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Landgericht Köln, 323 KLs 47/19

Datum:
16.03.2020
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
323 KLs 47/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2020:0316.323KLS47.19.00
 
Tenor:

Der Angeklagte wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

acht Jahren

verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Drei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe sind vor der Maßregel zu vollziehen.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 76.950 EURO wird angeordnet.

Die in Griechenland erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:2 angerechnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 51 Abs. 1, Abs. 3 S. 2, 52, 53, 64, 67 Abs. 2 S. 3, 73, 73c StGB

 

Gründe:

A.Zur Person

I. 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 30-jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 in Köln geboren.

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II. 1. Der Angeklagte konsumiert – wie im Zusammenhang dargestellt – seit seiner Schulzeit etwa mit 13/14 Jahren Cannabis und seit er 14/15 Jahre alt ist auch Kokain.

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2. Während der Angeklagte bis ins Jahr 2017 grundsätzlich täglich Cannabis konsumierte und dabei um die sechs bis sieben Gramm verbrauchte und daneben an Wochenenden und zum Feiern auch Kokain und erhebliche Mengen an Alkohol konsumierte, reduzierte er ab dem Jahr 2017 seinen Cannabiskonsum erheblich. Den Hintergrund hierfür bildeten insbesondere seine aktuelle Beziehung zur Zeugin O und später auch zusätzlich sein Interesse an dem Erwerb und dem Erhalt der Fahrerlaubnis.

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3. Schließlich konsumierte er jedenfalls im vorherigen Umfang auch nach seiner – unter B. III. 1. darzustellenden – Flucht in die Türkei und während seines anschließenden Aufenthalts in Amsterdam weiter Cannabis, Alkohol und Kokain. Cannabis konsumierte er auch bei Gelegenheit in seiner Haft in Griechenland bei anderen Personen mit; dies auch in 1-2 Fällen während seiner Untersuchungshaft in Deutschland.

III. Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 27.12.2019 enthält sieben Eintragungen:

1. Am 08.04.2004 wurde im Rahmen eines Verfahrens der Staatsanwaltschaft München (Az. I 462 Js 319691/03) wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen. Am 23.03.2006 erfolgte sodann eine, seit dem gleichen Tag rechtskräftige, Verurteilung mit Schuldspruch nach § 27 JGG durch das Amtsgericht Köln (Az. 647 Ls 270/05) wegen schweren Raubes, versuchten Raubes in zwei Fällen, des Diebstahls in zwei Fällen, der Urkundenfälschung, des versuchten Betrugs und des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Vollstreckung wurde durch die Einbeziehung in das sogleich unter 2. darzustellende Urteil erledigt.

2. Mit seit dem 23.06.2007 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Köln vom 15.06.2007 (Az. 104-99/06) wurde der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung, versuchten Nötigung und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, ferner des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon zweimal in besonders schwerem Fall und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, schuldig gesprochen und unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 23.03.2006 eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Verurteilung betraf dabei auch mehrere Vorfälle, bei denen der Angeklagte zum Eigenkonsum aber auch zum gewinnbringenden Handeltreiben Marihuana besaß.

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3. Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 12.03.2012 (Az. 648 Ls 35/12) wegen Handels mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen, davon einmal in einem besonders schweren Fall und teilweise gemeinschaftlich und des Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte dabei zwischen Februar 2009 und Februar 2011 mit Mengen von 50 und 100 Gramm und weiter steigend Marihuana, so etwa im Februar 2011 auch 291,02 Gramm zusammen mit dem Zeugen E . Er verfügte darüber hinaus über kleinere Mengen Marihuana in seiner Wohnung und Amphetamin bei sich.

Am 26.03.2012 wurde die Jugendstrafe – nach zwischenzeitlicher Verlängerung der Bewährungszeit wegen der unter 4. darzustellenden Verurteilung – nach deren Ablauf erlassen.

4. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung wurde gegen den Angeklagten am 14.05.2013 durch das Amtsgericht Köln (Az. 714 Ds 54/13) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 EURO verhängt. Das Amtsgericht Köln verhängte weiter am 10.11.2016 (Az. 714 Ds 262/16) wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EURO.

5. Zuletzt wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Köln mit seit dem selben Tag rechtskräftigen Urteil vom 04.07.2017 (Az. 714 Ds 100/17) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 EURO verurteilt, wobei ihm zur Last gelegt wurde, am 30.12.2016 gegen 22:50 Uhr unter dem Einfluss von Cannabis ohne Fahrerlaubnis mit einem PKW der Marke Daimler unter anderem die Frankfurter Straße befahren zu haben. Die Geldstrafe wurde vollständig gezahlt. Der Angeklagte hatte nach dem Konsum von Cannabis ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein die Zeugin O vom Flughafen abgeholt, als diese ihn erstmalig besuchte.

B.Zur Sache

I. Der Angeklagte befasste sich Ende 2018 mit der Organisation und Beschaffung von Marihuana in größerem Ausmaß aus Spanien zum Weiterverkauf in Deutschland, wobei es im Einzelnen zu folgenden Taten kam:

1. Fall 9 der Anklage

a) Vermittelt über einen N A und einen E nahm der Angeklagte seit dem 29.10.2018 Kontakt zu dem in Barcelona ansässigen und in der dortigen Cannabisszene bewanderten Zeugen S1  auf und besuchte diesen in Barcelona. Mit diesem besprach er zunächst den Plan, gemeinsam einen in Spanien legalen Cannabisclub zu eröffnen, was der Zeuge seit längerer Zeit geplant hatte, und besuchte in diesem Zusammenhang solche Clubs. Der Angeklagte und seine beiden Begleiter ließen sich vom Zeugen S1  jedoch auch zu einem Betäubungsmittellieferanten namens „H1   “ bringen. Der Angeklagte erwarb dort – ohne dass dies Teil der Anklage ist – eigenständig zwei Kilogramm Marihuana der Sorte „Kush“ zu einem Preis von 3.800 EURO (1.900 EURO/Kilogramm). Der Angeklagte verpackte es vor Ort selbst und übersandte das Marihuana in zwei Paketen mit einem Postdienstleister an zwei Adressen in Köln, ohne dass diese in der Folge bei ihm ankamen.

b) Als Alternative zu dem Transport über Postdienstleister informierte sich der Angeklagte sodann jedoch auch über andere Transportmöglichkeiten. Der Zeuge S1  vermittelte ihm den Kontakt zu einer ihn aus seinen Recherchen zu dem Betrieb eines legalen Cannabis-Clubs bekannten Person namens „E2    “, der dem Angeklagten bei einem gemeinsamen Treffen von der Möglichkeit berichtete, erhebliche Mengen an Marihuana versteckt in Kühltransportern von Spanien aus nach Amsterdam verbringen zu lassen. „E2    “ stellte dem Angeklagten und dem Zeugen S1  sodann am selben Abend einen „K     “ und dessen Vater, einen Niederländer, vor, welche diese Transporte von Betäubungsmitteln gegen Entgelt durchführten. Der Angeklagte tauschte mit dem „E2    “ Kontaktdaten für eine speziell gesicherte Kommunikationsmöglichkeit namens „EncroChat“ aus, damit beide im Kontakt bleiben konnten. Auch mit dem Zeugen S1  hielt der Angeklagte auf diese Weise Kontakt, nachdem er diesem ein spezielles EncroChat-Handy überlassen hatte.

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c) Der Angeklagte fasste, nachdem die versendeten Pakete nicht angekommen waren, den Entschluss, auf diesem Wege eine größere Menge an Marihuana zu beschaffen und transportieren zu lassen. Hierfür übergab er dem Zeugen S1  am 10.11.2018 bereits 8.500 EURO und reiste am 17.11.2018 mit zwei weiteren Begleitern erneut nach Barcelona, wobei sie insgesamt 30.000 EURO mitführten. Mit diesen insgesamt 38.500 EURO sollten insgesamt 15 Kilogramm Marihuana erworben und verpackt werden.

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d) Abgesehen von maximal 200 Gramm, die nicht zum Verkauf, sondern für seinen Eigenkonsum vorgesehen waren, veräußerte er das Marihuana in der Folge zum Preis von mindestens 4.200 EURO/Kilogramm gewinnbringend an unbekannte Abnehmer. Das Marihuana war dabei insgesamt von durchschnittlicher Qualität und enthielt eine Wirkstoffkonzentration von mindestens 10 %, mithin mindestens 1.500 Gramm, Tetrahydrocannabinol (THC).

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2. Fall 10 der Anklage

a) Nach Durchführung der ersten Lieferung über diese Transportschiene gewann der Angeklagte nun den Zeugen F        als weiteren Geschäftspartner für den Bezug von großen Mengen Marihuana aus Spanien unter Beteiligung und Organisation durch den Zeugen S1  . Hierfür weihte er den Zeugen F        in das Geschäftsmodell des Erwerbs der Betäubungsmittel durch den Zeugen S1  sowie des Transports dieser Drogen durch die Personen um den „K     “ ein und erläuterte ihm die hierzu getroffenen Absprachen, insbesondere zu den Kosten. Als der Zeuge F        seinen Teilnahmewillen erklärte, informierte der Angeklagte den Zeugen S1  , dass er nunmehr in Deutschland einen Geschäftspartner habe, das Marihuanageschäft nunmehr zu Dritt betrieben werde und noch mehr Wert auf gute bis sehr gute Qualität des Marihuanas gelegt werden müsse und sie künftig solches Marihuana benötigten, welches sie als Sorte „Haze“ in Deutschland verkaufen könnten. Der Angeklagte sowie die Zeugen F        und S1  kamen überein, zukünftig auf unbestimmte Zeit gemeinsam solche Betäubungsmittelgeschäfte zu betreiben. Der Angeklagte und der Zeuge F        versprachen sich dabei, das Marihuana in Spanien in sehr guter Qualität zu im Vergleich zu den Niederlanden deutlich günstigeren Preisen beziehen zu können. Gegenüber dem Zeugen S1  bestand weiterhin dessen Lohnabsprache mit 200 bis 300 EURO/Kilogramm. Der Zeuge F        erklärte sich dabei bereit, nach Transport der Betäubungsmittel in die Niederlande die Überführung dieser von dem in der Nähe von Roermond gelegenen Ort Horn nach Deutschland mit seinem Kurierfahrer, dem Zeugen M         , durchzuführen. Mit dem „K     “ vereinbarte der Angeklagte, dass das für Ankauf und Verpacker bestimmte Bargeld nunmehr von Amsterdam für ein Entgelt von 100 EURO/Kilogramm zum Zeugen S1  transportiert werden könnte.

b) In Umsetzung des gemeinsamen Plans verbrachten der Angeklagte und der Zeuge F        am 06.12.2018 nunmehr einen Betrag von 65.000 EURO zum Weitertransport nach Amsterdam, wobei der Angeklagte 18.000 EURO für sechs Kilogramm Marihuana und der Zeuge F        47.000 EURO für 14 Kilogramm beisteuerten. Hiervon sollte der Zeuge S1  in Spanien 20 Kilogramm Marihuana erwerben und die Verpacker bezahlen.

