Iva 85/88). Demnach bestand ein Anspruch der Klägerin auf Ergänzung des Gutachtens nicht. Zudem wäre die Klägerin in jedem Fall gehalten gewesen, Beanstandungen des Gutachtens und begehrte Ergänzungen zunächst außergerichtlich gegenüber den Beklagten geltend zu machen.
6Köln, 15.12.2020 36. Zivilkammer