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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 85% und der Beklagte zu 15%.
3. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist als sog. solo-selbständige Tischlerin im Reisegewerbe tätig. Bis Ende 2019 war sie Kleinunternehmerin im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG. Diese Norm sieht sinngemäß vor, dass die eigentlich anfallende Umsatzsteuer von Unternehmern nicht erhoben wird, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro (seit 01.01.2020: 22.000 Euro) nicht überstiegen hat. Seit dem 01.01.2020 unterfällt die Klägerin der Kleinunternehmerregelung nicht mehr.
3Der Beklagte ist ein privatrechtlicher Zusammenschluss von Handwerkskammern und weiteren institutionellen Mitgliedern. Nach seinem Satzungszweck dient der Beklagte der einheitlichen Willensbildung in allen grundsätzlichen Fragen der Handwerks- und Mittelstandspolitik und der Vertretung der Gesamtinteressen des Handwerks gegenüber den zentralen Organen und Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union und internationalen Organisationen. Der Beklagte versteht sich als Sprachrohr des Handwerks in der Öffentlichkeit. Nach seiner Selbstdarstellung vertritt er die Interessen von einer Million Handwerksbetrieben in Deutschland und bündelt die Arbeit von u.a. 53 Handwerkskammern.
4Am 02.01.2019 veröffentlichte der Beklagte im Internet eine Presseerklärung („Pressestatement“) seines Präsidenten V, die später in Teilen von verschiedenen Medien in Artikeln aufgegriffen wurde. Gegenstand der Presseerklärung war die mögliche Wiedereinführung der Meisterpflicht für verschiedene Gewerke, z.B. Fliesenleger oder Rolladenbauer. Der entsprechende Meisterzwang war vom Gesetzgeber vor einigen Jahren abgeschafft worden; über die Wiedereinführung diskutierte der Deutsche Bundestag im Dezember 2018. In der Pressemitteilung spricht sich der Präsident des Beklagten eindeutig für die Wiedereinführung der Meisterpflicht aus und begründet dies mit der Wiederherstellung von mehr Wettbewerbsgerechtigkeit und faireren Marktbedingungen. Unter anderem setzt sich der Präsident des Beklagten dabei auch in kritischer Weise mit den Solo-Selbstständigen auseinander und beklagt, dass es durch diese zu Verwerfungen am Markt und zu Wettbewerbsverzerrungen komme. Für weitere Einzelheiten und den genauen Wortlaut des Statements wird auf Anl. K2 Bezug genommen.
5Wegen dieser Presseerklärung ließ die Klägerin den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 13.05.2019 erfolglos abmahnen.
6Die Klägerin trägt vor, die Passage der Presseerklärung, die sich mit den Solo-Selbstständigen auseinandersetze, sei unlauter. Es liege eine geschäftliche Handlung des Beklagten vor, weil der Text geeignet sei, den Wettbewerb der (Meister-) Mitgliedsbetriebe zu fördern und den Wettbewerb zulasten der Solo-Selbstständigen Kleinunternehmer ohne Meisterbrief zu schwächen. Die entsprechende Passage der Presseerklärung sei herabsetzend. Es werde den Solo-Selbstständigen, und damit auch der Klägerin, unterstellt, sie würden wahrheitswidrig angegeben, weniger als 17.500 € Umsatz zu haben. Zudem würden die Solo-Selbstständigen als unseriös dargestellt. Ferner seien auch die Äußerungen über die Sozialversicherungsabgaben, die Krankenversicherungspflicht und die Unfallversicherungspflicht unzutreffend. Die Äußerungen seien nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der Beklagte sei in besonderem Maße zur Sachlichkeit verpflichtet. Darüber hinaus liege eine Anschwärzung vor sowie eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin und ein Eingriff in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
7Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
81. es bei Meidung eines vom Gericht festgesetzten Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
9in öffentlichen Ankündigungen im Zusammenhang mit Solo-Selbstständigen Kleinunternehmern den Eindruck zu erwecken, diese gäben zum Schein an, weniger als 17.500,00 € Umsatz zu haben und seien nicht seriös, weil sie keine Mehrwertsteuer abrechnen und ihre Sozialversicherungsabgaben nicht leisten, wie geschehen durch folgende Textpassage im veröffentlichen Beitrag „ZDH-Präsident V zur Meisterpflicht“:
10"Es kommt zu Verwerfungen am Markt und Wettbewerbsverzerrungen. Viele Solo-Selbstständige geben an, dass sie weniger als 17.500 Euro Umsatz haben, damit müssen sie dann den Kunden gar keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die können ihre Leistungen natürlich deutlich günstiger anbieten als seriös arbeitende Handwerksbetriebe, die die Mehrwertsteuer abrechnen. Viele Solo-Selbstständige sorgen nicht fürs Alter vor und zahlen keine Kranken- und Unfallversicherung. Dadurch können sie ganz andere Preise kalkulieren und nochmal fast 40 Prozent günstiger anbieten. So kommt es, dass sie für die Stunde 25 Euro berechnen, und Betriebe, die ihre Sozialversicherungsabgaben leisten, 50 Euro berechnen. An vielen Stellen läuft es in die falsche Richtung. Das sollte begradigt werden. Wir können nicht jeden wild drauflos arbeiten lassen".