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c) Abgesehen von maximal 200 Gramm Marihuana, die nicht zum Verkauf, sondern für seinen Eigenkonsum vorgesehen waren, veräußerte der Angeklagte die sechs Kilogramm Marihuana an seine Abnehmer zum Preis von wenigstens 4.700 EURO je Kilogramm. Das Marihuana war dabei von durchschnittlicher bis guter Qualität; die Gesamtmenge von 20 Kilogramm enthielt dabei mindestens 10%, mithin 2.000 Gramm, THC. Der Zeuge S1  besuchte den Angeklagten am 19.12.2018 in Köln und erhielt von diesem die restlichen 1.500 EURO zur Begleichung der Verpackerkosten in Barcelona sowie einen Lohn von 2.000 EURO.

3. Fall 11 der Anklage

a) Im Dezember 2018 planten der Angeklagte und der Zeuge F        unter Beteiligung des Zeugen S1  gemeinsam erneut eine große Menge Marihuana in Spanien zu erwerben, über die Transportdienste des „K     “ in die Niederlande und durch den Zeugen M         aus Horn nach Deutschland verbringen zu lassen.

b) Zur Umsetzung des Plans fuhren der Angeklagte und der Zeuge F        am 03.01.2019 erneut gemeinsam nach Amsterdam, wo sie 80.000 EURO für den Erwerb von 25 Kilogramm Marihuana sowie die Verpackerkosten übergaben, die sodann nach Spanien transportiert wurden, wo der Zeuge S1  sie am 06.01.2019 erhielt.

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c) Das am 01.02.2019 sichergestellte Marihuana verfügte über ein Nettogewicht von 22,96 Kilogramm mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3.092 Gramm THC. Die weiteren 20 Kilogramm Marihuana verfügten ebenfalls über eine durchschnittliche bis gute Qualität und enthielten mindestens 10%, mithin 2.000 Gramm, THC. Der Angeklagte wollte die für ihn bestimmte Menge, abzüglich einer für seinen Eigenkonsum vorgesehenen Menge von maximal 200 Gramm, gewinnbringend weiterveräußern.

II. Der Angeklagte war bei Begehung sämtlicher geschilderten Taten uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, mithin uneingeschränkt schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB.

III. 1. Der Angeklagte wurde der Festnahme F   gewahr und setzte sich zunächst in die Türkei und dann nach Amsterdam ab, wobei seine Verlobte, die Zeugin O , ihm bereits in die Türkei folgte und mit ihn auch nach Amsterdam begleitete. Im September 2019 reiste er auf die griechische Insel Kos, um von dort aus in die Türkei zu gelangen, wo er sich wegen Magenproblemen medizinisch behandeln lassen wollte. Beim Versuch des Betretens der Fähre von Kos in die Türkei wurde er am 18.09.2019 aufgrund des gegen ihn bestehenden, die Fälle 10 und 11 der Anklage beinhaltenden Europäischen Haftbefehls festgenommen und in Auslieferungshaft genommen, zunächst auf Kos, dann auf Rhodos und schließlich in Athen. Am 02.10.2019 wurde er nach Deutschland überstellt und befindet sich seit dem 03.10.2019 in Untersuchungshaft.

2. Die Zeugen F        und M         wurden mit Urteil der Kammer vom 05.11.2019 (Az. 323 KLs 22/19) wegen Betäubungsmitteltaten seit dem Jahr 2013 zu Gesamtfreiheitsstrafen von elf Jahren und sechs Monaten (Zeuge F        ) und vier Jahren und neun Monaten (Zeuge M         ) verurteilt, auch wegen der unter Ziff. B. I. 2. und 3. festgestellten Taten, an denen auch der Angeklagte beteiligt war.

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C.Beweiswürdigung

I.                    Einlassung

Der Angeklagte hat sich geständig hinsichtlich des Falles 10 der Anklage und teilgeständig im Hinblick auf die Fälle 9 und 11 der Anklage eingelassen. Ferner hat er sich umfangreich zu seiner Person geäußert. Seine Angaben werden im Einzelnen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung zu den einzelnen Fällen und zu den Feststellungen zu seiner Person dargestellt.

II. Feststellungen zu den Fällen

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1. Fall 9 der Anklage

a) Der Angeklagte hat sich insofern hinsichtlich der Vorgeschichte und des Erwerbs von 15 Kilogramm Marihuana nebst Transport in die Niederlande mittels Kühltransporter der Personen um „K     “ und „E2    “ glaubhaft geständig im Sinne der unter B. 1. 1. getroffenen Feststellungen eingelassen. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er indes behauptet, die Lieferung sei abgefangen und von der Polizei sichergestellt worden.

 

Im Einzelnen:

 

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c) Abweichend von der Einlassung des Angeklagten ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge S1  in diesem Fall tatsächlich für insgesamt 38.500 EURO insgesamt 15 Kilogramm Marihuana erworben und zudem die Verpacker bezahlt hat. Insofern beruhen die Feststellungen zu den Details zur Organisation und Abwicklung des Erwerbs der Betäubungsmittel in Spanien sowie der Verbringung zur Packstation zum anschließenden Transport in die Niederlande auf den glaubhaften Angaben des Zeugen S1  hierzu.

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c) Die Kammer ist abweichend von der Einlassung des Angeklagten überzeugt, dass die vom Zeugen S1  organisierte und zur Versendung übergebene Menge ihn tatsächlich auch erreichte und es sich bei dieser nicht – wie der Angeklagte behauptet – um diejenige Menge handelt, die ausweislich der Feststellungen im Urteil vom 12.07.2019 (Az. 323 KLs 14/19), B. II. 4., durch den Zeugen X am 01.12.2018 transportiert wurde, vom Zeugen N2 in Empfang genommen werden sollte und an diesem Tag im Bereich der L1 Straße in Köln-Bayenthal vor Übergabe durch die Polizei abgefangen und sichergestellt wurde.

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d) Hinsichtlich der Qualität des Marihuanas geht die Kammer zugunsten des Angeklagten von einer durchschnittlichen Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 10% THC aus. Dabei hat sie berücksichtigt, dass der Angeklagte in Spanien gerade wegen der aus seiner Sicht ordentlichen Qualität zu aus seiner Sicht guten Preisen kaufen wollte und der Zeuge S1  jedenfalls auch ein Kilogramm später aussortierte und austauschte, weil dieses nach unten von den Qualitätserwartungen abwich. Soweit es sich um eine Mischung verschiedener Marihuanasorten handelte, erscheint ein durchschnittlicher Mindestgehalt von 10 % THC als realistisch, nachdem die ebenfalls aus einer Mischung zusammengestellte – sodann sichergestellte und analysierte – Lieferung vom 01.02.2019 – ausweislich des Gutachtens der Generalzolldirektion Köln vom 03.05.2019 – über einen Gehalt von 15,1 % +/- 1,6 % verfügte; dies auch eingedenk des Umstandes, dass es sich bei der Bestellung im Gegensatz zu der am 01.02.2019 sichergestellten Menge um überwiegend „Kush“ statt „Haze“ gehandelt hat und gerade nach Angaben des Zeugen S1  erst mit Einsteigen des Zeugen F        sehr gute Qualität und noch nur „Haze“ geordert worden sei. Die Annahme eines THC-Gehalts von wenigstens 10% ist insofern angezeigt, auch wenn der Angeklagte selbst nach seiner Einlassung auch bei der Sorte „Kush“ von einem THC-Gehalt von zwischen 16 und 18% ausging.

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2. Fall 10 der Anklage

a) Hinsichtlich des unter B. I. 2. festgestellten Falls 10 der Anklage hat der Angeklagte sich in vollem Umfang geständig gezeigt und dabei sowohl die Beauftragung des Zeugen S1  , die Rollen der einzelnen Beteiligten, als auch die Umsetzung der Beschaffung, die Aufteilung der Mengen zwischen dem Zeugen F        und ihm als auch seinen Verkaufspreis von mindestens 4,70 EURO/Gramm an seine Endabnehmer im Sinne der Feststellungen glaubhaft erläutert.

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aa) Sein Geständnis wird bestätigt und ergänzt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen S1  , der – mit erheblicher Eigenbelastung aber ohne überschießende Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten oder dem Zeugen F        – die Beauftragung bestätigt hat und sodann im Einzelnen im Sinne der Feststellungen dargestellt hat, wie er die bestellte Menge durch Ankaufen von Teilmengen zusammengestellt und schließlich zum Transport an die Packstation übergeben hat.

bb) Die gemeinsame Bestellung durch den Angeklagten bei einer Aufteilung von 14 Kilogramm für den Zeugen F        wird weiterhin bestätigt durch ein zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen F        geführtes Gespräch vom 11.12.2018, beginnend 21:04:08 Uhr, überwachte Leitung 00000, in welchem der Angeklagte gegenüber dem Zeugen äußerte „Du kriegst ja 14“. Dass er damit 14 Kilogramm Marihuana meinte, ergibt sich aus dem weiteren Gespräch, in welchem es um Marihuanasorten und –preise ging. Gleichzeitig spricht der Angeklagte in einem weiteren Gespräch von diesem Tag, beginnend 21:33:03 Uhr, überwachte Leitung 00000, wohl im Zusammenhang mit Verpackungskosten, davon dass er bei den „14“ des Zeugen F        mit „2 Punkten“ rechne, wobei der weitere Kontext jedoch akustisch nicht verständlich ist.

cc) Die Angaben des Angeklagten werden hinsichtlich des Geldtransports vom 06.12.2018 auch bestätigt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin KHKin T5 , die als Leiterin der polizeilichen Ermittlungsgruppe davon berichtet hat, dass eine solche Fahrt des Angeklagten und des Zeugen F        nach Amsterdam anhand der Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung des Pkw des Zeugen F        und der GPS-Daten des an diesem Pkw des Zeugen F     angebrachten Überwachungsgeräts nachvollziehbar gewesen sei. Dass es sich um einen Geldtransport handelte und der Angeklagte hierzu 18.000 EURO beisteuerte ergibt sich zudem aus einem Gespräch vom 06.12.2018, Beginn 09:43:25 Uhr, überwachte Leitung 00000, in welchem der Zeuge F        gegenüber dem Angeklagten äußerte, dieser solle „seine Patte“ mitnehmen, dann könne er, F        , „das bei sich einbauen“ und der Angeklagte antwortete, er „habe ja eh nur 18“, offenbar in drei Paketen verstaut, was der Zeuge F        auf jeden Fall in die Seitenprofile reinkriege. Im Gespräch vom 06.12.2018, Beginn 10:53:40 Uhr, überwachte Leitung 00000, lässt sich entsprechend nachvollziehen, wie der Zeuge F        Umbauten an seinem Fahrzeug vornahm und dann später mit dem Angeklagten besprach, was bei einer Polizeikontrolle bei einem Bargeldtransport zu erwarten sei und beide Beteiligte hierzu Beispiele lieferten.

dd) Hinsichtlich der Einfuhrfahrt am 14.12.2018 durch die Zeugen F        und M         sowie der Abholung des Anteils des Angeklagten durch einen Taxikurier wird die Einlassung bestätigt und ergänzt durch die Angaben der Zeugin KHKin T5 , wonach zunächst anhand der GPS-Daten der Fahrzeuge der Zeugen die Fahrt von Meerbusch nach zur I 0 in Horn und danach nach Köln zum V Weg 00 in Köln nachvollziehbar gewesen sei. Die Transportfahrt wird – ausweislich des Observationsberichts vom 17.12.2018 und der Angaben der Zeugin KHKin T5 – auch durch die an diesem Tag durch Observationskräfte durchgeführten Observationen belegt, wonach die Fahrzeuge der Zeugen in die I bei Roermond und von dort zum V Weg in Köln gefahren sind, wo sowohl der SEAT Leon des Zeugen M         als auch später ein Taxi in die Halle einfuhren, während das Taxi dann in den Bereich des N3wegs in Köln gesteuert wurde, wo anschließend der Angeklagte beobachtet wurde.

