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Landgericht Köln, 31 O 85/20

Datum:
22.09.2020
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 85/20
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2020:0922.31O85.20.00
 
Tenor:

1.       Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 8.5.2020 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Unterlassungstenor wie folgt formuliert wird:

Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an einem Mitglied des Vorstands der Antragsgegnerin, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Falle eines annullierten Fluges dem Fluggast auf Nachfrage eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes trotz verfügbarer Plätze lediglich gegen Zahlung eines Aufpreises zu ermöglichen, wie geschehen am 5.4.2020 gegen 10:31 Uhr und am 31.3.2020 gegen 18:00 Uhr gegenüber den Verbrauchern B und I in Bezug auf die Buchungen xxx bzw. xxx.

2.       Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

 
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