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Landgericht Köln, 322 Ns 17/20

Datum:
19.06.2020
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
22. große Strafkammer als 8. große Jugendkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
322 Ns 17/20
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2020:0619.322NS17.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Kerpen, 46 Ls 57/19
Schlagworte:
Verschlechterungsverbot, Jugendberufungsverfahren, Unterbringung, Jugendstrafe
Normen:
§63 StGB, § 331 Abs. 1 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO
Leitsätze:

Ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO) darf die Ju-gendberufungskammer Jugendstrafe an Stelle der Unterbringung in einem psychi-atrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) verhängen, wenn die erstinstanzliche Anord-nung einer solchen Unterbringung durch das Berufungsurteil aufgehoben wird, weil sich im Berufungsverfahren die Schuldfähigkeit des Angeklagten herausstellt. Insoweit ist im Jugendberufungsverfahren eine entsprechende Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO für das Revisionsverfahren gebo-ten.

§ 63 StGB, § 331 Abs. 1 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO

 
Tenor:

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 19.03.2020 (46 Ls 57/19) unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung in sechs Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Kosten und Auslagen des Gerichts werden ihm in beiden Instanzen nicht auferlegt.

§§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG

 
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