b) aa) Die Feststellungen zum bewussten Zusammenwirken des Angeklagten, des Zeugen F        und des Zeugen S1  beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, wonach sowohl der Zeuge S1  seit diesem Fall gewusst habe, dass er die Organisation der Marihuanageschäfte nunmehr im Zusammenwirken mit dem Angeklagten und einer weiteren Person durchführe, als auch der Zeuge F        über die Abläufe, insbesondere auch die Einbindung des Zeugen S1  in Spanien, informiert gewesen sei. Beide Personen hätten sich zwar nie getroffen, der Zeuge S1  vom Zeugen F        auch den Namen nicht gekannt, der Zeuge F        vom Zeugen S1  nicht den Nachnamen gekannt. Nichtsdestotrotz hätten sowohl der Zeuge S1  als auch der Zeuge F        , ebenso wie er selbst, von den jeweils anderen und ihren Rollen bei der Beschaffung der Betäubungsmittel sowie ihrem bewussten Zusammenwirken wussten.

bb) Dies wird weiter auch bestätigt durch die Aussage des Zeugen S1  , der seinerseits angegeben hat, der Angeklagte habe ihm vor der Lieferung Anfang Dezember 2018 berichtet, einen neuen Geschäftspartner in Deutschland zu haben. Dies sei ein Freund aus Köln, der viel Geld habe und einen weißen AMG fahre. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte sei ihm klar gewesen, dass es sich dabei um den Zeugen F        handle. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge S1  die Bedeutung dieser Situation dahingehend beschrieben, dass der Angeklagte nunmehr auf der Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen bestanden habe und nur noch Marihuana der Sorte „Haze“ bzw. was in Deutschland als „Haze“ verkauft werden könnte, besorgt werden sollte.

cc) Aus der Perspektive des Zeugen F        wird die Einlassung bestätigt durch die zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen F        geführten Gespräche. In dem Gespräch vom 05.12.2018, beginnend 15:51:57 Uhr, überwachte Leitung 00000, erläutert der Angeklagte dem Zeugen F        die Abläufe mit den Transporten aus Spanien und äußerte dabei konkret, dass es jetzt momentan so sei, dass sie jetzt das Geld darunter bringen würden und sie ihnen das wiedergeben würden. Der „D1“, also der Zeuge S1  , gehe dann damit einkaufen, habe jetzt schon Sachen reserviert und so. Das gehe dann wieder an die Holländer, welche es ihnen gäben, „wir holen es in Amsterdam ab“. Sie besprachen dann weiter die Kosten, wobei der Angeklagte konkret auch mitteilte, sich mit „D1  “ auf „3 Punkte“ geeinigt zu haben, dieser aber schon gesagt habe, runterzugehen, wenn das mal nicht passe und bei Gelegenheit auch gesagt habe, er nehme nichts, Hauptsache es komme zum gewünschten Kurs an und er verdiene ja in Zukunft. Er berichtete weiter über die Kosten für Transport und Packteam und äußerte schließlich, dass der „D1  “ vor Ort alles mache, das Geld entgegennehme, damit rumfahre, verschiedene Sachen einkaufe, ihnen Bericht erstatte („hält die ganze Zeit Bericht“), das zu sich nach Hause bringen und in seiner Wohnung bunkern würde. Hinsichtlich des Einkaufs von „Haze“ habe er dem „D1  “ auch mitgeteilt, dass wichtig nicht dessen Zusammensetzung, sondern der Geruch sei, und ihm demonstriert, welchen er meine. Der „D1  “ sei ein fleißiger Junge, der Zeuge F        müsse einmal mit nach Barca kommen, um das einfach gesehen zu haben. Das Gespräch belegt entsprechend, dass der Zeuge F        über die genaue Rolle des Zeugen S1  informiert war. Ergänzend tauschten sich der Angeklagte und der Zeuge F        auch weiter über die Person des Zeugen S1  aus, so berichtete der Angeklagte in einem Gespräch vom 06.12.2018, beginnend 14:10:35 Uhr, überwachte Leitung 00000, etwa, wie er den Zeugen S1  kennengelernt habe und sie erste Geschäfte getätigt hätten. Weiter erzählte der Angeklagte dem Zeugen F        in einem Gespräch vom 07.12.2018, beginnend 11:55:59 Uhr, überwachte Leitung 00000, dass der „D1  “ eigentlich ein „Club Ticker“, also ein Verkäufer in Clubs, sei, aber durch seine Milieuzugehörigkeit auch andere Leute kenne, „immer unser Gras klar“ kriege, aber nicht zu einer Person gehen könne und alles bei dem kaufen könne. Es entwickle sich gerade, er habe jetzt langsam auch die Leute, die mehr hätten. Er hänge sich gerade voll rein. Im Kontext offensichtlich eines Gedankenspiels über eine alternative Beschaffungsform äußerte der Angeklagte auch, dass er den D1  nicht einfachen rauskicken könne, er müsste eine Arbeit bekommen. In einem Gespräch vom 11.12.2018, beginnend 21:33:03 Uhr, überwachte Leitung 00000, äußerte der Angeklagte erneut gegenüber dem Zeugen F        , dass jemand auch korrekt sei, wenn das Haze zu teuer ankommen würde, dann gehe der auch mit seinen Punkten runter. Der sei sogar beim ersten Mal soweit, dass der gesagt habe, ok, er nehme gar nichts. Damit schilderte er dem Zeugen F        offensichtlich erneut, inwiefern der Zeuge S1  im Hinblick auf das gemeinsame Geschäft bereit war, in der Anlaufphase ggf. Abstriche von seiner Vergütung zu machen, wie er es – wie unter B. I. 1. c) festgestellt – auch bereits vorher einmal gemacht habe.

dd) Schließlich fügt sich auch die tatsächliche Abwicklung zur gemeinsamen Begehung der Beschaffungstaten, wobei der Angeklagte sowie der Zeuge F        die finanziellen Mittel beschafften, der Zeuge S1  mit dem Geld – und in Rücksprache mit dem Angeklagten, der offensichtlich seinerseits mit dem Zeugen F        Rücksprache nahm – die Betäubungsmittel zusammenkaufte und schließlich über die arrangierte Transportroute nach Amsterdam transportieren ließ. Während nicht festgestellt werden konnte, wie im Einzelnen die Betäubungsmittel von dort nach Horn bei Roermond gelangten, organisierte der Zeuge F        daneben jedenfalls die Einfuhrfahrt aus Horn nach Deutschland, wobei er seinen Kurier, den Zeugen M         , einschaltete, dessen entgeltlicher Hilfe er sich auch in weiteren Fällen seit 2013 bedient hatte, wie von KHKin T5 , die insoweit die Einlassung des M         wiedergab, berichtet und im Urteil vom 05.11.2019 (Az. 323 KLs 22/19) festgestellt.

ee) Die Feststellung, dass die gemeinsame Begehung der Beschaffungstaten auf Dauer angelegt war, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Angeklagten und des Zeugen S1  . Insofern haben beide dargestellt, dass es sich nicht um punktuelle Geschäfte gehandelt habe, sondern davon auszugehen ist, dass ohne die Festnahme des Zeugen F        die gemeinsamen Geschäfte fortgesetzt worden wären. Dies fügt sich auch zu den Gesprächen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen F        , in welchen diese viel über das Geschäftsmodell inklusive der einzelnen Kostenpositionen sprachen, was sich dazu fügt, dass sie tatsächlich für ihr jeweils bestehendes Beschaffungsgeschäft eine neue Lieferschiene errichtet haben. Die Zeugin KHKin T5 hat entsprechend berichtet, dass der Zeuge F        bis Oktober 2018 Marihuana aus den Niederlanden eingeführt, sich dann aber mit Qualität und Preisen unzufrieden gezeigt habe, bevor der Angeklagte im Rahmen der Überwachungsmaßnahmen aufgetaucht sei. Auch der Angeklagte hat dargestellt, dass zu dem Zeitpunkt des Paketversands in Köln nur albanisches Marihuana verfügbar gewesen sei, dass seine Qualitätsanforderungen nicht erfüllt habe. Im Sinne einer auf Dauer angelegten Nutzung der spanischen Quellen äußerte auch der Angeklagte zum Zeugen F        in einem Gespräch vom 06.12.2018, beginnend 11:55:59 Uhr, überwachte Leitung 00000, im Zusammenhang mit den Planungen zur hiesigen Lieferung das sei ja auch nur der Anfang. Bei den Quoten bestellten sie alle zwei Wochen und dann „30“ auf einmal jeder. Da könne man ganz entspannt von leben und ein bisschen dazu fahren. Auch wenn dies im Hinblick auf den Umfang der gemeinsamen Beschaffung gewiss eine Idealvorstellung des Angeklagten darstellte, belegt die Aussage dennoch, dass es ihm und dem Zeugen F um eine längerdauernde Zusammenarbeit ging. Insofern spricht auch die wiederholte Betätigung dieses Beschaffungsmechanismus binnen weniger Monate, wie unter B. I. 3. festgestellt, dafür, dass sie von Beginn an jedenfalls bei Erfolg davon ausgingen, diese auch in Zukunft zu nutzen. Eine entsprechende Unterhaltung wie am 06.12.2018 führten der Angeklagte und der Zeuge F  dann entsprechend auch in einem Gespräch vom 03.01.2019, beginnend 15:12:16 Uhr, überwachte Leitung 00000, erneut, als der Angeklagte mitteilte, dass er eigentlich viel mehr bräuchte, dass es eigentlich akzeptabel sei, wenn die ihnen alle zwei Wochen „50 Stück“ geben könnten, dann habe jeder 50 im Monat und weiter, dass man dann seine „50 Mille“ im Monat mache oder auch etwas weniger. Schließlich hat der Zeuge S1  auch angegeben, nach der Festnahme des Zeugen F        vom Angeklagten telefonisch gewarnt worden zu sein, nicht nach Deutschland zu kommen, da ihrem „Freund“ etwas passiert sei, womit eine Verbundenheit hinsichtlich des gemeinsamen Projekts ausgedrückt wird. Auch der Aufwand, den der Angeklagte und die Zeugen S1  und F mit den Taten verbanden, wozu neben der Organisation der Abläufe und des Einkaufs auch der Transport des Geldes nach Barcelona über Amsterdam gehörte, spricht im Übrigen für eine auf Dauer angelegte Befassung.

e) Hinsichtlich des Wirkstoffgehalts ist die Kammer auch in diesem Fall – zugunsten des Angeklagten – von einer durchschnittlichen Qualität von mindestens 10% THC ausgegangen. Insofern hat sie in den Blick genommen, dass die Lieferung auch hier in ähnlicher Weise wie die am 01.02.2019 sichergestellte Menge, die über einen Wirkstoffanteil von 15,1 % +/- 1,6 % verfügte, zusammengestellt war. Dabei ist aufgrund der Einbindung des Zeugen F nicht nur darauf geachtet worden, dass nunmehr das in der Regel wirkstoffhaltigere Marihuana der Sorte „Haze“ erworben wurde, sondern auch ausdrücklich die Maßgabe vom Angeklagten aufgestellt worden, dass höhere Anforderungen an die Qualität zu stellen seien. Anhaltspunkte für eine im Durchschnitt niedrigere Qualität bestehen nicht.

3. Fall 11 der Anklage

a) Im Hinblick auf den unter B. I. 3. festgestellten Fall 11 der Anklage hat der Angeklagte sich teilgeständig gezeigt.

 

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b) Das Geständnis ist glaubhaft, soweit es mit den getroffenen Feststellungen übereinstimmt, insbesondere hinsichtlich der gemeinsamen Beschaffung von 25 Kilogramm Marihuana für den Angeklagten und den Zeugen F unter Organisation und Beteiligung des Zeugen S1  und insoweit, als er von diesen 25 Kilogramm Marihuana drei Kilogramm bekommen sollte und 9.000 EURO zu dem Ankauf beigesteuert hatte.

aa) Dieses wird bestätigt und ergänzt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen S1  , der entsprechend der Feststellungen konkret erläutert hat, mit der Beschaffung von 25 Kilogramm Marihuana durch den Angeklagten, für diesen und seinen Geschäftspartner, beauftragt worden zu sein, wie er die Betäubungsmittel nach Erhalt des Geldes im Einzelnen erworben und schließlich bis zur Packstation hat bringen lassen, wo sie schließlich nach dem Plan mit dem Kühltransporter der Niederländer nach Amsterdam haben verbracht werden sollen.

bb) Die Einlassung wird hinsichtlich der Geldtransportfahrt vom 03.01.2019 zudem bestätigt durch die Angaben der Zeugin KHKin T5 nach deren glaubhafter Aussage die Fahrt von Meerbusch nach Amsterdam anhand der GPS-Daten des vom Zeugen F  verwendeten Mercedes AMG hat nachvollzogen werden können. Weiter wird Zweck und Beteiligung des Angeklagten an der Fahrt ersichtlich anhand des Gesprächs vom 03.01.2019, Beginn 10:59:09 Uhr, überwachte Leitung 00000, bestätigt, in welchem der Zeuge F noch in Deutschland mitteilte, „es unter den Sitz gemacht“ zu haben, womit er das mitgeführte Geld gemeint hat. Die gemeinsame Fahrt des Angeklagten und des Zeugen F belegt auch, dass diese erneut für ein gemeinsames Geschäft Geldmittel nach Amsterdam verbracht haben, also beide auch entsprechend finanziell beteiligt waren.

cc) Zur Einfuhrfahrt am 01.02.2019 wird die Einlassung bestätigt durch die durch KHKin T5 vermittelten GPS-Daten der Fahrzeuge der Zeugen F und M und den Observations- bzw. Festnahmebericht vom 01.02.2019, aus denen sich die Rückkehr der Zeugen F und M nach Meerbusch und deren dortige Festnahme ergeben.

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dd) Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der am 01.02.2019 transportierten Menge beruhen auf dem Gutachten der Generalzolldirektion Köln vom 03.05.2019, wonach die sichergestellte und untersuchte Menge über einen Wirkstoffgehalt von 15,1 % +/- 1,6 %, also mindestens 13,5% bzw. 3092 Gramm THC verfügte.

c) Die Kammer ist abweichend von der Einlassung des Angeklagten darüber hinaus auch davon überzeugt, dass der Angeklagte weitere wenigstens 20 Kilogramm Marihuana angekauft und mit dem gleichen Transport aus Barcelona in die Niederlande hat bringen lassen, welche die Zeugen F und M  am 02.02.2019 aus Horn nahe Roermond abholen sollten.

aa) Die Überzeugung der Kammer beruht dabei zunächst auf den Erkenntnissen aus der Innenraumüberwachung des Fahrzeugs des Zeugen F. Den aufgezeichneten Gesprächen lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte sowie der Zeuge F fest von einer weiteren Teilmenge ausgingen, die die Zeugen F und M entsprechend am Samstag, den 02.02.2019 abholen sollten.

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cc) Die Kammer ist ferner überzeugt, dass es sich bei der weiteren erwarteten Lieferung um eine ähnlich große Menge handelt, wie diejenige vom 01.02.2019.

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Dies fügt sich auch zu dem weiteren Beweisergebnis. Während der Angeklagte eigenständige Kontakte zu Personen in Spanien und insbesondere dem „E2    “ und den Niederländern hatte, sind eigenständige Kontakte des Zeugen F        zu Lieferanten nach Spanien auch nicht erkennbar, dieser stand insbesondere auch in keinem unmittelbaren Kontakt etwa zum Zeugen S1  .

ff) Hinsichtlich der weiteren 20 Kilogramm ist die Kammer von einer durchschnittlichen Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 10% THC ausgegangen. Insofern spricht nichts dafür, dass der Angeklagte nunmehr Betäubungsmittel erworben hatte, die von schlechterer oder deutlich besserer Qualität waren.

III. Zur Person

1. Die unter A. I. 1. und 2. getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten zu seinem biographischen Werdegang und seinen Erkrankungen beruhen auf seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung und den entsprechenden gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. F1 erfolgten und von diesem mitgeteilten Angaben des Angeklagten aus dem Explorationsgespräch. Hinsichtlich seines Werdegangs sind diese bestätigt und ergänzt worden durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen T , des Stiefvaters des Angeklagten, der Zeugen E und T6 , beides langjährige Jugendfreunde des Angeklagten, und schließlich der Zeugin O , seiner Verlobten, welche seit Frühjahr 2017 auch mit ihm zusammenlebt.

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b) Der Einlassung des Angeklagten konnte hinsichtlich seiner Einlassung zu seinem Konsumverhalten jedoch nur teilweise – im Sinne der hierzu getroffenen Feststellungen – gefolgt werden.

aa) Glaubhaft erscheint seine Einlassung insofern bezüglich des Beginns und des weiteren Verlaufs seines Betäubungsmittel-, konkret insbesondere seines Cannabis- und Kokainkonsums, sowie seines Alkoholkonsums in seiner Kindheit, in Jugend und jungem Erwachsenenalter bis zum Jahr 2017. Seine Angaben hierzu werden insofern durch das weitere Beweisergebnis gestützt.

(1) Insofern hatte der Angeklagte zunächst auch bereits in der Untersuchungshaft gegenüber dem Zeugen T in einem aus der JVA versandten Brief vom 29.10.2019 entschuldigend angeführt, sich 24/7 in „Zuständen“ befunden zu haben. Er habe sein Leben lang Marihuana verteidigt, wünsche sich nun, nicht einmal einen „Joint“ in seinem Leben geraucht zu haben. Diese Einstiegsdroge habe ihn zu viel Dreck getrieben. Kokain, Amphetamin und wer weiß was noch alles sei dazu gekommen. In diesem Rausch sei es wohl kaum noch zu unterscheiden gewesen. Er habe eine Nase genommen, wenn er müde gewesen sei und dann gekifft, um wieder runterzukommen. Das sei dann jahrelang so weitergegangen, seitdem er 14 Jahre alt gewesen sei. Er habe es in 16 Jahren nicht geschafft, von der Scheiße wegzukommen. Er habe nichts zu Ende gebracht, alles wegen der Scheiße von Drogen. Pausen habe er nie durchgehalten. Geld von ihnen habe er nur gewollt, um sich abzuschießen. Der Angeklagte begründet damit auch seinen Werdegang gegenüber seinem Stiefvater mit seinem durchgängigen Betäubungsmittelkonsum – maßgeblich von Cannabis – seit seiner frühen Jugend. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass dieses Schreiben zum einen im Bewusstsein erstellt wurde, dass die Kammer dieses im Rahmen der Postkontrolle zur Kenntnis nehmen würde, zum anderen, dass er gegenüber seinem Stiefvater in dem Schreiben maßgeblich auch den Drogen die Schuld an seiner jetzigen Situation gibt, augenscheinlich um wohlwollendes Verständnis bei diesem zu erreichen.

(2) Dennoch fügt sich dieser Teil der Einlassung auch zu dem weiteren Beweisergebnis, insbesondere zu den Angaben des Zeugen E , wobei sich der Angeklagte und der Zeuge wechselseitig als besten Freund bezeichnet haben. Dieser hat glaubhaft bekundet, seit der gemeinsamen Jugendzeit bis Ende 2017 sehr eng und regelmäßig Kontakt zu diesem gehabt zu haben, unterbrochen nur durch die Jugendhaft des Angeklagten. Danach kiffe der Angeklagte nunmehr täglich durchgängig, seitdem sie mit ca. 12/13 Jahren am C Platz angefangen hätten. Das sei bis zum letzten Tag, als er ihn vor seinem eigenen Haftantritt Ende 2017 gesehen habe, so gewesen. Zu Beginn am C Platz habe man dabei ca. 1,5-2 Gramm täglich mit 5-6 Mann konsumiert. Das sei dann schnell angestiegen, sodass man mit 16/17 Jahren 1,5 Gramm täglich auch allein geraucht habe. Unterbrochen durch die Jugendhaft hätten sie diesen gemeinsamen Konsum nach der Entlassung schnell wieder fortgesetzt. Der Zeuge hat ebenfalls bestätigt, dass mit 23/24 Jahren dann der regelmäßige Konsum von Kokain im Rahmen von Feiern dazugekommen sei und man in diesem Zusammenhang auch viel getrunken habe, der Angeklagte zudem mal auf einer Feier einen Absturz auf MDMA erlitten habe. Der Zeuge hat weiter auch berichten können, dass der Cannabiskonsum des Angeklagten auch in den späteren Jahren durchgängig vorhanden gewesen sei, als er etwa nach seiner Kenntnis auch während seiner beruflichen Tätigkeit gekifft habe. Der Zeuge hat schließlich dargestellt, dass er selbst irgendwann seinen Konsum eingestellt habe und mit dem Angeklagten Streitpunkte gehabt habe, dass man ab einem gewissen Alter nicht weiter genauso konsumieren könne wie als Jugendlicher. Längere Versuche, aufzuhören, habe es beim Angeklagten jedoch nicht gegeben.

(3) Entsprechendes hat auch der Zeuge T6 , der sowohl mit dem Zeuge E als auch mit dem Angeklagten befreundet ist, berichtet. Er hat den gemeinsamen Beginn des Cannabiskonsums im Freundeskreis mit 13/14 Jahren und die anschließende Regelmäßigkeit beschrieben, die bald zum täglichen Konsum von mehreren Joints in der Kleingruppe geführt habe. Er habe sich dann auch später immer wieder mit dem Angeklagten getroffen, um Marihuana zu rauchen und habe auch mitbekommen, dass dieser seinen Konsum fortgesetzt habe mit Marihuana und Haschisch. Weiter hat er auch bestätigt, dass der Angeklagte dann ab Anfang/Mitte 20 auch zusätzlich – erst gelegentlich dann regelmäßig – auf Partys aber auch zuhause Kokain und auf Partys dann auch viel Alkohol getrunken und einmal MDMA genommen habe.

