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Landgericht Köln, 26 O 379/19

Datum:
08.07.2020
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 O 379/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2020:0708.26O379.19.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt

1. bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten in Bezug auf die Abfertigung, den Umschlag, die Lagerung und den Transport von Briefen und briefähnlichen Sendungen die Verwendung folgender und dieser inhaltsgleichen Klauseln zu unterlassen und sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge geschlossen ab 1.4.1977 zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) [untersagte Texte in Fettdruck]:

2 (2) [Von der Beförderung sind ausgeschlossen:]

2. Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können; [...]

2 (2) [Von der Beförderung sind ausgeschlossen:]

5. Sendungen, die [Geld oder] andere Zahlungsmittel, [Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Unikate oder sonstige Kostbarkeiten oder Wertpapiere, für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren II. Klasse),] enthalten; zugelassen sind aber

a) Briefmarken und Warengutscheine, jeweils bis zu einem tatsächlichen Wert von 25,00 EUR, sowie einzelne Fahrkarten und einzelne Eintrittskarten, und

b) [ausschließlich in Briefen mit der Zusatzleistung Wert National, Geld oder] andere Zahlungsmittel bis zum Wert von 100,00 EUR [sowie die anderen vorgenannten Güter (Valoren II. Klasse) bis zum Wert von 500,00 EUR je Brief (Stück), wobei täglich

– nur ein Brief an ein und denselben Empfänger sowie]

– insgesamt nur fünf Briefe [mit solchen Inhalten und der Zusatzleistung Wert National] vom Absender zur Beförderung eingeliefert werden dürfen.

2 (4) [Die E ist nicht zur Prüfung von Beförderungsausschlüssen gemäß Absatz 2 verpflichtet;] sie ist jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt.

3 (4) [...] Der Absender wird die Sendungen so verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt sind und dass auch der E und Dritten keine Schäden entstehen. [...].

5 (1) [...] Die Entgelte verstehen sich mangels ausdrücklicher anderweitiger Bestimmung als Nettopreise, zu denen der Absender zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer (soweit diese anfällt) entrichtet.

2. an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 15.10.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 80% und der Kläger zu 20%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- €. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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