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Landgericht Köln, 34 T 72/20

Datum:
13.07.2020
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
34. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
34 T 72/20
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2020:0713.34T72.20.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 26.05.2020 (Az. 61 M 688/20) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Gummersbach zurückverwiesen. Dieses wird angewiesen, den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der angemeldeten bisherigen Vollstreckungskosten in Höhe von 387,95 € nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu versagen.

 
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