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Landgericht Köln, 31 O 33/19

Datum:
28.01.2020
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 33/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2020:0128.31O33.19.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Deutschland Bräter anzubieten und/oder bewerben und/oder zu vertreiben, wenn diese wie nachstehend wiedergegeben gestaltet sind:

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und/oder

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2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vollständige schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Bräter wie in Ziffer 1) angeboten und/oder beworben und/oder vertrieben hat und zwar insbesondere durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich je Produktart ergibt:

- Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer der oben abgebildeten Bräter und der Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren bzw. an die sie geliefert worden sind; und

- die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten oben abgebildeten Bräter sowie die Preise, die für diese von ihren Abnehmern bezahlt wurden, sowie der entsprechenden Einstandspreise für die Produkte;

- der Umfang der für die oben abgebildeten Bräter betriebenen Werbung, unter Mitteilung der Werbemedien und ihrer Erscheinungsdaten und Auflagenzahlen, Sendedaten und -reichweiten, Veröffentlichungen im Internet und Zugriffszahlen auf diese Inhalte, sowie vergleichbare Angaben für anderen Medien.

              3. Die Beklagte wird verurteilt, die zu erteilenden Auskünfte nach Ziffer 2) im Wege der Vorlage sämtlicher Lieferverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferbescheinigungen, Quittungen, jeweils sowohl für den Einkauf, als auch für den Verkauf der Ware zu belegen und daraus nach Art einer geordneten Rechnungsaufstellung die in Ziffer 2) genannten Auskünfte schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.

              4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche durch die Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1) entstandenen oder zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen.

5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

6. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer 1, 2, 3 und 5. gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer 1. 300.000,00 €, zu Ziffer 2 und 3 jeweils 25.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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