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Landgericht Köln, 31 O 85/20

Datum:
08.05.2020
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
31 O 85/20
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2020:0508.31O85.20.00
 
Tenor:

hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage  von eidesstattlichen Versicherungen der Frau X vom 04.05.2020 sowie der Herren I und B vom 05.04.2020 sowie weiterer Unterlagen.

Die vorgerichtliche Korrespondenz (Abmahnung vom 30.04.2020, Reaktion vom 06.05.2020) hat vorgelegen.

Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7, 12, 14 UWG sowie §§ 2 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 2, 4 UKlaG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 a, 8 Abs. 1 lit. c Verordnung (EG) Nr. 261/2005, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung Folgendes angeordnet:

1.               Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an einem Mitglied des Vorstands der Antragsgegnerin, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Falle eines annullierten Fluges dem Fluggast auf Nachfrage eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggasts trotz verfügbarer Plätze lediglich gegen Zahlung eines Aufpreises zu ermöglichen.

2.   Dem Antragsteller wird aufgegeben, der Antragsgegnerin eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift vom 06.05.2020 mit Anlagen zu Informationszwecken mit       zuzustellen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Streitwert: 10.000 €

 
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