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für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
21.
3Der Kläger unterhielt seit dem 07.01.2019 für seinen PKW Audi A 8 mit dem amtlichen Kennzeichen ## - ## 99 bei der Beklagten u.a. eine Kfz-Vollkaskoversicherung (Anl. K 5, AnlH II), der zugrunde lagen die „Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), Stand 01.04.2018“ ( nur vorgelegt mit Stand 01.10.2017; Anl. B 15, AnlH II).
4In der Vollkaskoversicherung ist eine Selbstbeteiligung von 300 € vereinbart.
52.
6Am 11.02.2019, 0.00 Uhr, nahm die Polizei in V auf der L 336 in Höhe C T einen Kfz-Unfall mit dem Kläger als einzigem Beteiligten auf, der ausweislich der Unfallmitteilung (Bl. 2-3 BA) angab, er sei bei Schneeregen nach links von der Fahrbahn abgekommen, habe sein Fahrzeug nicht unter Kontrolle bekommen und habe sowohl die Leitplanke auf der linken Straßenseite als auch diejenige auf der rechten Seite touchiert.
73.
8Der Kläger meldete den Unfall auch der Beklagten.
9Die Beklagte holte zur Schadenshöhe ein Gutachten des Sachverständigen L vom 18.02.2019 (Anl. K 1, AnlH I) ein.
10Einen Schadensmeldebogen füllte der Kläger am 19.02.2019 (Anl. B 2, AnlH II) aus.
11Zum Zwecke der Unfallrekonstruktion schaltete die Beklagte den Sachverständigen C ein, der in seinem Gutachten vom 30.07.2019 (Anl. B 4, AnlH II) u.a. zu dem Ergebnis gelangte, dass ein Ausbrechen des Fahrzeuges aus seiner Spur angesichts der vorhandenen Fahrerassistenzsysteme nicht erklärbar sei.
12Im Rahmen des von dem Sachverständigen C durchgeführten Ortstermins vom 06.03.2019 verweigerte der Kläger eine Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf den Zustand der elektronischen Hilfs- und Assistenzsysteme.
13Mit Schreiben vom 21.03.2019 (Anl. B 6, AnlH II) bat die Beklagte den Kläger unter Übersendung eines entsprechenden Formulars um Zustimmung zu einer Auslesung des Fahrzeugdatenspeichers.
14Diese lehnte der Kläger mit Schreiben vom 10.04.2019 (Anl. B 8, AnlH II) ab, wobei er u.a. ausführte: „Diese kann ich Ihnen jedoch nicht unterzeichnet zurücksenden, da die in der Erklärung aufgeführten Punkte einen erheblichen Eingriff in meine Privatshäre darstellen.“
15Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.05.2019 (Anl. K 2, AnlH I) forderte der Kläger die Beklagte zur Regulierung bis zum 03.06.2019 auf.
16Unter dem 06.06.2019 (Anl. K 3, AnlH I) bestritt die Beklagte den vom Kläger behaupteten Schadenshergang und lehnte eine Regulierung ab.
17Der Kläger behauptet, er habe in der Nacht vom 10.02.2019 auf den 11.02.2019 auf der L 336 in Höhe des C T in V einen Unfall erlitten.
18Es habe bei einer Temperatur von -1°C zunächst geregnet, dann sei der Regen in Schnee übergegangen.
19In einer Linkskurve sei er nach links auf die Gegenfahrbahn abgekommen, weil er dadurch abgelenkt gewesen sei, dass ihm gerade zuvor ein USB-Stick in den Fußraum gefallen gewesen sei und er sich reflexartig danach gebückt habe.
20Als sein Fahrzeug auf der linken Seite mit der Leitplanke der Gegenfahrbahn kollidiert sei, habe er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren.
21Er habe es aber geschafft, das Fahrzeug auf seine eigene Fahrbahn zurückzulenken. Allerdings sei er hierbei auf der rechten Seite leicht mit der Leitplanke seiner Fahrbahn kollidiert.
22Die Beklagte sei verpflichtet, ihm die unfallbedingt erlittenen Beschädigungen des Fahrzeugs zu ersetzen.
23Mit Kaufvertrag vom 24.06.2019 (Anl. K 7, Bl. 80 GA) habe er das Fahrzeug unrepariert nach Polen verkauft, weil er dringend Geld benötigt habe.
24Zum Käufer habe er keinen Kontakt mehr und gehe daher davon aus, dass es keine Möglichkeit mehr gebe, das Fahrzeug zu untersuchen.
25Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass durch Auslesung der entsprechenden Fehlermeldungen überprüft werden könne, ob und in welchem Umfang Assistenzsysteme zum Unfallzeitpunkt einsatzbereit gewesen seien.
