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Landgericht Köln, 29 S 25/20

Datum:
12.11.2020
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 S 25/20
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2020:1112.29S25.20.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Berufungskläger wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 23.12.2019 – 118 C 16/19 – teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beschlussfassungen aus der Eigentümerversammlung vom 19.03.2019 der Eigentümergemeinschaft „B Aachen“, 52064 Aachen, zu TOP 2.2.1. und TOP 2.2.2. insoweit nichtig sind, als beschlossen worden ist, dass die Kosten, die für die Erstellung eines Sanierungskonzepts für die Tiefgarage gemäß den Beschlussfassungen zu TOP 2.1.1. und 2.1.2. vom 19.03.2019 anfallen, soweit das Sondereigentum der Beklagten zu 1) Gegenstand des Sanierungskonzepts ist, auf alle Miteigentümer (Einheiten 1-43) entsprechend ihren Miteigentumsanteilen verteilt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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