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1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.179,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt von der Beklagten Innenausgleich im Rahmen eines Gespannregresses.
3Die Klägerin ist die Haftpflichtversicherin einer Zugmaschine mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen XX XX ####. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherin eines Aufliegers mit dem amtlichen österreichischen Kennzeichen XX ### XX. Die vorgenannten Fahrzeuge waren am 20.06.2016 miteinander zu einem Zugmaschinen-Auflieger-Gespann verbunden. An diesem Tag kam es in Pulheim auf der Roggendorfer Straße (L 183) zu einem Unfallgeschehen, bei dem ein drittes Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X XX ####, dessen Eigentümer die Ambulanter Pflegedienst K GmbH ist, durch das verbundene Zugmaschinen-Auflieger-Gespann beschädigt wurde. Vor Einfahrt in den dortigen Kreisverkehr musste der Fahrer des dritten Fahrzeuges, Herr B , verkehrsbedingt anhalten. Aus Unachtsamkeit fuhr der Fahrer des Zugmaschinen-Auflieger-Gespanns, Herr G , auf das dritte Fahrzeug auf.
4Die Geschädigte – Ambulanter Pflegedienst K GmbH – machte Schadensersatzansprüche in Höhe von 10.790,24 EUR gegenüber der Klägerin geltend. Die Klägerin erbrachte gegenüber der geschädigten Eigentümerin Entschädigungsleistungen und regulierte den dort entstandenen Schaden in Höhe von 10.358,02 EUR. Dieser Betrag umfasste den Ausgleich der bei der Geschädigten entstandenen Sachschäden, Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten, Ersatz für die Wertminderung, eine Kostenpauschale sowie Rechtsanwaltsgebühren.
5Mit Schreiben vom 07.06.2017 forderte die Klägerin die Beklagte außergerichtlich zur Zahlung von 50% der gezahlten Regulierungsleistung (5.179,01 EUR) auf. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab.
6Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie von der Beklagten den hälftigen Ausgleich ihrer Aufwendungen gemäß § 78 VVG und § 426 BGB ersetzt verlangen kann. Für den hier streitigen Anspruch sei deutsches Recht maßgeblich. Die Schadensaufwendungen seien bei einem durch ein Gespann verursachten Unfall zwischen Zugmaschine und Auflieger zu gleichen Teilen aufzuteilen.
7Die Klage wurde am 09.03.2020 zugestellt.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.179,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 08.07.2017 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie nach ihren Versicherungsbedingungen nur subsidiär hafte, nämlich sofern die Zugmaschine nicht hafte oder unbekannt bleibe. Nach Artikel 21 Ziffer 2.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 2007) ihres österreichischen Versicherungsvertrages umfasse die Versicherung von Anhängern „nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen.“
13Die Klägerin könne nur bei dem Österreichischen Grüne Karte Büro Regress nehmen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
17I.
181.
19Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht gemäß Art. 12 S. 1 Brüssel Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) örtlich zuständig.
20Nach dieser Vorschrift kann ein Haftpflichtversicherer vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden.
21Der Ort des schädigenden Ereignisses ist Pulheim und liegt im Bezirk des angerufenen Gerichts.
222.
23Die Klage ist teilweise begründet.
24Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 5.179,01 EUR gegen die Beklagte aus § 78 Abs. 2 VVG zu.
25a)
26Für den Innenregress zwischen den Parteien ist deutsches Recht anwendbar.
27Dies folgt aus Art. 19 Rom II-Verordnung i.V.m. Art. 7 Rom I-Verordnung.
28Art. 19 Rom II-Verordnung sieht vor, dass das für die Verpflichtung des Dritten (hier: Klägerin) gegenüber dem Gläubiger (hier: Versicherungsnehmer der Klägerin) maßgebende Recht regelt, ob und in welchem Umfang ein Eintritt des Dritten in die Rechte dieses Gläubigers möglich ist.
29aa)
30Da sich die Verpflichtung des Versicherers zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung des Versicherten gegenüber dem Geschädigten aus dem mit dem Versicherten geschlossenen Versicherungsvertrag ergibt, ergeben sich die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer die Ansprüche des Unfallgeschädigten gegen die für den Unfall Verantwortlichen geltend machen kann, aus dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden nationalen Recht, das nach Art. 7 der Rom I-Verordnung bestimmt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21.01.2016, C-359/14, C-475/14, Rn. 58).
31Das nach Art. 7 der Rom I-Verordnung anzuwendende Recht ist deutsches Recht.
32Art. 7 Abs. 4 lit. b Rom I-Verordnung enthält eine „Öffnungsklausel“, nach der ein Mitgliedstaat – abweichend von den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift – im Falle einer Pflichtversicherung vorschreiben kann, dass auf den Versicherungsvertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, der die Versicherungspflicht vorschreibt. Die Bundesrepublik hat von dieser Öffnungsklausel durch Erlass des Art. 46c Abs. 2 EGBGB a.F. Gebrauch gemacht (Junker in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB Band 6, 9. Aufl., Art. 7 Rom I-Verordnung, Rn. 148, Stand: 01.03.2020). Hiernach unterliegt ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag deutschem Recht, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht.
33Dies ist hier für den Versicherungsvertrag der Klägerin der Fall.
34§ 1 PflVG verpflichtet den Halter eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Verpflichtung i.S.d. Art. 46c Abs. 2 EGBGB a.F. (vgl. Junker in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB Band 6, 9. Aufl., Art. 46d EGBGB, Rn. 24, Stand: 01.03.2020). Der zwischen der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrag ist ein solcher, der i.S.d. Art. 46c Abs. 2 EGBGB a.F. „über“ diese Pflichtversicherung abgeschlossen wurde.
35bb)
36Als weitere Voraussetzung hat der EuGH in seinem Urteil vom 21.01.2016, C-359/14, C-475/14 (dort: Rn. 59 f.,64) klargestellt, dass Art. 7 der Rom I-Verordnung auf eine Regressklage des Versicherers einer Zugmaschine, der den Schaden der Opfer eines vom Fahrer dieses Fahrzeugs verursachten Unfalls beglichen hat, gegen den Versicherer des bei diesem Unfall gezogenen Anhängers nur dann angewendet wird, wenn die nach den Art. 4 ff. der Rom II-Verordnung auf diesen Unfall anzuwendenden deliktischen Haftungsnormen eine Aufteilung der Schadensersatzpflicht vorsehen.
37Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
38Das auf den Unfall anzuwendende Recht ist nach Art. 4 ff. der Rom II-Verordnung deutsches Recht. Nach Art. 4 Abs. 1 der Rom II-Verordnung ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Der Schaden ist am Unfallort in Deutschland eingetreten.
39Das deutsche Recht sieht für die Haftung des Versicherers einer Zugmaschine und der des Versicherers des Anhängers eine Aufteilung der Schadensersatzpflicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2010 – IV ZR 279/08, Rn. 29 ff.).
40cc)
41Mit der Befriedigung der Geschädigten – Ambulanter Pflegedienst K GmbH – gehen die dem Versicherungsnehmer der Klägerin bestehenden Ersatzansprüche gegen Dritte (hier: Beklagte) gemäß § 86 VVG auf die Klägerin über.
42Der dem Versicherungsnehmer der Klägerin zustehende Ersatzanspruch gegen die Beklagte ergibt sich aus §§ 6 Abs. 1, 1 Abs. 1 AuslPflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. Art. 4 Ziff. 1, Art. 5 Ziff. 1 AKHB 2007 der Beklagten i.V.m. § 426 BGB.
43(1)
44Dieser Anspruch richtet sich nach deutschen Recht.
45Dies folgt aus Art. 7 Abs. 4 lit. b Rom I-Verordnung i.V.m. Art. 46c Abs. 2 EGBGB (in der bis zum 30.06.2018 geltenden Fassung; die Vorschrift findet sich nunmehr wortlautidentisch in Art. 46d Abs. 2 EGBGB) i.V.m. § 1 Abs. 1 AuslPflVG (Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger).
46§ 1 Abs. 1 AuslPflVG verpflichtet zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, wenn Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die im Inland keinen regelmäßigen Standort haben, innerhalb Deutschlands auf öffentlichen Straßen oder Plätzen gebraucht werden sollen. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Verpflichtung i.S.d. Art. 46c Abs. 2 EGBGB a.F (Junker in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Art. 7 Rom I-Verordnung, Rn. 148, Stand: 01.03.2020).
