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Landgericht Köln, 32 O 200/19

Datum:
15.09.2020
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
32. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
32 O 200/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2020:0915.32O200.19.00
 
Tenor:

I.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69.464,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2017 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke Q N S Diesel mit der Fahrgestellnummer WP######### zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 31.03.2017 mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten einen Betrag in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2017 zu zahlen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.

 
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