112. an sie 1.029,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2019 zu zahlen.
12Nachdem der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung seine auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2528,36 Euro gerichtete Widerklage zurückgenommen hat, beantragt er zuletzt nur noch,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte trägt vor, es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin überhaupt gewerblich tätig sei. Zudem sei die Klägerin von den Äußerungen nicht länger selbst betroffen, seitdem sie nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung falle. Im Übrigen sei der Inhalt der Presseerklärung auch nicht unlauter. Es fehle schon an einer geschäftlichen Handlung. Der Inhalt der Presseerklärung richte sich an die Politik und die politischen Institutionen, daher fehle der erforderliche funktionale Zusammenhang zu einer Einwirkung auf die geschäftliche Entscheidung der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer. Auch eine Herabsetzung der Klägerin sei nicht gegeben. Die Klägerin sei in der Erklärung weder namentlich noch mittelbar benannt, so dass ihre Interessen nicht beeinträchtigt sein könnten. Weiterhin seien die Äußerungen zur Umsatzsteuer und zu den Sozialversicherungsbeiträgen als Teil einer sachlichen und politischen Auseinandersetzung zu sehen und als solche gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Tatbestand der Anschwärzung beruft der Beklagte sich ergänzend auf Verjährung. Zudem erhebt er im Hinblick auf die Ansprüche der Klägerin den Einwand des Rechtsmissbrauchs und trägt hierzu unter anderem vor, die Klägerin verfolge ihre Ansprüche nur als „Strohmann“ bzw. Werkzeug eines Dritten.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die Klage hat keinen Erfolg.
18I.
19Die Klage ist zulässig.
201.
21Das Landgericht Köln ist örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 14 Abs. 2 UWG. Danach ist für auf das Lauterkeitsrecht gestützte Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Die Vorschrift ist entsprechend § 32 ZPO auszulegen (Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Aufl., § 14 Rn. 13). Begehungsort im Sinne dieser Norm ist deshalb sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit dort gegeben ist, wo eine der Verletzungshandlungen begangen wurde, oder dort, wo ihr Erfolg eingetreten ist. Vorliegend ist unstreitig geblieben, dass der Beklagte die streitgegenständliche Presserklärung im Internet, also bundesweit, und damit auch im Gerichtsbezirk Köln verbreitet hat.
222.
23Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist gegeben, auch wenn die Klägerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr unter die Kleinunternehmerreglung gemäß § 19 Abs. 1 UStG fällt.
24Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellrechtlichen Anspruchs, dessen Bestehen insoweit zu unterstellen ist (BGH WRP 2016, 1494 Rn. 12 – Notarielle Unterlassungserklärung; BGH WRP 2019, 1013 Rn. 30 – Cordoba II, zit. nach Köhler/Bornkamm 38. Aufl. 2020, UWG § 12 Rn. 2.15). Nur wenn das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise aus besonderen Gründen fehlt, z.B weil das Gericht unnütz, unlauter oder prozesszweckwidrig bemüht wird (Köhler/Bornkamm, 38. Aufl. 2020, UWG § 12 Rn. 2.15) ist eine solche Klage als unzulässig abzuweisen (BGH GRUR 2016, 1316 - Notarielle Unterlassungserklärung).
25Vorliegend fällt die Klägerin zwar aktuell nicht mehr unter die Kleinunternehmerreglung gemäß § 19 Abs. 1 UStG und ist somit seit 01.01.2020 durch die beanstandeten Äußerungen nicht mehr unmittelbar betroffen. Jedoch wirken die Äußerungen, die von Anfang 2019 stammen, noch nach und wären – die Begründetheit des Anspruchs unterstellt – geeignet, auch im Jahr 2020 noch Auswirkungen auf den klägerischen Betrieb zu haben. Überdies erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt wieder die Schwelle gemäß § 19 Abs. 1 UStG unterschreitet, z.B. weil sie ihre Tätigkeit wieder einschränkt, wie vor 2019 der Fall. Ein Fall, in dem das Gericht prozesswidrig in Anspruch genommen wird, ist daher nicht gegeben.
263.
27Die Klage ist auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig.
28Bei missbräuchlicher gerichtlicher Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist das Fehlen der Klage- oder Prozessführungsbefugnis anzunehmen. Klage und Verfügungsantrag sind danach als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 357 (359) – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH GRUR 2006, 243 Rn. 22 – MEGA SALE; BGH GRUR 2013, 176 Rn. 16 – Ferienluxuswohnung; Köhler/Bornkamm, 38. Aufl. 2020, UWG § 8 Rn. 4.3).
29Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Hiervon ist nach der Rechtsprechung dann auszugehen, wenn das beherrschende Motiv bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH, GRUR 2019, 966/968 – „Umwelthilfe“; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. [2020], § 8 Rn. 4.10 jeweils mwN.). Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (vgl. BGH, GRUR 2019, 199/201 - „Abmahnaktion II“). Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt. Weiteres Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen ist es, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann (vgl. BGH, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist es Sache des Beklagten, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 4.25 mwN.)
30Vorliegend haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin mit der Klage sachfremde bzw. nicht schutzwürdige Zwecke verfolgt. Soweit der Beklagte sich auf die (fehlende) Bezahlung von Anwaltsrechnungen stützt, reicht dies als Indiz für eine zweckwidrige Rechtsverfolgung nicht aus. Zudem hat die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 19.03.2020 eine weitere Kostenrechnung vorgelegt, die von der Klägerin bezahlt worden ist. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die Klägerin verfolge die Klageansprüche nur als „Strohfrau“ für eine nicht näher benannte andere Gruppierung, bleibt der diesbezügliche Vortrag vollkommen vage und damit unsubstantiiert. Die Kammer hat nach der persönlichen Anhörung der Klägerin im Verhandlungstermin keine Zweifel, dass die Klägerin im eigenen Interesse handelt.
31II.
32Die Klage ist unbegründet.
33Der Klägerin steht der mit dem Antrag zu Ziff. 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
341.
35Insbesondere ergibt sich ein Unterlassungsanspruch nicht aus §§ 8, 3, 4 Nr. 1 UWG.
36a.
37Es ist bereits fraglich, ob die streitgegenständliche Presseerklärung eine geschäftliche Handlung seitens der Beklagten darstellt.
38Nach § 2 I Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Von einer geschäftlichen Handlung iSd § 2 I Nr. 1 UWG kann nur ausgegangen werden, wenn die Handlung bei der gebotenen objektiven Betrachtung dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient. Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung iSd § 2 I Nr. 1 UWG dar. Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stehen, unterfallen demnach nicht dem UWG (BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 12 – Im Immobiliensumpf, mwN;).
