Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht N wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
2I.
3Der ablehnende Kläger trägt im Rahmen der Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht N in Bezug auf diesen vor:
4"Mit Beschluss der Richter N , I, N1 vom 10.07.2020 wird den Parteien aufgegeben innerhalb von 4 Wochen Stellung zu nehmen.
5[...]
6Die 4-wöchige Frist für den Kläger endete folglich am 12.08.2020.
7Mit Schriftsatz vom 24.07.2020 nimmt der Beklagte Stellung und regt an:
8Wie regen an, dass die Kammer gem. § 278 I ZPO einen Vorschlag für einen Gesamtabfindungsvergleich unterbreitet.
9Der Richter N fragt am 27.07.2020 den Beklagtenvertreter an, ob auch das Verfahren 25 O 110/19 gemeint ist."
10Weitere Ausführungen dazu, was an diesem Vorgehen des abgelehnten Richters auszusetzen ist, enthält das Ablehnungsgesuch nicht.
11Hierzu korrespondierend findet sich auf Bl. 184 d.A. die Verfügung eines Schreibens an die Beklagtenseite in Reaktion auf deren Schriftsatz vom 24.07.2020 – in dem angeregt wird, dass die Kammer gemäß § 278 Abs. 1 ZPO einen Vorschlag für einen Gesamtabfindungsvergleich unterbreiten möge – in dem ausgeführt wird, dass unklar erscheine, ob damit neben der vorliegenden Sache auch der Rechtsstreit 25 O 110/19 gemeint ist.
12II.
13Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Grund ist mittels des Ablehnungsgesuches glaubhaft zu machen (§ 44 Abs. 2 S. 1 ZPO).
14Entscheidend ist dabei die Frage, ob aus Sicht des Ablehnenden objektive Gründe vorliegen, die auch nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit der zuständigen Richter zu zweifeln (vgl. hierzu und zum Folgenden: Vollkommer in Zöller, ZPO, § 42, Rn. 22 bis 25). So kann unsachliches und unangemessenes Verhalten, in dem eine negative Einstellung gegenüber der ablehnenden Partei oder die Bevorzugung der anderen zum Ausdruck kommt, die Ablehnung rechtfertigen. Auch kränkendes Verhalten gegenüber einer Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten kann ein Ablehnungsgrund sein. Auch eine einseitige Verkürzung der Verfahrensrechte einer Partei können einen Befangenheitsgrund darstellen. Hingegen stellt eine mutmaßlich oder vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung keinen Ablehnungsgrund dar. Die Befangenheit ist kein Instrument zur Fehlerkontrolle. Auch vermeintliche Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung rechtfertigen eine Ablehnung grundsätzlich nicht. Ein im Rahmen der richterlichen Aufklärungspflicht gebotenes richterliches Verhalten begründet niemals einen Ablehnungsgrund, selbst wenn dadurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden. Dasselbe gilt für sachliche Ausführungen des Richters über die Einschätzung der Rechtslage, erst recht dann, wenn die vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt wird.
15Gemessen an diesen Vorgaben für ein Ablehnungsgesuch ist das vorliegende Ablehnungsgesuch gegen den abgelehnten Richter bereits unzulässig.
16Der Beruf auf die bloße Nachfrage des abgelehnten Richters, wie sich die Anregung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu verstehen hat, ist von vorne herein vollkommen ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Sie ist eine prozessfördernde Maßnahme, an der auch unter allseitiger Betrachtung schlicht nichts auszusetzen ist. Folgerichtig hat auch der Kläger nicht näher dargelegt, was an dem Vorgehen des abgelehnten Richters auszusetzen sein soll.