47Der zwischen der Beklagten und ihrem Versicherungsnehmer abgeschlossene Versicherungsvertrag ist ein solcher, der i.S.d. Art. 46c Abs. 2 EGBGB a.F. „über“ diese Pflichtversicherung abgeschlossen wurde.
48Zum einen ergibt sich dies unmittelbar aus dem österreichischen Versicherungsvertrag der Beklagten. Denn nach Art. 4 Ziff. 1 der AKHB 2007 der Beklagten gilt der von ihr gewährte Versicherungsschutz für den Anhänger in Europa im geografischen Sinn. Dies umfasst auch Deutschland. Gemäß Art. 5 Ziff. 1 der AKHB 2007 der Beklagten erstreckt sich die Versicherung insbesondere auf den in dem betreffenden Staat für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen vorgeschriebenen Umfang.
49Zum anderen dürfte sich dies auch ohne weiteres aus den zur Umsetzung von Art. 14 RL 2009/103/EG (Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht) ergangenen österreichischen Rechtsnormen ergeben. Darin heißt es, dass die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, damit alle KFZ-Haftpflichtversicherungsverträge zur Deckung der Haftpflicht für die Nutzung von Fahrzeugen auf der Basis einer einzigen Prämie während der gesamten Laufzeit des Vertrages das gesamte Gebiet der Gemeinschaft (Europäischen Union) abdecken und dabei in jedem Mitgliedsstaat den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewährleisten.
50(2)
51Nach §§ 6 Abs. 1, 1 Abs. 1 AuslPflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG kann ein Geschädigter seinen Anspruch auf Schadensersatz (auch) gegen den Versicherer geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger bestehenden Versicherungspflicht handelt. Die Schadensersatzpflicht des Versicherers umfasst gemäß §§ 2, 3 KfzPflVV auch die volle Haftung für Schäden, die durch einen Anhänger oder Auflieger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist. Dies gilt auch für solche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die in Deutschland keinen regelmäßigen Standort haben, vgl. §§ 1, 3, 4 AuslPflVG (Lennartz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage, KfzPflVV Rn. 5, Stand: 18.02.2019; Staudinger/Looschelders (2019) Einleitung IPR, Rn. 658)
52Diese Vorschriften gelten gemäß Art. 4 Ziff. 1 und Art. 5 Ziff. 1 der AKHB 2007 auch für die Beklagte.
53b)
54Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 VVG sind erfüllt.
55aa)
56Der Anwendbarkeit von § 78 Abs. 2 VVG steht zunächst nicht entgegen, dass die Vorschrift in § 6 Abs. 1 AuslPflVG nicht genannt ist. § 78 Abs. 2 VVG gilt nicht nur – anders als etwa § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG – für bestimmte Versicherungstypen. Die Anwendbarkeit von § 78 VVG auf dem Grunde nach ausländische Versicherungsverträge ergibt sich zudem aus § 78 Abs. 2 S. 2 VVG.
57bb)
58Die Haftpflichtversicherung der Klägerin für die Zugmaschine einerseits und die der Beklagten für den Anhänger andererseits begründen für das aus beiden Fahrzeugen gebildete Gespann eine Mehrfachversicherung i.S.d. § 78 Abs. 1 VVG.
59Eine solche ist dann gegeben, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen.
60Dies ist hier der Fall.
61Bei beiden Parteien ist das Interesse ihrer Versicherungsnehmer auf Freistellung von der Haftung gegenüber der Geschädigten – Ambulanter Pflegedienst K GmbH – in Höhe des vollen Schadens versichert. Über den Direktanspruch der Geschädigten ist mittelbar insoweit auch jeweils das Interesse der Geschädigten versichert, ihren Schaden ersetzt verlangen zu können. Die Geschädigte hat einen Direktanspruch sowohl gegen den Halter und Fahrer der Zugmaschine und gegen die Klägerin als Haftpflichtversicherin der Zugmaschine (1) als auch gegen den Halter und Fahrer des Anhängers und gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherin des Anhängers (2).
62(1)
63Die Geschädigte hat einen Direktanspruch gegen die Klägerin auf Ersatz des ganzen Schadens aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 7 StVG.
64(2)
65Die Geschädigte – Ambulanter Pflegedienst K GmbH – hat einen Direktanspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des ganzen Schadens aus §§ 6 Abs. 1, 1 Abs. 1 AuslPflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. Art. 4 Ziff. 1, Art. 5 Ziff. 1 AKHB 2007 der Beklagten.
