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Landgericht Köln, 33 O 23/19

Datum:
17.04.2020
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 23/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2020:0417.33O23.19.00
 
Tenor:

1.

Die Widerbeklagten 1)-7), 10), 12)-18) sowie die Drittwiderbeklagte werden jeweils unabhängig voneinander als Einzelschuldner verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise der Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Sofas, Sessel, Stühlen, Betten, Hocker, Bettwäsche und/oder Decken die Bezeichnung „D“ im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Widerklägerin zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies

-          in Bezug auf die Widerbeklagte zu 1) durch Verwendung folgender Bezeichnungen wie folgt geschieht: „D“, „D COLLECTION“, „D LOUNGE SOFA“, „D T“, „D SMALL“, „D LARGE“, „D WOOD“, „D DINING“, „D LOUNGE“, „D BED“, „D BEDWEAR

Es folgen 30 Bilddarstellungen.

-          in Bezug auf die Widerbeklagte zu 2) durch Verwendung folgender Bezeichnungen wie folgt geschieht: „D COLLECTION“, „D SMALL SESSEL“, „D LOUNGE SOFA“, „D BED“

Es folgen 2 Bilddarstellungen.

-          in Bezug auf die Widerbeklagte zu 3) durch Verwendung folgender Bezeichnungen wie folgt geschieht: „SESSEL D SMALL“, N1“, „D WOOD“

Es folgen 3 Bilddarstellungen.

-          in Bezug auf die Widerbeklagte zu 4) durch Verwendung folgender Bezeichnungen wie folgt geschieht: „D COLECTION“, „D SMALL SESSEL“, „D LONGE SOFA“, „D LARGE SESSEL“, „D WOOD SESSEL“

Es folgen 5 Bilddarstellungen.

-          in Bezug auf die Widerbeklagte zu 5) durch Verwendung folgender Bezeichnungen wie folgt geschieht: „D COLLECTION“, D BED“

Es folgen 3 Bilddarstellungen.

-          in Bezug auf die Widerbeklagte zu 6) durch Verwendung folgender Bezeichnungen wie folgt geschieht: „D COLLECTION“, „D BED“, „D DINING STUHL“, „D LOUNGE SOFA“

Es folgen 2 Bilddarstellungen.

-          in Bezug auf die Widerbeklagte zu 7) durch Verwendung folgender Bezeichnungen wie folgt geschieht: „D LARGE SESSEL“, „D SMALL SESSEL“, „D SMALL SESSEL MIT DREHGESTELL“, „D WOOD SESSEL“, „D SMALL HOCKER“, „D BED“

Es folgen 2 Bilddarstellungen.

-          in Bezug auf die Widerbeklagte zu 10) durch Verwendung folgender Bezeichnungen wie folgt geschieht: „D COLLECTION“, „D SMALL SESSEL MIT DREHGESTELL, „D SMALL SESSEL“, „D SMALL HOCKER“, „D BED“

Es folgen 3 Bilddarstellungen.

-          in Bezug auf die Widerbeklagte zu 12) durch Verwendung folgender Bezeichnungen wie folgt geschieht: „D SMALL SESSEL“, D WOOD SESSEL, „D SMALL HOCKER“

Es folgt 1 Bilddarstellung.

-          in Bezug auf die Widerbeklagte zu 13) durch Verwendung folgender Bezeichnungen wie folgt geschieht: „D BETT“

Es folgen 2 Bilddarstellungen.

-          in Bezug auf die Widerbeklagte zu 14) durch Verwendung folgender Bezeichnungen wie folgt geschieht: „D BED“

Es folgt 1 Bilddarstellung.

-          in Bezug auf die Widerbeklagte zu 15) durch Verwendung folgender Bezeichnungen wie folgt geschieht: „D COLLECTION“, „D DINING STUHL“, „D LOUNGE SOFA, „D BED“

Es folgen 2 Bilddarstellungen.

-          in Bezug auf die Widerbeklagte zu 16) durch Verwendung folgender Bezeichnungen wie folgt geschieht: „D COLLECTION“ „D SMALL SESSEL MIT DREHGESTELL“ „D LOUNGE SOFA“

Es folgen 3 Bilddarstellungen.

-          in Bezug auf die Widerbeklagte zu 17) und 18) durch Verwendung folgender Bezeichnungen wie folgt geschieht: „D COLLECTION“, „D SMALL SESSEL“, „D BED“

Es folgen 2 Bilddarstellungen.

-          in Bezug auf die Drittwiderbeklagte durch Verwendung folgender Bezeichnungen wie folgt geschieht: „D COLLECTION“, „D LOUNGE SOFA“, „D BED“, „D SMALL SESSEL MIT DREHGESTELL“.

Es folgen 4 Bilddarstellungen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Widerbeklagten 1)-7),10),12)-18) und die Drittwiderbeklagte jeweils unabhängig voneinander als Einzelschuldner der Widerklägerin jeweils den Schaden zu ersetzen haben, der der Widerklägerin aus den jeweiligen Handlungen der Widerbeklagten bzw. der Drittwiderbeklagten gemäß Ziff. 1 des Tenors seit dem 28.9.2016 entstanden ist und noch entstehen wird.

3.

Die Widerbeklagten 1)-7), 10),12)-18) und die Drittwiderbeklagte werden jeweils unabhängig voneinander als Einzelschuldner verurteilt, der Widerklägerin für den Zeitraum ab dem 28.9.2016 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den jeweiligen Umfang ihrer jeweiligen Herstellung, des Anbietens, des Inverkehrbringens, der Ein-und Ausfuhr und/oder der Vertriebswege in Bezug auf die mit dem Zeichen „D“ gekennzeichneten, unter Ziffer 1 dieses Tenors bezeichneten Waren, durch Vorlage eines unterzeichneten und geordneten Verzeichnisses unter Beifügung von entsprechenden Belegen (Kopieren von Rechnungen oder Lieferscheinen), das Angaben zu enthalten hat über insbesondere

a)      die Herstellungsmengen und -zeiten, die Menge der erhaltenen oder bestellten Waren sowie die Namen und die Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b)      die einzelnen Lieferungen an gewerbliche Abnehmer und Verkaufsstellen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise sowie die Namen und Anschriften dieser Abnehmer und Verkaufsstellen;

c)      die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d)     die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und der für die Werbung aufgewandten Kosten;

e)      Angaben der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreise, Vertriebskosten und des Gemeinkostenanteils) sowie des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können den unter Ziffer 1 des Tenors genannten Waren unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die dazugehörigen Einkaufs-und Verkaufsbelege mit der Maßgabe vorzulegen sind, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, abgedeckt und geschwärzt sein können.

4.

Die Widerbeklagten 2)-7), 10),12)-18) und die Drittwiderbeklagte werden verurteilt, an die Widerklägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von jeweils 410,30 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils seit dem 5. März 2019 Zug um Zug gegen Übergabe einer durch die Widerklägerin ausgestellten Rechnung zu zahlen.

5.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

6.

Die Gerichtskosten trägt die Widerklägerin zu 45,5 %. Die weiteren 54,5% der Gerichtskosten sowie 54,5 % der der Widerklägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Widerbeklagten 1)-7), 10) und 12)-18) sowie die Drittwiderbeklagte zu jeweils 1/16.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten 8), 9) und 11) trägt die Widerklägerin.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten 2)-7), 10), 12)-18) und der Drittwiderbeklagten trägt die Widerklägerin zu jeweils 35%, die der Widerbeklagten zu 1) trägt sie zu 36%.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

7.

Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern 1,3, 4, und 6 des Tenors vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.

Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich Ziffer 1 des Tenors bezüglich der Verurteilung jeder Widerbeklagten bzw. der Drittwiderbeklagten jeweils 60.000 €, hinsichtlich Ziffer 3 des Tenors hinsichtlich der Verurteilung jeder Widerbeklagten bzw. der Drittwiderbeklagten jeweils 6.000 € und hinsichtlich Ziffer 4 und 5 des Tenors hinsichtlich der Verurteilung jeder Widerbeklagten sowie der Drittwiderbeklagten und der Widerklägerin jeweils 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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