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Landgericht Köln, 33 O 123/18

Datum:
17.11.2020
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 123/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2020:1117.33O123.18.00
 
Tenor:

I.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt ist, als dass der Kläger beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Bereich der Rechtsberatung mit "Spezialist für Urheberrecht" sowie "Wir beraten Sie kompetent bei allen Themen rund um ... Urheberrecht .... Rechtsanwalt Q. hat die Fachanwaltskurse im Urheber- und Medienrecht .... erfolgreich absolviert." zu werben.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Bereich der Rechtsberatung wie nachstehend zu werben:

a)

„Spezialist für … , Markenrecht und Wettbewerbsrecht“

oder

b)

„Wir beraten Sie kompetent bei allen Themen rund um den gewerblichen Rechtsschutz, Markenrecht, …, Wettbewerbsrecht und E-Commerce. …“

und zwar jeweils wie nachstehend eingeblendet:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

III.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2018 zu zahlen.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

VI.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, bzgl. des Tenors zu Ziffer II. in Höhe von 10.000,00 € und hinsichtlich des Tenors zu Ziffer III. und der Kostenentscheidung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vorläufig zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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