39Das Handeln eines gemeinnützigen Vereins kann zwar den danach erforderlichen Unternehmensbezug aufweisen, wenn der Verein im Wettbewerb tätig wird und sich tatsächlich unternehmerisch betätigt, zum Beispiel indem er selbst Waren veräußert oder seine Mitgliederwerbung der Förderung des Wettbewerbs der Mitgliedsunternehmen dient (OLG Köln GRUR-RR 2019, 530; Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 2 Rn. 18, 24, 28, 40). Es muss jedoch stets ein funktionaler Zusammenhang zur Absatzförderung gegeben sein (OLG Köln aaO).
40Dies ist im vorliegenden Fall fraglich. Dafür spricht zwar, dass der Inhalt der streitgegenständlichen Presseerklärung theoretisch geeignet sein könnte, fremden Wettbewerb, nämlich den der in den Kammern organisierten Meistermitgliedsbetriebe, zu Lasten der Solo-Selbstständigen zu fördern, indem letztere als unseriös dargestellt werden. Verbraucher, die den Inhalt des Pressestatements jedenfalls durch die Wiedergabe in verschiedenen Zeitungen erfahren können, könnten so dazu gebracht werden, lieber andere Handwerker als Solo-Selbstständige zu beauftragen.
41Andererseits handelt es sich bei dem Pressestatement eindeutig um einen Debattenbeitrag zu der laufenden politischen Diskussion um die Wiedereinführung der Meisterpflicht. Über diese Frage war wenige Wochen zuvor im Deutschen Bundestag beraten worden, so dass die streitgegenständliche Presseerklärung in diesem Kontext zu sehen ist. Zu berücksichtigen ist ferner der Satzungszweck des Beklagten, der gemäß § 2 der Satzung eindeutig auf die Einwirkung auf politische Entscheidungsträger gerichtet ist. Eine Förderung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder, bei denen es sich im Wesentlichen um Handwerkskammern handelt, durch Einwirkung auf die Verbraucher ist nicht ersichtlich und ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus der Selbstdarstellung des Beklagten gemäß Anl. B 4. Die Interessenvertretung des Beklagten bezieht sich gerade auf die einheitliche Willensbildung und den Auftritt gegenüber den politischen Institutionen, nicht aber den Verbrauchern. Vor diesem Hintergrund steht nach Auffassung der Kammer der politische Gehalt der Äußerungen eindeutig im Vordergrund der streitgegenständlichen Presseerklärung. Dient aber eine beanstandete Handlung vorrangig der Verfolgung politischer Zwecke, steht dies nach der Rechtsprechung des BGH der Einordnung als geschäftliche Handlung entgegen (BGH GRUR 2016, 710 – Im Immobiliensumpf).
42Aus diesen Gründen liegt es nahe, davon auszugehen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Presseerklärung nicht um eine geschäftliche Handlung des Beklagten handelt. Letztlich braucht dies aber nicht entschieden zu werden, weil es jedenfalls an einer Herabsetzung fehlt.
43b.
44Nach § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer die Tätigkeiten eines Mitbewerbers her-absetzt. Die Herabsetzung ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers (oder seines Unternehmens und/oder seiner Leis-tungen) durch ein abträgliches Werturteil (Köhler/Bornkamm, 38. Aufl., UWG § 4 Rn. 1.12).
45Gegen einen Anspruch der Klägerin spricht nicht, dass sie persönlich in dem Pressestatement nicht namentlich benannt ist. Denn dies ist zur Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Nr. 1 UWG nicht erforderlich (Köhler/Bornkamm, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 1.11). § 4 Nr. 1 greift auch und gerade bei der kollektiven Herabsetzung oder Verunglimpfung ein (Köhler/Bornkamm, 38. Aufl. 2020, UWG § 4 Rn. 1.11).
46Ebenso geht die Kammer aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin trotz des Bestreitens des Beklagten davon aus, dass die Klägerin als Tischlerin geschäftlich tätig ist und daher von den streitgegenständlichen Äußerungen als Solo-Selbstständige betroffen ist. Gegen den Anspruch spricht schließlich nicht, dass die Klägerin inzwischen nicht mehr der Kleinunternehmerregelung unterfällt (s.o. I. 2.).
47Allerdings scheitert ein Anspruch der Klägerin daran, dass eine sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung nicht vorliegt.
