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Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.07.2020 – 281 M 97/20 – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde vom 24.07.2020 ist unzulässig, da sie mangels ordnungsgemäßer Vertretung des Schuldners nicht wirksam eingelegt worden ist.
3Die sofortige Beschwerde vom 24.07.2020 ist gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.07.2020 (Az. 281 M 97/20) gerichtet, mit dem das Amtsgericht Köln die Erinnerung vom 07.01.2020 als unzulässig verworfen hat. Die Erinnerung betrifft das Zwangsvollstreckungsverfahren der Gläubigerin gegen den minderjährigen Schuldner (C) aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27.09.2019 (Az. 49 C 405/18). Sowohl die Erinnerung vom 07.01.2020 als auch die sofortige Beschwerde vom 24.07.2020 sind allein von dem Vater des Schuldners (C1) unterzeichnet.
4Ein minderjähriges Kind ist gemäß § 50 Abs. 1 ZPO grundsätzlich parteifähig. Es ist daher möglich, gegen einen Minderjährigen einen Titel zu erlangen und daraus zu vollstrecken. Das minderjährige Kind ist jedoch nicht prozessfähig. Das Kind kann daher selbst keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen, sondern wird insoweit gemäß § 51 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 1629 Abs. 1 BGB durch seine Eltern vertreten, und zwar gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB gemeinschaftlich. Daraus folgt, dass ein Elternteil allein ohne Zustimmung des anderen Elternteils das Kind nicht wirksam vertreten kann. Vorliegend wurde die sofortige Beschwerde allein von dem Vater des minderjährigen Schuldners unterzeichnet. Ein diesbezügliches Einverständnis der Mutter geht aus der Akte nicht hervor. Auf Nachfrage des Amtsgericht hat der Schuldner in erster Instanz erklärt, eine Vollmacht hinsichtlich des Erinnerungsverfahrens liege nicht vor. Die sofortige Beschwerde ist daher mangels wirksamer Vertretung des minderjährigen Schuldners als unzulässig zu verwerfen.
5Inwieweit der Schuldner in anderen Verfahren wirksam vertreten worden ist oder nicht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und Bedarf daher an dieser Stelle keiner Entscheidung.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor.