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Landgericht Köln, 2 O 284/19

Datum:
19.11.2020
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 284/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2020:1119.2O284.19.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, den Gewerberaum in der W Straße 000, 00000 L, im Erdgeschoss, bestehend aus Gastraum mit drei Zusatzräumen davon zwei Toiletten und einem Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Räumungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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