48Die Beurteilung der Frage, ob die Werbeaussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber oder eine Mitbewerberin herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Werbung an. Für die Bewertung maßgeblich ist daher der Sinngehalt der Äußerung, wie sie vom angesprochenen Verkehr verstanden wird. In die Gesamtwürdigung sind betroffene Grundrechtspositionen einzubeziehen (BGH GRUR 2016, 710 Rn. 38 – Im Immobiliensumpf).
49Für die Beurteilung ist zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zu unterscheiden. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind in aller Regel nach § 4 Nr. 1 UWG unzulässig. Wahre Tatsachenbehauptungen sind dagegen grundsätzlich zu-lässig, allerdings nur, soweit ein sachliches Informationsinteresse der Verkehrskreise besteht (BGH GRUR 1966, 633 – Teppichkehrmaschine). Bei Werturteilen ist, soweit nicht eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik vorliegt, stets eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der auch die Grundrechte angemessen zu berücksichtigen sind.
50Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist (vgl. BGH GRUR 1997, 396, 398 [BGH 31.01.1996 - VI ZR 386/94], Rnr. 38 - Polizeichef; BGH GRUR 2009, 1186 [BGH 14.05.2009 - I ZR 82/07] Rnr. 15 - Mecklenburger Obstbrände; BGH WRP 2016, 843 [BGH 31.03.2016 - I ZR 160/14] Rnr. 23 - Im Immobiliensumpf). Im Gegensatz dazu sind Werturteile nicht dem Beweis ihrer objektiven Richtigkeit zugänglich, sondern durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens geprägt (BGH WRP 2018, 682 Rn. 29 - Verkürzter Versorgungsweg II). Oft steckt jedoch in einem Werturteil zugleich die Behauptung einer Tatsache; dann gelten insoweit die obigen Grundsätze. Ist die Abgrenzung nicht durchführbar, weil Tatsachenbehauptung und Werturteil vermengt werden, kommt es darauf an, ob nach der Auffassung der Verkehrskreise das Gewicht mehr auf dem tatsächlichen oder mehr auf dem wertenden Moment liegt. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. In diesem Fall wird die Äußerung insgesamt als Werturteil behandelt (BGH WRP 2018, 682 Rn. 29 - Verkürzter Versorgungsweg II; OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 28.3.2019 – 6 U 203/18, BeckRS 2019, 6214).
51Letzterer Fall ist hier gegeben. Die Äußerungen des Präsidenten des Beklagten enthalten zwar gewisse Tatsachenbehauptungen, wie z.B. dazu, dass Solo-Selbstständige 40% günstiger anbieten können, weil sie bestimmte Abgaben nicht zahlen. Diese Behauptungen sind aber jeweils eingebettet in ein Werturteil und sind Teil einer kritischen Auseinandersetzung des Präsidenten des Beklagten mit nicht-meistergeführten Betrieben und insbesondere solo-selbstständigen Kleinunternehmen. Betrachtet man nicht nur die von der Klägerin angegriffene Passage, sondern die Presseerklärung im Gesamtkontext, wird deutlich, dass Sinn des Textes eine politische Stellungnahme zu Gunsten der Wiedereinführung der Meisterpflicht ist. Hierfür werden verschiedene Gründe angegeben. Auch die konkreten Formulierungen (z.B „Deswegen ist es richtig,…“; „Wir wollen…“, „Das ist im Sinne des Verbraucherschutzes bedenklich“) zeigen, dass eine wertende Betrachtung vorgenommen wird. Die Erklärung ist daher klar durch ein Bewerten und Meinen geprägt; das Gewicht liegt auf dem wertenden Moment. Die angegriffenen Äußerungen des Präsidenten des Beklagten sind daher als Werturteil anzusehen.
52Der Beklagte und sein Präsident können sich im Hinblick auf die streitgegenständlichen Äußerungen auf den Schutz gemäß Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Wie der BGH entschieden hat, sind sogar Innungen, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert sind, grundrechtsfähig, soweit nicht die Funktion als Teil der öffentlichen Verwaltung, sondern die Wahrnehmung der gemeinsamen berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen der in den Verbänden zusammengeschlossenen Berufsträger betroffen ist (BGH GRUR 2018, 622 – Verkürzter Versorgungsweg II). Erst recht muss dies für einen privatrechtlich organisierten Interessenverband gelten, dessen Ziel es satzungsgemäß ist, auf die Willensbildung bei den politischen Institutionen Einfluss zu nehmen. Daran ändert – entgegen der Ansicht der Klägerin in dem Schriftsatz vom 19.03.2020 – auch nichts, dass Mitglieder des Beklagten insbesondere die öffentlich-rechtlich organisierten Handwerkskammern sind. Denn der Beklagte wird bei seinen Äußerungen in dem Pressestatement nicht im Rahmen der den Kammern durch den Gesetzgeber zugewiesenen staatlichen Aufgaben tätig, sondern im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den politischen Organen.
53Die beanstandeten Äußerungen fallen als Werturteile ohne weiteres in den sachlichen Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG. Die von der Klägerin angestrebte Verurteilung zur Unterlassung dieser Äußerungen griffe in den Schutzbereich von Art. 5 I 1 GG ein.
54Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 I GG findet gem. Art. 5 II GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen. Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 1 UWG, die ihrerseits allerdings im Lichte der Bedeutung des Art. 5 I GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist (BGH GRUR 2018, 622 – Verkürzter Versorgungsweg II; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 – Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 46 – Im Immobiliensumpf). Eine Einschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit durch lauterkeitsrechtliche Bestimmungen setzt deshalb die Feststellung einer Gefährdung des an der Leistung orientierten Wettbewerbs voraus (vgl. BVerfG, GRUR 2002, 455 [456] – Tier- und Artenschutz). Bei werblichen Äußerungen über Themen von erhöhter gesellschaftlicher, politischer oder sozialer Bedeutung, die zum geistigen Meinungskampf in der Öffentlichkeit anregen sollen, unterliegt der Nachweis einer solchen Gefährdung besonderen Anforderungen (vgl. BVerfGE 107, 275 [281] = GRUR 2003, 442 – Benetton-Werbung II). Wegen des nach Art. 12 I und Art. 2 I iVm Art. 1 I GG gebotenen Schutzes des Geschäftsrufs der Betroffenen bedarf es regelmäßig einer Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 – Coaching-Newsletter).
55Ein beeinträchtigendes Werturteil ist umso eher zulässig, je nützlicher die Information für den Adressatenkreis ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird. Von Bedeutung ist weiter das Maß an Herabsetzung, das mit der Äußerung einhergeht (BGH GRUR 2018, 622 – Verkürzter Versorgungsweg II). Bei der Gewichtung der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechtspositionen ist zudem zu berücksichtigen, ob von diesem Grundrecht im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Je mehr das Interesse der sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist ihre Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (vgl. BVerfG 11, 409 = GRUR 2008, 81 [83] – Pharmakartell). Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, sind dabei strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 33 – Coaching-Newsletter; Köhler/Bornkamm, § 4 Rn. 1.21).
56Die Güter- und Interessenabwägung führt hier dazu, dass die beanstandeten Äußerungen nicht als unlauter untersagt werden können.
57Auf Seiten der Klägerin ist ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG zu berücksichtigen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Präsident des Beklagten von seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit berührenden Frage Gebrauch gemacht hat. Die Stellungnahme ist vor dem Hintergrund der politischen Diskussion um die Wiedereinführung der Meisterpflicht zu sehen, die durch die Debatte im Deutschen Bundestag Ende 2018 Fahrt aufgenommen hatte. Der Beklagte hat sich eindeutig für die Wiedereinführung der Meisterpflicht in verschiedenen Bereichen ausgesprochen. Um dieser Ansicht in der öffentlichen Debatte Gehör zu verschaffen, sind auch plakative und zugespitzte Formulierungen nicht zu beanstanden.