(4) Dass der Angeklagte auch in seinen Zwanzigern im Kontakt mit Betäubungsmittel stand, hat auch der Zeuge L3 bestätigt, den die Kammer als im Sitzungssaal anwesenden Bekannten des Angeklagten spontan vernommen hat. Er habe keine sehr enge Beziehung zu diesem gehabt, ihn aber gelegentlich bei Veranstaltungen gesehen und sei auch mehrfach bei diesem zuhause gewesen. Er hat zunächst bestätigt, mit diesem Alkohol konsumiert zu haben, auf Drogen befragt angegeben, ihn bestimmt mal – bei einem Grillfest – mit einem Joint gesehen zu haben, vielleicht auch mit zweien oder mehr. Er gehe zudem davon aus, dass der Angeklagte bei Feiern auch schon einmal zwischenzeitlich verschwunden sei, um Kokain zu konsumieren. Eine Zeit lang habe er ihn als typischen Kiffer bezeichnet. Er könne sich auch an ein gemeinsames Schauen des Boxkampfes Mayweather gegen McGregor erinnern, als er auf dem Spülkasten der Toilette in der Wohnung des Angeklagten weißes Pulver, was er für Kokain gehalten halte, zum Konsumieren gesehen habe.

(5) Schließlich hat auch der Zeuge T , der Stiefvater des Angeklagten, ohne einen Konsum des Angeklagten selbst gesehen zu haben aus seiner Perspektive bestätigt, dass insbesondere der Cannabiskonsum des Angeklagten wiederkehrend Thema in der Familie gewesen sei. Von dessen Kiffen habe er erstmals erfahren, als der Angeklagte 2003 wegen seiner Auffälligkeiten in der Schule untersucht worden sei. Er habe dies dann auch offenbar und in der Folge habe seine Frau, die Mutter des Angeklagten, über den Kontakt zum leiblichen Vater mitbekommen, dass er wohl viel konsumieren würde. So habe es auch zur Zeit der Ausbildung geheißen, dass er wieder viel kiffe und in Kneipen rumhänge. Aus der Firma habe er aber nie eine entsprechende Beanstandung erhalten. Da sei er auch etwa pünktlich gewesen. Es sei letztlich immer ein offenes Geheimnis gewesen, dass er konsumiere; Aufforderungen, eine Therapie zu machen, habe er aber von sich gewiesen. Das mit dem Konsum sei weiter so auch bei der Immobilienfirma so gewesen. Am Ende der ImmoG1 hätten ihm die Mitarbeiter berichtet, dass der Angeklagte nicht mehr komme und man nicht wisse, was er mache. Der Angeklagte habe das dann damit begründet, dass Kiffen sein Problem sei, er ohne nicht klarkomme, ihn aber beschwichtigt hätte, seinen Weg finden zu werden.

(6) Die Angaben der Zeugen, die sich zu der Einlassung des Angeklagten fügen, erscheinen als glaubhaft und lassen auch keine Übertreibungen erkennen. Sein beschriebener Konsum von Cannabis fügt sich weiter auch zu den verlesenen Vorverurteilungen und Urkunden zum Vollzugsverlauf, die regelmäßig auch einen Eigenkonsum des Angeklagten nahelegen oder – wie etwa bei der unter A. III. 5. dargestellten Verurteilung – belegen.

bb) Auch für den Tatzeitraum ist die Kammer im Umfang der getroffenen Feststellungen davon überzeugt, dass der Angeklagte seinen Cannabiskonsum fortsetzte und zusätzlich auch weiterhin gelegentlich – im Rahmen von Feiern – Kokain schnupfte und Alkohol zu sich nahm. Hinsichtlich des Umfangs seines fortgesetzten Cannabiskonsums ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass der Angeklagte sein Konsumverhalten der letzten Jahre in seiner Einlassung bewusst übertrieben dargestellt hat und er entgegen dieser seinen tatsächlichen Konsum von Cannabis im Sinne der Feststellung ab dem Jahr 2017 an wesentlich zurückgefahren hatte.

(1) Dabei wird der Umstand, dass er noch in den Jahren seit 2017 weiterhin Cannabis konsumierte durch das weitere Beweisergebnis gestützt.

(a) Hinweise hierauf – wie auch auf den gelegentlichen Konsum von Kokain – ergeben sich zunächst aus der Untersuchung einer beim Angeklagten am 15.11.2019 entnommenen Haarprobe aus seinem Schambereich, die ausweislich des Gutachtens der Uniklinik Köln vom 06.01.2020 einen positiven Befund hinsichtlich THCs sowie weiterer Bestandteile der Cannabinoide und direkter Abbauprodukte des THCs, weiterhin hinsichtlich des Kokainabbauproduktes Benzoylecogonin, daneben einen negativen Befund hinsichtlich Opiaten, Methadon, Amfetamin und Amfetaminderivaten ergab. Die Cannabinoide würden – so das Gutachten zur Erläuterung – sich bei häufigem Cannabiskonsum in nachweisbaren Konzentrationen in der Haarsubstanz einlagern, der positive Wert an Benzoylecogonin könne neben einer Einlagerung jedoch auch auf einer Kontamination etwa durch Urinieren nach erfolgtem Kokainkonsum zurückzuführen sein. Dem Befund lässt sich damit entnehmen, dass der Angeklagte jedenfalls in der Zeit vor der Probenentnahme noch öfter als singulär Cannabis konsumiert habe. Darüberhinausgehende Erkenntnisse zum Zeitraum des Konsums und zu einem Konsummuster liefert der Befund jedoch nicht, da – ausweislich der Gutachtenbegründung – mangels Kenntnisse des durchschnittlichen Wachstums von Schamhaaren und valider Vergleichswerte solche Schlüsse nicht getroffen werden könnten.

(b) Weiter für einen tatsächlichen Cannabiskonsum sprechen auch die Ergebnisse der Durchsuchungen in den von dem Angeklagten genutzten Wohnungen im S 0 sowie in der H2 straße 00 in Köln jeweils am 01.02.2019, also zum Zeitpunkt der Flucht des Angeklagten. Während beim S ausweislich des Vermerks zur Durchsuchung des Objektes lediglich ein schwaches Indiz dahingehend vorliegt, dass der eingesetzte Drogenspürhund ein „leichtes Interesse“ im Bereich von Herren-Kleidungsstücken zeigte, was auf denkbare Anhaftungen kleinerer Betäubungsmittelmengen schließen lasse, wurden ausweislich des Berichts zur Asservatenauswertung DO 6 und des Gutachtens der Generalzolldirektion vom 03.05.2019 im Objekt H2 straße 00, die der Angeklagte maßgeblich als Wohnung nutzte, Betäubungsmittelmengen gefunden, die auf einen Eigenkonsum hindeuten. So befanden sich in einer Zigarettenschachtel versteckt ein mit 0,35 g/n verwogenes Bröckchen Haschisch, eine Tüte mit 7,85 g/n Haschisch sowie eine Tüte mit 22,1 g/n Marihuana. Die Aufbewahrungsform, die Art der Betäubungsmittel (Marihuana und Haschisch) sowie die Mengen fügen sich dabei zu einem Eigenkonsum des Angeklagten, da auch die Zeugin O , die mit ihm die Wohnung bewohnte, glaubhaft angegeben hat, selbst keine Betäubungsmittel zu konsumieren.

(c) Entsprechend haben auch die Zeugen E , T6 und T aus ihrer jeweiligen, für den konkreten Zeitraum eingeschränkten Perspektive berichtet, dass der Angeklagte weiterhin insbesondere Cannabis konsumiert habe. Hinsichtlich des Zeugen E ist der Aussagewert dahingehend beschränkt, dass er selbst Ende 2017 bis Anfang 2020 Strafhaft hat verbüßen müssen und für diesen Zeitraum keinerlei Angaben über den Konsum des Angeklagten hat machen können. Für die Zeit davor hat er dagegen berichtet, mit dem Angeklagten weiterhin viel gefeiert und viel gemeinsam getrunken zu haben und dass dieser nach seiner Einschätzung zuvor auch weiterhin täglich ungefähr zehn Joints am Tag konsumiert habe, wie er es selbst früher auch gemacht habe. Der Angeklagte habe jedenfalls immer genug Gras zur Verfügung gehabt, in einer Schublade oder auf dem Tisch, was er mit 3-5 Gramm beziffert hat.

(d) Dass der Angeklagte Marihuana daheim vorrätig gehabt habe und auch konsumiert hat, hat weiter auch der Zeuge T6 aufgrund eines konkreten Geschehens im April 2018 berichten können. Danach sei er mehrere Stunden bei diesem zu Besuch gewesen, um Beistand wegen eines Vorfalls aus der Familie zu erhalten und der Angeklagte habe in dieser Zeit nach Frage, ob das für den Zeugen ok sei, in mehreren Phasen einen Joint geraucht und er habe auch ein gefülltes Einmachglas mit Marihuana vorrätig gehabt. In der Zeit danach habe er den Angeklagten jedoch nicht mehr gesehen.

(e) Der Zeuge T hat letztlich nur seinen Eindruck von außen darstellen können, dass der Angeklagte weiter Cannabis konsumiert habe. Für ihn sei der Angeklagte immer auch eine Person gewesen, die konsumiere, sich in eine Welt aus Rauschmitteln flüchte, der kiffe, weil er sonst nicht klarkomme. Dieser habe nach seiner Kenntnis wohl nur eine Zeit lang nicht konsumiert, um eine Urinprobe Anfang 2018 als Voraussetzung zur Erlangung der Fahrerlaubnis zu bestehen. Nach Erlangung der Fahrerlaubnis im März 2018 sei dann aber schnell wieder alles wie selbstverständlich gewesen.

(f) Schließlich hat auch die Zeugin O , die als Lebensgefährtin im Gegensatz zu den anderen Zeugen durchgängig in Kontakt zum Angeklagten stand und mit diesem zusammenlebte, bestätigt, dass der Angeklagte bereits bei ihrem ersten Besuch in Köln Ende Dezember 2016 Marihuana konsumiert habe und dies – mit Ausnahme der Zeit vor dem Führerscheinerwerb im März 2018 – auch beibehalten habe. Hinsichtlich des Umfangs dieses Konsums wird ihre Aussage im Übrigen unter (2) (c) im Zusammenhang besprochen.

(g) Insgesamt ist die Kammer aufgrund der weiteren Beweismittel davon überzeugt, dass der Angeklagte auch weiterhin in den Jahren vor seiner Flucht im Februar 2019 und damit auch während der Tatzeiträume grundsätzlich neben seinem gelegentlichen Kokainkonsum an Wochenenden auch regelmäßig Cannabis konsumierte. Eine vollständige Aufgabe dieses Konsums ist nicht erfolgt.

(2) Darüber hinaus stellt sich der behauptete durchgängige Cannabiskonsum seit 2017 und bis zu seiner Flucht im Februar 2019 im Umfang, den der Angeklagte mit täglich und ungefähr 10 Gramm pro Tag, ggf. auch 7 Gramm, dargestellt hat, jedoch als unglaubhaft dar und fügt sich auch nicht zum weiteren Beweisergebnis.

