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Landgericht Köln, 31 O 427/16

Datum:
16.06.2020
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 427/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2020:0616.31O427.16.00
 
Tenor:

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

ein Gehäuseoberteil eines elektrischen Steckverbinders im geschäftlichen Verkehr anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen, und/oder Abbildungen hiervon in der Werbung zu benutzen,

dessen Grundriss im Wesentlichen länglich-rechteckig ist, wobei die Länge die Breite der Querwände deutlich übersteigt, und das Gehäuseoberteil quer zur Steckrichtung in einen rechteckigen unteren Abschnitt (flacher Sockel) und damit einstückig verbunden in einen trapezförmigen oberen Abschnitt (kastenartiger Aufsteckdeckel) geteilt ist, wobei

a)   beide Abschnitte parallele Längswände aufweisen;

b)   der obere Abschnitt konvergierend abgeknickte Seitenwände hat, so dass die an die abgeknickten Seitenwände rechtwinklig anschließenden Abschnitte der Längswände trapezförmig sind;

c)   in dem trapezförmigen Abschnitt eine trapezförmige Fläche mittels eines umlaufenden Randes etwas abgesenkt ist,

d)   in dem im Wesentlichen rechteckigen Abschnitt zwei nebeneinander angeordnete, rechteckige abgesenkte Flächen vorgesehen sind, welche mittels breiter, an die Stecköffnung angrenzender Randbänder und einem mittig senkrecht dazu verlaufenden Band unterteilt sind;

e)   die Seitenabschnitte und die Oberseite im Wesentlichen eben und flächig ausgebildet sind und der Grundform des Gehäuses (Trapez auf einem im wesentlichen rechteckigen Abschnitt) folgen;

wenn dies wie folgt geschieht:

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2.

der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen und unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland begangen hat, und zwar unter Angabe

a)             der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

b)             der einzelnen Angebote,

c)             der einzelnen Leistungserbringungen, aufgeschlüsselt nach Verkaufsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

d)             der erzielten Umsätze und des erzielten Gewinns

wobei die Beklagten die Richtigkeit ihrer Angaben durch Übermittlung entsprechender Belege nachzuweisen haben;

3.

die in ihrem Besitz befindlichen Gehäuseoberteile gemäß Ziffer 1. an einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben,

hilfsweise die Vernichtung selbst vorzunehmen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziff. I.1. bezeichneten und in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer I.1. 90.000,00 €, dem zu Ziffer I.2. 25.000,00 €, dem zu Ziffer I.3. 10.000,00 € und bezüglich des Kostenausspruchs zu Ziffer III. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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