58Daran ändert auch das von der Klägerin angeführte Sachlichkeitsgebot nicht. Es kann dahin stehen, ob der Beklagte als privatrechtlich organisierter Verein nur aufgrund seiner Mitgliederstruktur diesem Sachlichkeitsgebot unterfällt. Selbst wenn dies zugunsten der Klägerin unterstellt wird, wäre dieses Gebot gleichwohl im konkreten Fall stark gelockert, weil der Beklagte sich im Rahmen seiner Tätigkeit als Interessenvertreter äußert (BGH GRUR 2018, 622 Rn. 40 – Verkürzter Versorgungsweg II) und er in keiner Weise hoheitlich tätig wird und mangels zugewiesener Funktion auch nicht werden kann.
59Die konkreten Äußerungen sind zwar zugespitzt, im Gesamtzusammenhang gesehen aber zulässig. Insbesondere ist die beanstandete Textpassage nicht isoliert zu betrachten, sondern entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung im Gesamtkontext der gesamten Erklärung zu sehen. In den beiden Absätzen vor dem streitgegenständlichen Abschnitt beklagt der Präsident des Beklagten die Folgen der Deregulierung, indem er darauf hinweist, dass inzwischen in vielen Gewerken ohne Meisterpflicht Personen Leistungen anbieten, die dafür nicht ausreichend qualifiziert seien und dadurch den Ruf des gesamten Handwerks schädigten. Hier stellt der Präsident des Beklagten einen Bezug zu den Solo-Selbstständigen her, weil gerade die Anzahl dieser Betriebe seit der Deregulierung enorm gestiegen sei. Allerdings verschwänden viele dieser Betriebe auch sehr schnell wieder vom Markt, was beispielsweise Probleme bei der Realisierung von Gewährleistungsansprüchen nach sich ziehe. Danach folgt die Formulierung:
60„Leider sorgen Einige, die sich in den seit 2004 zulassungsfreien Gewerken alleine selbstständig gemacht haben, zu wenig oder gar nicht vor, haben sich teils komplett aus den Sozialversicherungssystemen verabschiedet. Sie sind nicht für das Alter abgesichert und auch nicht bei Krankheit oder Unfällen.“
61Vor dem Hintergrund dieser Einschätzung ist der nachfolgende, von der Klägerin unmittelbar beanstandete Absatz zu sehen.
62Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Formulierung
63„Viele Solo-Selbstständige geben an, dass sie weniger als 17.500 Euro Umsatz haben, damit müssen sie dann den Kunden gar keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.“
64nicht so zu verstehen, dass Solo-Selbstständigen per se unterstellt wird, sie rechneten zu Unrecht keine Mehrwertsteuer ab, weil sie in Wahrheit viel mehr verdienen. Vielmehr ist die Formulierung eher neutral gehalten; es ist zwar eine gewisse Distanzierung zu bemerken, die erkennen lässt, dass der Präsident des Beklagten die angegebenen Umsatzzahlen von vielen Solo-Selbstständigen kritisch sieht und nicht unbedingt für valide hält. Diese Ansicht wird jedoch sehr zurückhaltend formuliert („…geben an…“) und ist daher nicht zu beanstanden.
65Ebensowenig wird durch die Formulierung suggeriert, eigentlich müssten die Solo-Selbstständigen Mehrwertsteuer abrechnen, würden dies aber unberechtigterweise nicht tun. Denn durch die Formulierung „damit müssen sie dann“ und die Angabe des konkreten Schwellenwertes von 17.500 Euro ist klar gestellt, dass die betroffenen Kleinunternehmen gerade keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen müssen.
66Dasselbe gilt auch für die Äußerungen zu den Sozialabgaben und der Abführung von Krankenversicherungsbeiträgen und Unfallversicherung. Auch hier wird nicht der Eindruck erweckt, alle Solo-Selbstständigen verhielten sich in gesetzeswidriger Weise. Es wird lediglich die Meinung vertreten, dass viele Solo-Selbstständige, also nicht alle, faktisch nicht ausreichend vorsorgen. Mit der Formulierungen werden auch die Äußerungen aus dem vorangegangen, oben zitierten Absatz nochmals aufgegriffen und wiederholt. Ob die Einschätzung des Präsidenten des Beklagten in jeder Hinsicht zutrifft, ist unerheblich (vgl. BGH GRUR 2018, 622 Rn. 41 – Verkürzter Versorgungsweg II). Die Ansicht ist jedenfalls sachlich nachvollziehbar, gerade auch wenn man den nur geringen monatlichen Umsatz von unter 1500 Euro pro Monat bedenkt, der für Sozialabgaben oder Unfallversicherung zur Verfügung steht.