(a) Während der gelegentliche Wochenendkonsum von Kokain sich mit dem übrigen bekannten Ablauf des Lebensabschnitts des Angeklagten übereinbringen lässt, gilt dies nicht für den behaupteten täglichen Konsum von Cannabis von Mittag an bis zum Einschlafen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich der Angeklagte in diesem Zeitraum in keinem dauerhaften Anstellungsverhältnis befand und seine Verpflichtungen auch gegenüber dem Zeugen T als Unterstützer einer möglichen weiteren Selbstständigkeit nicht sehr ausgeprägt waren. Dennoch war der Angeklagte anderweitig jedenfalls durch die Beziehung und das Zusammenleben mit der Zeugin O seit Anfang 2017 sozial eingebunden. Darüber hinaus war der Angeklagte gerade etwa auch hinsichtlich der Vorkommnisse nebst Vorbereitung und weiterer Organisation der festgestellten Taten Ende 2018 und Anfang 2019 in einer Form eingebunden, die sich mit dem behaupteten Dauerkonsum nach Auffassung der – fast ausschließlich mit Betäubungsmittelstrafrecht befassten – Kammer nicht vereinbaren lässt.

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(b) Der behauptete Dauerkonsum steht insofern auch im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen T4 und S1  , die in Kontakt zum Angeklagten standen, jedoch von einem maßgeblichen Konsum von Betäubungsmitteln durch diesen nicht haben berichten können.

(aa) So hat der Zeuge T4 , den die Kammer nach geständiger Einlassung mit Urteil vom 12.07.2019 (Az. 323 KLs 14/19) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Marihuana verurteilt hat und der auch seinen eigenen Marihuanakonsum eingeräumt hat, angegeben, an einen Cannabiskonsum des Angeklagten keine positiven Erinnerungen zu haben. Diesen habe er zwar Ende 2017, Anfang 2018 über den gemeinsamen Freund, den Zeugen N2 , kennengelernt und man habe auch zusammen rumgehangen und andere Aktivitäten gehabt, er wisse jedoch nicht, ob Marihuana ein Thema bei diesem gewesen sei. Gesehen habe er einen Konsum jedenfalls nicht. Weiter hat er davon berichtet, der Angeklagte habe sich nach einigen Treffen auch dazu bereit erklärt, ihn von Köln nach Nürnberg zu fahren, wo der Zeuge den Zeugen T7 habe finden wollen, mit dem er die, der Verurteilung zugrundeliegenden, Betäubungsmittelgeschäfte mit weiteren Personen aus Köln durchgeführt hatte. Während dieser Fahrt nach Bayern und in den Pausen sei jedoch weder konsumiert worden noch dies zu irgendeinem Zeitpunkt Thema gewesen. Vor dem Hintergrund, dass auch der Zeuge selbst Marihuana konsumierte, und selbst die Autofahrt nach Nürnberg augenscheinlich im Zusammenhang mit Betäubungsmittelgeschäften jedenfalls des Zeugen stand, spricht es gegen den behaupteten Dauerkonsum des Angeklagten, dass der Zeuge insgesamt keine Hinweise auf dessen Konsum gewonnen hat, auch vor dem Hintergrund der nach Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. F1 zu erwartenden Effekte bei vorübergehender Einstellung des Konsums. Gleichzeitig belegt es insofern auch, dass der Angeklagte ohne weiteres eine mindestens achtstündige Fahrt nach Nürnberg im Jahr 2018 und zurück ohne weiteres mit seinem Konsumverhalten vereinbaren konnte.

(bb) Weitergehend gegen den behaupteten Dauerkonsum des Angeklagten sprechen auch die Angaben des Zeugen S1  , der ebenfalls einen erheblichen Eigenkonsum eingeräumt und mit dem Angeklagten die festgestellten Taten begangen hat, jedoch von einem maßgeblichen Eigenkonsum des Angeklagten nicht hat berichten können. So hat er erläutert, dass der Angeklagte in einem Cannabisclub zwar schon früh ein Gramm Amnesia-Haze erworben habe, dies jedoch, um ihm zu zeigen, was er sich vorstelle an Marihuana, das der Zeuge für ihn kaufen solle. Dieses Gramm habe der Zeuge daher im Anschluss auch selbst konsumiert. Konkret zum Eigenkonsum des Angeklagten befragt, hat er sodann angegeben, dass dieser lediglich einmal in seiner Anwesenheit Cannabis geraucht habe, während er, der Zeuge, wiederrum in der Zeit selbst mehr konsumiert habe. Der Zeuge hat auch angegeben, dass der Angeklagte nach eigenen Aussagen wegen seines Führerscheins nicht habe konsumieren wollen, da dies in seinem Blut nachweisbar wäre. Weitere Gelegenheiten bis auf das eine Mal, in denen der Angeklagte mit ihm zusammen konsumiert habe, könne er nicht erinnern. So habe er in Granada auf einem Berg sicher selbst konsumiert, der Angeklagte aber nicht. Auch als er ihn in Deutschland besucht habe, habe man auch zusammen Playstation gespielt, wobei er, der Zeuge, ebenfalls konsumiert habe, der Angeklagte jedoch nicht. Dabei hat er auch angegeben, in Barcelona und Granada als auch bei seinem Besuch einen Abend in Köln ständig mit dem Angeklagten zusammen gewesen zu sein. Weiter hat er angegeben, dass der Angeklagte sich in den Cannabisclubs auch für THC-freies CBD-Marihuana interessiert habe und davon hin und wieder mitgeraucht habe, da er nach seinen Angaben dieses konsumieren könne und gleichzeitig seinen Führerschein behalten. In diesem Zusammenhang habe der Angeklagte auch gesagt, er würde gerne mitrauchen und auch mal gefragt, ob der Zeuge in Deutschland einen Arzt kenne, damit er konsumieren könne und weiter Auto fahren. Konsumieren würde er gerne, könne dies jedoch wegen des Führerscheins nicht. Über seinen eigenen Konsum habe ihm der Angeklagte im Übrigen nichts erzählt, dem Zeugen jedoch mal gesagt, dieser solle nicht so viel rauchen. Er selbst habe zu dem Zeitpunkt auch sehr viel geraucht, was der Angeklagte einfach nicht gut gefunden habe. Ausgekannt habe sich der Angeklagte mit Marihuana aber schon, er habe den Eindruck gemacht, er wisse, wovon er rede. Woher er diese Expertise habe, wisse der Zeuge jedoch nicht. Daneben hat er angegeben, dass Kokainkonsum möglicherweise ein Thema beim Angeklagten gewesen sein könnte, dies habe er jedoch nicht gesehen. Alkohol in Form von Bier habe er ihn trinken sehen etwa auf einer Party und der Angeklagte habe ihm auch einmal eine Flasche Whiskey aus Deutschland mitgebracht.

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(c) Schließlich sprechen jedoch auch diejenigen Zeugenaussagen, welche einen Cannabiskonsum des Angeklagten grundsätzlich bestätigt haben, nicht für einen Dauerkonsum in dem Umfang, wie ihn der Angeklagte auch für die Zeit bis Februar 2019 beschrieben hat.

(aa) Der Zeuge E hat insofern lediglich pauschal angegeben, dass der Angeklagte seinen Konsum von Cannabis bis zur Inhaftierung des Zeugen Ende 2017 fortgesetzt hat, letztlich ist er davon aber lediglich ausgegangen, ohne unmittelbare Angaben hierzu machen zu können. Der von ihm beobachtete stets vorgehaltene Vorrat von wenigen Gramm Marihuana spricht jedenfalls nicht für den behaupteten Konsum von um die zehn oder sieben Gramm Marihuana am Tag, ebenso wenig wie die insgesamt bei der Durchsuchung in der H2 straße. 00 aufgefundenen Mengen. Auch das vom Zeugen T6 beobachtete Konsumverhalten des Angeklagten im April 2018 spricht nicht für einen Konsum in dem behaupteten Umfang. Insofern hat der Zeuge nicht einmal erinnern können, dass der Angeklagte während des mehrere Stunden dauernden Besuchs trotz des langen Zeitraums überhaupt mehrere Joints geraucht hätte. Vielmehr hat er sich mit dem Angeklagten auch an diesem Tag ohne weiteres unterhalten können. Von besonderen Auffälligkeiten hat der Zeuge dabei nicht berichtet. Der Zeuge T hat zum Umfang des Konsums des Angeklagten letztlich auch keine Angaben machen können. Dieser ist augenscheinlich auch ihm gegenüber von Dritten nicht thematisiert worden. Im Gegensatz dazu hat er jedoch von monatlich stattfindenden Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und der Zeugin O berichtet, wobei letztere ihm gegenüber den Angeklagten als verrückt, nicht zurechnungsfähig und zugekokst bezeichnet habe. Diese Vorgänge stehen damit jedenfalls augenscheinlich im Zusammenhang mit dem gelegentlichen Kokainkonsum des Angeklagten, nicht jedoch mit einem vermeintlich dauerhaften Cannabiskonsum.

(bb) Schließlich hat auch die Zeugin O , die als Lebensgefährtin und spätere Verlobte seit ihrem Umzug nach Köln Anfang 2017 viel Zeit mit dem Angeklagten verbracht hat, dessen Angaben nur in einem wesentlich eingeschränkteren Umfang bestätigen können.

108 109 110 111 112

(3) Insgesamt erscheint die Einlassung des Angeklagten, der ebenso wie in seinem an den Zeugen T gerichteten Schreiben maßgeblich seinem Betäubungsmittelkonsum die Schuld an seinem Zustand gegeben hat, zwar hinsichtlich des grundsätzlichen Konsums von Cannabis, Alkohol und Kokain als glaubhaft, nicht jedoch hinsichtlich des Umfangs in den letzten Jahren und insbesondere im Tatzeitraum. Die Kammer erkennt insofern, dass der Angeklagte sowohl gegenüber dem Sachverständigen als auch gegenüber der Kammer ein hohes Interesse daran mitgeteilt hat, in den Maßregelvollzug nach § 64 StGB zu gelangen. Auch hat er bereits in seinen Angaben zum Lebenslauf, auch vor 2017, sehr deutlich und hervorgehoben den Einfluss seines Betäubungsmittelkonsums dargestellt. Vor dem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagten insbesondere seinen Cannabiskonsum in den letzten Jahren im Hinblick auf die mit einer Unterbringung nach § 64 StGB verbundene Möglichkeit einer anschließenden Bewährungsaussetzung der absehbar langen Freiheitsstrafe zum Halbstrafenzeitpunkt nach § 67  Abs. 5 S. 1 StGB dramatisiert und überbetont hat, in Wirklichkeit jedoch wegen seiner Beziehung zur Zeugin O und dem Ziel der Erwerbs und Erhalts der Fahrerlaubnis wesentlich eingeschränkt hat. Die Kammer geht für den Tatzeitraum demgegenüber von einem häufigen, wenn auch nicht täglichen, Konsum von etwa einem Gramm Marihuana aus. Im Gegensatz zu dem behaupteten Dauerkonsum erklärt sich damit plausibel auch sein soziales Funktionsniveau zu dieser Zeit und die – nach Ausführung des Sachverständigen Prof. Dr. F1 bei einem Dauerkonsumenten nicht vorhandene – Impulsfähigkeit, wenn der Angeklagte etwa nach Barcelona reist und sodann die unter B. I. 1.-3. festgestellten Organisationen mit den Zeugen S1  und F        und weiteren Personen trifft und sich damit eine Beschaffungs- und Transportschiene für Marihuana größerer Mengen aus Spanien über die Niederlande nach Deutschland errichtet.

cc) Hinsichtlich des Konsumverhaltens seit der Flucht beruhen die Feststellungen auf den Angaben des Angeklagten mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Zeit in Amsterdam der Konsum auch lediglich fünf Joints pro Tag betrug. Dies hat die Zeugin – wie dargestellt – gerade als Maximum dessen bezeichnet, was sie an Konsum beim Angeklagten in der ganzen Zeit beobachtet habe. Soweit der Angeklagte darüber hinaus angegeben hat, auch auf Rhodos bei Anderen und auch in der Untersuchungshaft ein- oder zweimal mitkonsumiert zu haben, so würde sich dies jedenfalls zu dem dargestellten Untersuchungsergebnis fügen, wobei diesbezüglich keine Aussage über den Zeitpunkt des Konsums von Cannabis und Kokain getroffen werden konnte.

IV. Schuldfähigkeit

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1. Zur Frage des Vorliegens de- oder exkulpierender Umstände hat der Sachverständige dargelegt, dass bei dem Angeklagten für die Tatzeiträume aus psychiatrischer Sicht bereits kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB vorliege.

114 115

2. Die Kammer hat sich dieser Einschätzung des Sachverständigen, der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen. Während entsprechende dispositionsbedingte Einschränkungen des Angeklagten zur Tatzeit auszuschließen sind, handelt es sich bei den festgestellten Taten auch insgesamt um komplexe Verhaltensweisen, die jeweils mit einem erheblichen Organisations-, Vorbereitungs- und Umsetzungsaufwand verbunden waren, bei denen der Angeklagte u.a. erhebliche Mengen an Bargeld organisieren, Absprachen mit dem Zeugen S1  und später auch dem Zeugen F        über Art und Menge des zu beschaffenen Marihuanas treffen musste und schließlich etwa auch Vereinbarungen mit Abnehmern zur zeitnahen Weitergabe der eingeführten Betäubungsmittel treffen musste. Diese Taten, die auch etwa Flugreisen nach Barcelona inbegriffen, sind insofern auch weder bei Annahme eines Schwachsinns, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung noch einer sonstigen schwerwiegenden Beeinträchtigung in der konkreten Form vorstellbar.

D.Rechtliche Würdigung

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I. Bezüglich der Fälle 1-8 der Anklage, die den Verkauf von jeweils zehn bzw. elf Kilogramm Marihuana an den Zeugen H3 im Zeitraum Januar bis Oktober 2017 betrafen und deren Begehung der Angeklagte bestritten hat, hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Hinsichtlich des Falls B. I. 1. (Fall 9 der Anklage) ist das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, im Fall B. I. 2 (Fall 10 der Anklage) auf den Vorwurf des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG und schließlich im Fall B. I. 3 (Fall 11 der Anklage) auf den Vorwurf des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG in Tateinheit, §  52 StGB, mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beschränkt worden.

II. Die unter B. I. 1. (Fall 9 der Anklage) getroffenen Feststellungen erfüllen den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.

1. Die Ankaufsbemühungen des Angeklagten in Barcelona erfüllen dabei bereits als Teilakt sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des unerlaubten Handeltreibens, wobei die Handlungen des Zeugen S1  dem Angeklagten gem. § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. Beide handelten mittäterschaftlich. Zum einen wurden sie aufgrund des gemeinsamen Tatplans tätig, den sie spätestens nach dem gescheiterten Versuch, das Marihuana mittels Paketen nach Deutschland zu schicken, gefasst hatten. Beide hatten zudem Tatherrschaft. Der Angeklagte, da er das Marihuana in Deutschland gewinnbringend absetzen wollte und entscheiden konnte, welche Qualität und Art von Marihuana in Spanien durch den Zeugen S1  erworben werden sollte. Der Zeuge S1  , da er innerhalb des von dem Angeklagten gesteckten Rahmens entscheiden konnte, welche Menge er bei welchem Lieferanten erwarb. Schließlich hatten beide auch ein eigenes Interesse an der Tat. Bei dem Angeklagten lag dies darin begründet, dass er von dem Verkauf des Marihuanas profitierte und dieses deshalb möglichst günstig und in möglichst hoher Qualität eingekauft werden sollte. Der Zeuge S1  hatte ein Interesse daran, die ihm in Aussicht gestellte Entlohnung pro Kilogramm zu enthalten und war deshalb interessiert daran, dass der Erwerb und der Transport des Marihuanas möglichst reibungslos von statten ging. Dass er in diesem Fall wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten auf seine Entlohnung verzichtete, ändert daran nichts, sondern belegt vielmehr, dass er sich dem Angeklagten und dem erfolgreichen Erwerb und Transport der Betäubungsmittel verpflichtet fühlte und auf eine längere Geschäftsbeziehung mit dem Angeklagten hoffte, dessen Vertrauen er sich durch den Verzicht auf die fest in Aussicht gestellte Entlohnung erhalten wollte.

2. Weiter ist auch der Grenzwert zur nicht geringen Menge, der bei 7,5 Gramm THC liegt, deutlich überschritten. Die zum Handeltreiben bestimmte Menge von 14,8 Kilogramm Marihuana mit einen Wirkstoffgehalt von 10% THC enthielt mit 1.480 Gramm THC ein Vielfaches der nicht geringen Menge.

III. Die unter B. I. 2. (Fall 10 der Anklage) getroffenen Feststellungen erfüllen den Tatbestand des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG.

1. Bereits der Ankauf der für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel in Spanien erfüllt dabei als Teilakt sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die zum Handeltreiben bestimmten 19,8 Kilogramm Marihuana enthielten mit 1.980 Gramm THC ein Vielfaches der nicht geringen Menge. Der Angeklagte muss sich dabei auch die zum Absatz durch den Zeugen F  bestimmte Menge von 14 Kilogramm Marihuana zurechnen lassen, da beide insofern Mittäter waren. Es ging nicht etwa nur darum, dass der Angeklagte durch den gemeinsamen Einkauf seine eigenen Einkaufsbedingungen günstiger gestaltet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2012 – 3 StR 131/12 –, juris). Der Angeklagte hatte vielmehr ein großes Interesse auch daran, dass auch der Absatz des Marihuanas durch den Zeugen F        erfolgreich und gewinnbringend gelingen würde. Nur in diesem Fall konnte er damit rechnen, mit ihm weitere Betäubungsmittelgeschäfte über die Lieferschiene in Spanien abwickeln zu können. Nur dann war er indes in der Lage, in ausreichender Menge über den Zeugen S1  Marihuana beschaffen zu können, um überhaupt den Transportweg in Anspruch nehmen zu können, der erst ab einer Transportmenge von in der Regel 20 Kilogramm eröffnet war. Zudem war der Zeuge F  für den Transport des Marihuanas in das Bundesgebiet hinein zuständig, wobei der Umstand, dass er auch die ausschließlich für den Angeklagten bestimmte 2. Menge im Fall 11 der Anklage transportieren sollte, darauf hindeutet, dass die Geschäftsbeziehung des Angeklagten und des Zeugen über eine bloße Einkaufsgemeinschaft deutlich hinausging. In dieselbe Richtung deutet andererseits der Umstand, dass es die Aufgabe des Angeklagten war, den Kontakt zu dem Zeugen S1  zu halten und in Abstimmung mit ihm die Beschaffung des Marihuanas in Spanien zu organisieren, worin der Zeuge F wiederum von dem Angeklagten eingebunden und worüber er informiert wurde.

2. Der Angeklagte bildete bei diesen Fällen mit den Zeugen F und S1  auch eine Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG.

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IV. Die unter B. I. 3. (Fall 11 der Anklage) getroffenen Feststellungen begründen die Strafbarkeit wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, bezogen auf die sichergestellten etwa 25 kg brutto Marihuana, in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, bezogen auf die weiteren wenigstens 20 kg Marihuana.

1. Hinsichtlich der am 01.02.2019 durch die Zeugen F und M  in den Niederlanden abgeholten 25 Kilogramm Marihuana erfüllen die Feststellungen – entsprechend der Darstellungen unter D. III. – die Tatbestandsvoraussetzungen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC ist um ein Vielfaches überschritten. Der Angeklagte muss sich dabei aus den zu Fall 10 dargestellten Erwägungen heraus auch die für den Weiterverkauf durch den zeugen F        bestimmten 22 Kilogramm Marihuana aus der gemeinsam bestellten Menge zurechnen lassen gemäß § 25 Abs. 2 StGB.

2. Anders stellt sich dies für die weiteren wenigstens 20 Kilogramm Marihuana dar, die der Angeklagte ohne Beteiligung der Zeugen S1  und F  darüberhinausgehend erworben hatte und die planmäßig am 02.02.2019 abgeholt werden sollten. Diese stellt sich nicht als Bandentat, sondern der Ankauf bereits als eigenständiger Teilakt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch den Angeklagten dar, da die Menge außerhalb der Bandenabrede und auf anderen als den für die bandenmäßige Begehung vorgesehenen Wegen beschafft wurde. Auch ist der Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC um ein Vielfaches überschritten.

3. Beide Handlungen werden jedoch aufgrund einer natürlichen Handlungseinheit gem. § 52 StGB tateinheitlich verbunden. Insofern handelte es sich zwar um unterschiedliche Ankaufsbemühungen, die vom Angeklagten einmal mit und einmal ohne Beteiligung der Zeugen S1  und F        ausgeführt wurden und die nach dem Plan auch an verschiedenen Tagen aus den Niederlanden nach Deutschland verbracht werden sollten. Tatsächlich und auch nach dem Plan des Angeklagten bestanden jedoch zwischenzeitlich in wesentlichen Ausführungsschritten Überschneidungen dahingehend, dass die getrennten Betäubungsmittelmengen bereits in dieselbe Packstation verbracht und dort für den Transport vorbereitet wurden und sodann im gleichen Transport von Barcelona in die Niederlande verbracht wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Juli 2015 – 3 StR 190/15 –, juris sowie BGH, Beschl. v. 10.07.2017 – GSSt 4/17, juris).

V. Die einzelnen, unter Ziff. II. und III. dargestellten, Straftaten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB, zueinander. Über die in dem Fall B. I. 3 (Fall 11 der Anklage) hinausgehende tateinheitsbegründende Überschneidungen der einzelnen Ausführungshandlungen bestehen nicht.

E.Strafzumessung

I. Fall B. I. 1. (Fall 9 der Anklage)

1. Die Strafe ist im unter B. I. 1. (Fall 9 der Anklage) dargestellten Fall dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren vorsieht.

2. Die Kammer hat sodann in den Blick genommen, ob ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt, dies jedoch unter Gesamtwürdigung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit verneint.

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3. Die Kammer hat sodann die dargestellten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut in den Blick genommen und gegeneinander abgewogen und für die Tat eine Freiheitsstrafe von

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II. Fall B. I. 2. (Fall 10 der Anklage)

1. Im unter Fall B. I.2. (Fall 10 der Anklage) dargestellten Fall ist die Strafe dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zu entnehmen gewesen, der Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vorsieht.

2. Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG vorliegt, dies indes verneint.

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3. Die Kammer hat die dargestellten Strafzumessungserwägungen sodann erneut in den Blick genommen und gegeneinander abgewogen und für diesen Fall eine Freiheitsstrafe von

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III. Fall B. II. 3. (Fall 11 der Anklage)

1. Für die unter B. II. 3 (Fall 11 der Anklage) dargestellten Tat ist die Strafe ebenfalls dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zu entnehmen.

2. Auch in diesem Fall hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG geprüft und im Ergebnis verneint.

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3. Die Kammer hat schließlich unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Strafzumessungserwägungen eine Freiheitsstrafe von

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IV. Die Kammer hat sodann gemäß §§ 53, 54 StGB unter Zugrundelegung der Einsatzfreiheitstrafe von sechs Jahren und neun Monaten aus Fall B. II. 3. (Fall 11 der Anklage) die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen und dabei die Einsatzstrafe angemessen erhöht. Dabei hat sie sowohl den recht engen zeitlichen als auch den darüber hinaus engen situativen Zusammenhang der Einzeltaten berücksichtigt und danach eine

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F.Maßregeln der Besserung und Sicherung

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I. Zunächst liegt beim Angeklagten sowohl zum Tatzeitpunkt als auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ein Hang im Sinne des § 64 StGB vor.

1. Ein solcher ist eine den Täter treibende oder beherrschende Neigung, Rauschmittel im Übermaß, das heißt in einem Umfang zu konsumieren, durch welchen Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Ausreichend ist eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Das kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität (s. etwa BGH, Beschluss vom 2. April 2015 - 3 StR 103/15, juris Rn. 5, m.w.N).

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2. Der Sachverständige Prof. Dr. F1 , dem die Anknüpfungstatsachen zum Konsumverhalten des Angeklagten entsprechend der unter A. II. getroffenen Feststellungen von der Kammer – zusammen mit weiteren Varianten zu Art und Umfang des Konsums des Angeklagten – vorgegeben worden sind, hat seine Einschätzung dahingehend vorgetragen, dass aus medizinischer Sicht ein Hang ausgehend von diesem Umfang des Konsums vorliege, wenngleich er weniger deutlich sei als bei Annahme des von dem Angeklagten behaupteten dauerhaften täglichen Konsums sehr großer Mengen.

a) In Abgrenzung zu dem festgestellten Umfang des Cannabiskonsums des Angeklagten hat er dabei zunächst seine Einschätzung zu der Konstellation vorgetragen, bei welcher der Angeklagte – nach seiner eigenen Einlassung – seitdem er 13 oder 14 Jahre alt war letztlich durchgehend bis zu seiner Festnahme Ende 2019 täglich erhebliche Mengen an Cannabis geraucht hatte, was lediglich durch kurze anlassbezogene konsumfreie Zeiten – dann mit verstärktem Alkohol- und Kokainkonsum – unterbrochen und durch einen auch im Übrigen vorhandenen Kokain- und Alkoholkonsum an Wochenenden ergänzt wurde. In diesem Fall des langjährigen Dauerkonsums – so der Sachverständige – sei sicher vom Vorliegen einer psychischen Abhängigkeit von Cannabinoiden nach ICD-10: F12.2 auszugehen, welche auch den Hangbegriff ohne weiteres erfülle. Zwischenzeitliche Überlegungen des Angeklagten aufzuhören, etwa auch im Zusammenhang mit einer Urlaubsreise, hätten entsprechend erst zu Gereiztheit und einem starken Konsumwunsch, dann zeitnah zum Rückfall geführt. Auch Episoden des geringen Konsums etwa zu Beginn der Ausbildung, Selbstständigkeitsphasen mit den Immobilienfirmen und vor Ablegung des Führerscheins ließen sich als zweckveranlasst erklären und hätten bald wieder zu einer – wenn auch im beruflichen Umfeld heimlich erfolgten – Konsumsteigerung geführt. Zudem sei durchaus nachvollziehbar, dass er sich in den kurzen Verzichtsphasen auf Cannabis selbst mit Alkohol und Kokain substituiert habe.

b) Im Vergleich dazu zeichne sich die Variante des – später so – festgestellten Konsumverhaltens dagegen durch eine erhebliche Rückführung des Cannabiskonsums ab dem Jahr 2017 im Zusammenhang mit der Beziehung zur Zeugin O und dem aufgetretenen Interesse an Erwerb und Erhalt der Fahrerlaubnis aus, ebenfalls ergänzt durch einen Alkohol- und Kokainkonsum an Wochenenden.

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c) Aus medizinischer Sicht sehe er – wenn auch im Vergleich zur Variante eines Dauerkonsums nicht so klar und an der Grenze – aufgrund des regelmäßigen, langjährigen Cannabiskonsums einen Hang im Sinne der Vorschrift ebenfalls als gegeben an. Dabei würde der Alkohol- und Kokainkonsum allein den Hang nicht begründen, da sich dieser als Gelegenheitskonsum für besondere Anlässe, etwa Feiern oder Ausflüge darstelle, bei dem etwa auch nicht erkennbar andere Verpflichtungen beeinträchtigt würden. Aufgrund des im Mittelpunkt stehenden Cannabiskonsums sei hingegen eine soziale Gefährlichkeit aufgrund der vorgeworfenen Betäubungsmitteltaten erkennbar, wobei auch in der Vergangenheit entsprechende Vorstrafen vorhanden seien.

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3. Die Kammer geht aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden medizinischen Einschätzung des Sachverständigen und nach kritischer Würdigung davon aus, dass ein Hang im Sinne der Vorschrift beim Angeklagten vorliegt.

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II. Die festgestellten Taten stehen weiter auch in einem symptomatischen Zusammenhang zu dem Hang des Angeklagten.

1. Die Anlasstat muss eine Hangtat sein. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang mit Symptomwert zwischen dem Hang und der Tat bestehen. Dieser ist gegeben, wenn die Tat ihre Wurzeln in dem Hang findet; die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters muss sich in der Tat äußern. Ein solcher symptomatischer Zusammenhang liegt schon vor, wenn der Hang neben anderen Ursachen zur Tat beigetragen hat (Fischer, StGB, 67. A., 2020, § 64, Rn. 13). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt dieser Zusammenhang bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe (BGH, Urteil vom 08. Dezember 2016 – 1 StR 351/16 –, juris). Dagegen hat die Tat eher keinen Symptomwert für einen Hang, wenn durch eine Vielzahl gut organisierter Schmuggelfahrten, bei denen zur Reduzierung des eigenen Risikos Kuriere eingesetzt werden, Rauschgift eingeführt wird, um – unabhängig vom eigenen Konsum – Gewinn zu erzielen (BGH, Beschluss vom 15.04.2018 – 1 StR 167/08, juris; MüKoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl. 2016, StGB § 64 Rn. 41) oder die Tat unabhängig vom Konsum der Finanzierung des aufwändigen Lebensstils (BGH, Urteil vom 17. November 2010 – 2 StR 356/10 –, juris) oder allein der Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs (und damit mittelbar auch des Betäubungsmittelkonsums) dient (BGH, Beschluss vom 28.10.2008 – 5 StR 472/08 –, juris). Andererseits genügt ein aus den Taten bzw. Taterträgen bedienter Eigenkonsum für die Annahme eines solchen Zusammenhangs, auch wenn der Täter in erster Linie des wirtschaftlichen Vorteils wegen Handel mit Rauschgift betreibt (BGH, Beschluss vom 18.10.2018 – 3 StR 262/18; Urteil vom 22.06.2017 – 1 StR 652/16 –, juris m.w.N.).

2. Der nach diesen Maßgaben zu beurteilende symptomatische Zusammenhang ist – auch nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. F1 – dabei in sämtlichen Fällen gegeben.

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III. Es ist auch zu erwarten, dass der Angeklagte ohne eine Behandlung seiner Suchterkrankung weitere erhebliche Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz begehen wird.

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IV. Schließlich besteht auch die hinreichend konkrete Aussicht, dass der Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67 d Abs. 1 S. 1, 3 StGB geheilt oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten werden könnte.

1. Der Sachverständige Prof. Dr. F1 hat hierzu ausgeführt, dass beim Angeklagten diese Voraussetzungen ohne weiteres gegeben seien. Die Auffassungsgabe des Angeklagten sei ungestört und er bringe das intellektuelle Rüstzeug für eine Therapiemaßnahme mit. Weiter verfüge er auch über die hierfür notwendige Introspektionsfähigkeit und habe etwa in dem verlesenen Brief an seinen Stiefvater, den Zeugen T , gezeigt, dass er auch zu einer selbstkritischen Reflexion seiner Situation und seiner Probleme im Stande sei. Weiter habe er selbst in der Hauptverhandlung und ihm gegenüber bereits in der Exploration seinen Therapiewillen klar formuliert und auch seine Behandlungseinsicht dabei und auch etwa in dem zitierten Brief an den Zeugen T dokumentiert. Umstände, die einem Behandlungserfolg entgegenstehen würden, seien hingegen nicht erkennbar. Insbesondere habe er in der Vergangenheit noch keine Therapie abgebrochen, einer Behandlung entgegenstehende Persönlichkeitsstörungen bestünden nicht.

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2. Anknüpfend an die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, welche sich die Kammer nach kritischer Prüfung zu Eigen macht, liegt die erforderliche Erfolgsaussicht vor.

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V. Vor dem Hintergrund der Schwere der begangenen Taten stellt sich die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auch nicht als unverhältnismäßig dar.

VI. Eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung ist bereits gemäß § 67b Abs. 1 S. 2 StGB nicht in Betracht gekommen.

VII. Nach § 67 Abs. 2 S. 1, 2, 3, Abs. 5 S. 1 StGB sind schließlich drei Jahre der verhängten Freiheitsstrafe vor der Vollziehung der Maßregel zu vollstrecken.

G.Einziehung

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I. Dabei sind als Taterträge diejenigen Geldbeträge einzuziehen, die der Angeklagte durch die Veräußerung der Betäubungsmittel in den einzelnen Fällen als Gegenleistung erhielt. Dabei sind bei der Bemessung des Erlangten nach dem Bruttoprinzip etwaige selbst aufgewandte Gegenleistungen oder Aufwendungen des Täters nicht in Abzug zu bringen.

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1. Im Fall B. I 1 (Fall 9 der Anklagte) ist von einer Veräußerung von 15 Kilogramm Marihuana abzüglich der zum Eigenbedarf vorgesehenen maximal 200 Gramm auszugehen. Der Angeklagte setzte insofern mit der Veräußerung der 14,8 Kilogramm zu einem Verkaufspreis von 4.200 EURO pro Kilogramm um, mithin 14,8 kg x 4.200 EURO= 62.160 EURO.

2. Im Fall B. II. 2 (Fall 10 der Anklage) ist von einer Veräußerung von 6 Kilogramm Marihuana abzüglich der zum Eigenbedarf und -verwendung vorgesehenen maximal 200 Gramm zu einem Verkaufspreis von 4.700 EURO pro Kilogramm auszugehen, mithin 5,8 kg x 4.700 EURO = 27.260 EURO.

3. Im Fall B. II. 3. (Fall 11 der Anklage) ist aufgrund der Sicherstellung der Betäubungsmittel vor deren Erhalt eines Verkaufserlöses Nichts einzuziehen. Gleiches gilt hinsichtlich der für den 02.02.2019 erwarteten Menge, die den Angeklagten nicht erreicht hat.

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III. Insgesamt ist damit ein Gesamtbetrag von 76.950 EURO einzuziehen.

H.

Anrechnung von Auslieferungshaft

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I.Kosten

160
 

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