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Die Gehörsrüge des Schuldners vom 31.07.2020 wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Gehörsrügeverfahrens.
Gründe:
2Die Gehörsrüge war zurückzuweisen, weil die Kammer den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Die Kammer hat dem Schuldner eine angemessene Frist zur Begründung der sofortigen Beschwerde gesetzt. Dieses Schreiben ist ausweislich einer Postzustellungsurkunde dem Schuldner auch zugegangen. Der Schuldner hat darauf eine Stellungnahme abgegeben, weiteres Zuwarten war nicht daher erforderlich.
3Soweit der Schuldner, wie hier bekannt ist und auch in diesem Verfahren so praktiziert wurde, in jedem Schriftsatz weiteren Vortrag ankündigt, wie zuletzt noch im Schriftsatz vom 31.07.2020, führt dies nicht dazu, dass die Kammer vor einer Entscheidung abwarten müsste, weil dieser immer wieder verwandte Textbaustein offensichtlich lediglich der Verschleppung des Verfahrens dienen soll.
4Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kammer gemäß des Geschäftsverteilungsplans für die Entscheidung zuständig war. Der Schuldner zitiert insoweit selber die zutreffende Randnummer des Geschäftsverteilungsplans. Die Zuständigkeit des Berichterstatters ergibt sich sodann aus dem internen Geschäftsverteilungsplan der Kammer. Dass der Schuldner, entgegen seines Vortrags, Schreiben und Entscheidungen des Gerichts zugestellt bekommen hat, ergibt sich durch die jeweiligen Zustellungsurkunden.
5Die Kammer weißt schon jetzt darauf hin, dass erneutes Vorbringen ähnlicher Art in Zukunft nicht mehr beantwortet wird und sodann die Akte zur Kenntnis der Rechtsanwaltskammer vorgelegt wird.
6Köln, 12.08.2020 34. Zivilkammer