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Landgericht Köln, 24 O 394/19

Datum:
21.10.2020
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
24 O 394/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2020:1021.24O394.19.00
 
Tenor:

  1.

              Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 25.07.2019 in Bergisch Gladbach verstorbenen I, geboren am ##.##.1943, zuletzt wohnhaft in Bergisch Gladbach, zu erteilen, wobei der Bestand des Nachlasses vom Todestag anzugeben ist, auch wenn sich der Bestand des Nachlasses zwischenzeitlich, etwa durch die Veräußerung von Nachlassgegenständen, geändert hat, und wobei hinsichtlich des Nachlasses die Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Kläger sowie dessen rechtlicher Beistand hinzuzuziehen sind, zu erfolgen hat, und dass insbesondere auf folgende Angaben zu enthalten hat:

              a)

              alle im In und Ausland befindlichen Aktiva, also alle beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände sowie Forderungen, insbesondere Immobilien, Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Forderungen aus Miet-, Darlehens- und sonstigen Verträgen, Steuererstattungsansprüche, sonstige Zahlungsansprüche, auch wenn sie ungewiss, unsicher, bedingt oder befristet sind, Kontokorrent- und Sparkonten, Bargeldbestände, Bankschließfächer, Bankdepots, Aktien, Wertpapiere, Genussscheine, Investmentanteile, sonstige Anteile, Kunstgegenstände, Schmuck, unverarbeitete Edelmetalle sowie Gold und Silber, ungefasste Edelsteine und Perlen, Briefmarken-, Münz- und sonstige Sammlungen, Waffen, Musikinstrumente, Bilder, Teppiche, Hausrat, Kraftfahrzeuge, Boote, Tiere etc., wobei die Beklagte auch solche Gegenstände anzugeben hat, die sie für wertlos hält;

              b)

              durch den Todesfall fällig gewordene und/oder später fällig werdende Lebens- und Unfallversicherungen, Sterbegelder, Abfindungsansprüche, Renten, Hinterbliebenen- und Versorgungsbezüge sowie andere wiederkehrende Bezüge;

              c)

              alle Beteiligungen an Gesellschaften, unabhängig davon, ob die Gesellschafterstellung des Erblassers vererblich war oder nicht;

              d)

              sonstige Rechte wie etwa Urheberrechte, Erfindungen, Patente etc.;

              e)

              Angaben dazu, ob der Erblasser bei seinem Tode selbst an einer Erbengemeinschaft oder an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligt war, ob er Vorerbe oder Vorvermächtnisnehmer eines anderen Erblassers war, ob er aufgrund eines anderen Erbfalls Begünstigter eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses war, ob er Nacherbe oder Nachvermächtnisnehmer eines anderen Erblassers werden sollte oder ob ihm aufgrund eines anderen Erbfalls selbst ein Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch zustand;

              f)

              alle lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers, die in den Anwendungsbereich des § 2325 BGB fallen oder auch nur fallen könnten, also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen, Pflicht- und Anstandsschenkungen und ehebezogene Zuwendungen; hierbei sind auch solche Zuwendungen anzugeben, die am Todestag länger als 10 Jahre zurücklagen;

              g)

              Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter (Sparguthaben, Bausparguthaben etc.) sowie die Namen und Anschriften der jeweiligen Begünstigten;

              h)

              alle Zuwendungen, die gemäß §§ 2050 ff., 2316 BGB ausgleichungspflichtig sein könnten;

              i)

              Angaben dazu, ob und – falls ja – mit wem der Erblasser einen Pflichtteilsverzichts- oder Erbverzichtsvertrag abgeschlossen hat;

              j)

              Angaben dazu, in welchem Güterstand der Erblasser zuletzt gelebt hat;

              k)

              alle Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden).

              2.

              Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

              3.

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 € vorläufig vollstreckbar

 
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