66cc)
67Zur weiteren Begründung für die Mehrfachversicherung der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs einerseits und der Haftpflichtversicherung des Anhängers andererseits wird auf die Entscheidungsgründe aus dem Urteil des BGH vom 27.10.2010 – IV ZR 279/08 (dort: Rn. 8 ff., 24 ff.) verwiesen.
68dd)
69Die Einwendung der Beklagten, sie würde gemäß Art. 21 Ziff. 2.1 der AKHB 2007 nur subsidiär haften, steht der Annahme einer Mehrfachversicherung i.S.d. § 78 VVG nicht entgegen.
70Zwar ist – wie sich aus § 87 VVG ergibt – die gesetzliche Regelung in § 78 Abs. 2 S. 1 VVG abdingbar. Voraussetzung einer solchen Abbedingung ist jedoch die Mitwirkung der vom Innenausgleich betroffenen Versicherer. Mithin ist es dem einzelnen Versicherer nicht möglich, durch eine Vereinbarung lediglich mit dem Versicherungsnehmer seine Ausgleichspflicht gegenüber einem an dieser Vereinbarung nicht beteiligten anderen Versicherer auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2018 – IV ZR 121/17, Rn. 18 ff.).
71Die von der Beklagten verwendete Subsidiaritätsklausel (Artikel 21 Ziffer 2.1 der AKHB 2007) stellt einen unzulässigen Vertrag zu Lasten der Klägerin dar.
72c)
73Die Klägerin kann nach § 78 Abs. 2 S. 1 VVG hälftigen Ausgleich der von ihr an die Geschädigte geleisteten Zahlungen von der Beklagten verlangen.
74Hiernach sind die Versicherer im Falle einer Mehrfachversicherung im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Beide Parteien haften gegenüber ihren Versicherungsnehmern auf den ganzen Schaden, also in gleicher Höhe. Dies führt zu einer hälftigen Teilung im Innenverhältnis. Da die Klägerin die Geschädigte in Höhe von 10.358,02 EUR entschädigt hat, kann sie von der Beklagten den hälftigen Betrag hiervon, also 5.179,01 EUR, ersetzt verlangen.
75Aus § 17 Abs. 4 StVG ergibt sich keine andere Haftungsquote für den Halter des Zugfahrzeugs einerseits und den Halter des Anhängers andererseits. Zum Haftungsverband des Anhängers gehört auch dessen Führer, was sich schon aus § 18 Abs. 1 StVG unmittelbar ergibt. Der Halter und Fahrer desselben schädigenden Fahrzeugs bilden eine Haftungseinheit, die unterschiedliche Haftungsquoten zwischen beiden verbietet (BGH, Urteil vom 27.10.2010 – IV ZR 279/08, Rn. 29).
76Dasselbe gilt für den Innenausgleich der Haftpflichtversicherer, weil der Zugmaschinenhaftungsverband und der Anhängerhaftungsverband über die Person des Zugmaschinenführers zu einer Haftungseinheit verbunden sind.
77d)
78Aus dem Verweis der Beklagten auf die International Regulations der Grüne Karte Büros lässt sich nicht entnehmen, dass sie die einmal begründete Haftung der Beklagten wieder entfallen lässt.
79II.
80Der Zinsanspruch ist teilweise begründet.
81Er folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Beklagte ist ab dem Folgetag der Zustellung der Klageschrift, also ab dem 10.03.2020, gemäß § 187 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Zinsen verpflichtet.
82Für die Zeit vor dem 10.03.2020 hat die Klägerin mangels Verzuges der Beklagten keinen Anspruch auf Zinszahlungen.
83Der Tag, an dem die Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB), kann mangels hinreichend substantiiertem Vortrag des Klägers nicht bestimmt werden.
84§ 286 Abs. 3 BGB, wonach der Schuldner einer Entgeltforderung in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung nicht leistet, ist nicht anwendbar. Davon erfasst sind nur Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine Leistung gerichtet sind (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 286 Rn. 27). Der Innenausgleich zwischen Versicherern fällt nicht darunter.
853.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers hinsichtlich der Zinszahlung war mit weniger als 10% der Gesamtforderung verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.
87Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
88Streitwert: 5.179,01 EUR