67Kritisch ist allein die Passage, in der der Präsident des Beklagten äußert, die Solo-Selbstständigen Kleinunternehmer könnten „ihre Leistungen natürlich deutlich günstiger anbieten als seriös arbeitende Handwerksbetriebe, die die Mehrwertsteuer abrechnen.“ Damit kann der Eindruck erweckt werden, die entsprechenden Kleinunternehmen seien per se als weniger seriös anzusehen als größere Handwerksbetriebe, die Mehrwertsteuer abrechnen (müssen). Im Ergebnis ist aber auch diese Formulierung (noch) von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn man den Hintergrund der Äußerung und den Gesamtkontext der Äußerung berücksichtigt. Dem Pressestatement liegt, wie ausgeführt, eine konkrete öffentliche Debatte zur Rückkehr zur Meisterpflicht zugrunde, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Statements auch auf politischer Ebene geführt wurde und sogar den Deutschen Bundestag beschäftigt hat. Entsprechend ist das Interesse des sich Äußernden klar auf politische Belange der Allgemeinheit bezogen, so dass bei der entsprechenden Äußerung ein größerer Spielraum zu gewähren ist (BVerfG 11, 409 = GRUR 2008, 81 [83] – Pharmakartell). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Formulierung im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Absatz zu sehen ist. Dort macht der Präsident des Beklagten deutlich, wieso er den Kleinunternehmen weniger Vertrauen entgegen bringt, nämlich weil viele dieser Betriebe nach seiner Erfahrung bereits nach wenigen Jahren wieder vom Markt verschwinden. Dies liefert insofern die Begründung, wieso der Präsident des Beklagten die größeren Handwerksbetriebe, die mehrwertsteuerpflichtig sind, als „seriöser“ ansieht. Im Ergebnis ist die Formulierung zur Seriösität zwar zugespitzt und vielleicht sogar als polemisch zu bezeichnen, vor dem Hintergrund der öffentlichen Debatte ist sie jedoch auch in dieser zugespitzten Weise noch nicht als Herabsetzung zu werten.
68Eine Herabsetzung der Klägerin ist damit nicht gegeben.
692.
70Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus § 4 Nr. 2 UWG.
71Der Tatbestand der Anschwärzung schützt allein vor unwahren, geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen. Nicht erfasst werden jedoch nachteilige Werturteile / Meinungsäußerungen (Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 4 Rn. 2.2.). Da die beanstandeten Formulierungen vorliegend als Werturteile zu qualifizieren sind (s.o.), scheidet ein Anspruch aus.
72Auf die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung kommt es daher nicht an.
733.
74Es liegt kein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor, § 823 Abs. 1 BGB.
75Die Klägerin ist in der Presseerklärung nicht identifizierbar und mithin nicht individuell betroffen. Die Beeinträchtigung müsste aber eine konkrete Person betreffen (Palandt, BGB, 78. Aufl., § 823 Rn. 93). Bei Verwendung von Kollektivbezeichnungen ist nach der Rechtsprechung des BVerfG der Einzelne in der Regel nicht betroffen, wenn es sich um einen unüberschaubaren Personenkreis handelt (Palandt, aaO). So liegt der Fall hier. Die angesprochene Gruppe der Solo-Selbstständigen ist weder klein noch homogen.
764.
77Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung der Klägerin in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, § 823 Abs. 1 BGB.
78Insoweit gilt, dass der Anspruch subsidiär ist gegenüber den Tatbeständen des UWG (Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 4 Rn. 1.8) und insoweit nicht einschlägig ist.
795.
80Mangels Unterlassungsanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten, da die Abmahnung vom 13.05.2019 nicht berechtigt war.
81III.
82Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269, 709 ZPO.
83Streitwert: bis 19.000 Euro