26Er befürchte, dass seitens der Beklagten bei einer Auslesung des Fahrzeugdatenspeichers Datenschutzverletzungen begangen würden, insbesondere deshalb, weil die Beklagte aus diesen Daten Rückschlüsse auf das Fahrverhalten des Klägers ziehen könne.
27Durch eine Auslesung hätte die Beklagte auch zahlreiche andere Informationen erlangen können, die jedoch für die Prüfung ihrer Einstandspflicht nicht notwendig seien.
28Das Auslesen der Fahrzeugdaten sei für die Prüfung der Einstandspflicht der Beklagten nicht erforderlich.
29Zu einer teilweisen Auslesung der Fahrzeugdaten wäre er vorgerichtlich bereit gewesen, jedoch nicht zu der von der Beklagten verlangten kompletten Auslesung aller Fahrzeugdaten.
30Der Kläger beantragt,
311.
32die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 15.389,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 04.06.2019 zu zahlen,
332.
34die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten der Kanzlei U Rechtsanwälte in Höhe von 526,58 € freizustellen.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Die Beklagte behauptet, es sprächen Indizien dafür, dass es sich um ein manipuliertes Unfallereignis mit einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles handele.
38Aus technischer Sicht bestünden erhebliche Bedenken gegen den vom Kläger behaupteten Unfallhergang.
39Insbesondere sei ein Ausbrechen des Fahrzeuges zu Beginn der Kurve wegen der am Fahrzeug des Klägers vorhandenen Assistenzsysteme und des ESP ausgeschlossen, weil das Fahrzeug aufgrund der vorhandenen Assistenzsysteme und elektronischen Fahrhilfen in der Spur gehalten werde.
40Da der Kläger – unstreitig – eine Auslesung des Fahrzeugdatenspeichers abgelehnt habe, sei eine Rekonstruktion des Fahrverhaltens und die Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Assistenzsysteme und elektronischen Fahrhilfen nicht möglich.
41Da der Kläger nach E.1.3. AKB verpflichtet sei, diese Überprüfung zuzulassen, sei die Beklagte jedenfalls wegen einer arglistigen Aufklärungsobliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei.
42Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der in Kopie bis Bl. 37 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akte Landrat Oberbergischer Kreis Bezug genommen.
43Entscheidungsgründe
44Die Klage ist unbegründet.
45Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Entschädigungsanspruch nach A.2.3.2, A.2.7.1 AKB. Keine Partei hat vorgetragen, dass die vorgelegten AKB in den entscheidungserheblichen Passagen mit den vorgelegten AKB entsprechen würden.
46Die Beklagte ist nach E.5.2 AKB i.V.m. § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei.
47Der Kläger hat seine Aufklärungsobliegenheit gemäß E.1.3. AKB arglistig verletzt.
48Danach hat der Kläger der Beklagten Untersuchungen zu den Umständen des Schadensereignisses sowie zu ihrer Leistungspflicht zu ermöglichen, soweit ihm dies zumutbar ist.
49Durch seine Weigerung, den Fahrzeugdatenspeicher auslesen zu lassen, hat der Kläger hiergegen verstoßen.
50Die Beklagte hatte an der Auslesung ein auf der Hand liegendes berechtigtes Interesse, weil diese Aufschluss über etwa aufgetretene technische Fehler geben konnte, die der Beklagten im Rahmen ihrer Regulierungsprüfung eine Einschätzung erlaubte, ob es sich um ein manipuliertes Schadensereignis handelt oder nicht.
51Es sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass dem Kläger die Gestattung der Speicherauslesung unzumutbar gewesen wäre. Soweit er darauf abstellt, dass die Beklagte aus der Auslesung Rückschlüsse auf sein Fahrverhalten ziehen könnte, macht er deutlich, dass ihm klar war, um was es geht, und dass er eben dies durch seine Weigerung verhindern und der Beklagten eine wichtige Erkenntnisquelle für ihre Regulierungsprüfung verschließen wollte.
52Dieses Verhalten des Klägers war arglistig, weil er erkennbar auf die Regulierungsentscheidung der Beklagten Einfluss nehmen wollte, zumindest in der Form, die Prüfung aufgrund verringerter Tatsachenbasis für sich unkomplizierter und zügiger zu gestalten.
53Dafür, dass die Beklagte die Auslesung begehrt hat, um für die Regulierung irrelevante Informationen zu erlangen, ist nichts ersichtlich.
54Selbst wenn man von einer nur vorsätzlichen Aufklärungsobliegenheitsverletzung des Klägers ausgehen würde, bliebe es bei der Leistungsfreiheit der Beklagten. Das Fahrzeug ist nach Polen verkauft und der Kläger geht selbst davon aus, dass das Fahrzeug für eine Untersuchung nicht zur Verfügung steht. Folglich kann er auch den Kausalitätsgegenbeweis nicht führen.
55Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
56Streitwert: 15.389 €.