Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Köln, 28 O 221/19

Datum:
29.01.2020
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 221/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2020:0129.28O221.19.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Vorstand, zu unterlassen, über den Kläger zu 1 im Zusammenhang mit dem gegen ihn beim Landgericht Köln geführten Strafverfahren unter Beschreibung seiner Person, nämlich durch Angabe seines Namens und Berufs („Zahnarzt Q“) identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem am 28.02.2019 auf dem Internetportal Anonym.de erschienenen Artikel mit der Überschrift „Kölner Zahnarzt ein Millionen-Betrüger?“.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Vorstand, zu unterlassen, über den Kläger zu 2 im Zusammenhang mit dem gegen ihn beim Landgericht Köln geführten Strafverfahren unter Beschreibung seiner Person, nämlich durch Angabe des Namens und Berufs seines Sohnes („Zahnarzt Q“) und unter Beschreibung seiner Person („sein 71-jähriger Vater“) identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem am 28.02.2019 auf dem Internetportal Anonym.de erschienenen Artikel mit der Überschrift „Kölner Zahnarzt ein Millionen-Betrüger?“.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1590,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2019 für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungstenors jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank