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I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,
v e r b o t e n,
die Funktionen des Kontos des Antragstellers bei der Antragsgegnerin mit dem Namen @B einzuschränken und/oder zu sperren, ohne dem Antragsteller mitzuteilen, aufgrund welchen von dem Antragsteller veröffentlichten Inhalts die Einschränkung und/oder Sperrung erfolgte.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III. Streitwert: 10.000,- €
Gründe:
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 09.01.2020 ist zulässig und begründet.
31.
4Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
5Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 7 Nr. 1 a) Brüssel Ia-VO.
6Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aus § 32 ZPO.
7Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 937 Abs. 2 ZPO liegen vor, da der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben hat und eine erneute begründungslose Sperrung des Nutzerprofils jederzeit erfolgen kann. Die Entscheidung konnte zudem ohne Anhörung der Antragsgegnerin ergehen, da diese mit Schreiben vom 02.01.2020 seitens des Antragstellers dem vorliegend gestellten Antrag entsprechend abgemahnt wurde, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers zu äußern.
82.
9Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.
10Denn der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und eines Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.
11Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus den §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG. Denn da die Antragsgegnerin es entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG unterließ, dem Antragsteller trotz mehrfacher Nachfrage mitzuteilen, aufgrund welchen Inhalts sein Nutzerprofil vorübergehend gesperrt wurde, verletzte sie eine durch § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG konkretisierte vertragliche Nebenpflicht i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB. Auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Denn aufgrund des zuvor beschriebenen Verhaltens der Antragsgegnerin steht zu befürchten, dass eine erneute Sperrung des Nutzerprofils des Antragstellers durch die Antragsgegnerin erneut und entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG ohne Begründung dahingehend erfolgen wird, welcher konkrete Inhalt Anlass der Sperrung ist. Diese Information ist jedoch von wesentlicher Bedeutung für den Antragsteller. Hinsichtlich der Begründungspflicht ist zwar die „in den Beschwerdesystemen der sozialen Netzwerke übliche Multiple-Choice-Begründungsform ausreichend“ (BT-Drs. 18/12356, 23). Allerdings muss die Begründung inhaltlich den Normzweck wahren, dass insbesondere ein von einer Löschentscheidung betroffener Nutzer „die geeigneten rechtlichen Schritte zur Wahrung seines Rechts auf Meinungsfreiheit zeitnah einleiten kann“ (so BT-Drs. 18/12356, 23).
12Auch ein Verfügungsgrund i.S.d. §§ 935, 940 ZPO liegt vor, da der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung innerhalb der nach Auffassung der Kammer zur Vermeidung der Widerlegung der Dringlichkeit einzuhaltenden Monatsfrist nach Kenntniserlangung von der Verletzungshandlung gestellt hat.
133.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und die Ordnungsmittelandrohung aus § 890 Abs. 2 ZPO.
15Rechtsbehelfsbelehrung:
16Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.
17Köln, 14.01.2020
18Landgericht, 28. Zivilkammer