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wird der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 22.10.2020 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.10.2020 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe:
2Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist. Neue Aspekte, die Anlass zu einer anderslautenden Entscheidung gäben, liegen nicht vor. Insbesondere ist weder ist die Kammer nicht gehalten, gegen § 47 ZPO zu verstoßen.
3Köln, 26.10.202025. Zivilkammer