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Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 01.03.2020 gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vom 27.02.2020 wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 2.265,00 EUR (Wert der Gesamtforderung)
Gründe:
2Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Amtsgericht Köln hat aus zutreffenden Gründen, denen sich die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich anschließt, die Übersendung der Akte an den Schuldner zum Zwecke der Akteneinsicht verweigert.
4Dabei ist zu beachten, dass die Gewährung einer Aktenversendung eine Ermessensentscheidung darstellt und somit vorliegend die Kammer lediglich überprüfen kann, ob Ermessensfehler oder ein Ermessensnichtgebrauch vorliegen. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Das Amtsgericht hat vielmehr von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und es ordnungsgemäß und beanstandungsfrei begründet.
5Da dem Schuldner auch alle Entscheidungen – entgegen seines wiederholten Vortrags – auch ordnungsgemäß bekannt gemacht wurden, bedurfte es vorliegend keines weiteren Zuwartens.