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Landgericht Köln, 23 O 172/19

Datum:
11.11.2020
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 O 172/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2020:1111.23O172.19.00
 
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig; Vergleich in 2. Instanz OLG Köln - 9 U 246/20
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, betreffend den Krankheitskostenversicherungsvertrag mit der Nummer ##### der Klägerin zu 1. und zu Händen der Klägerin zu 1. der am 02.06.2012 geborenen L und betreffend den Krankheitskostenversicherungsvertrag mit der Nummer ##### dem Kläger zu 2. über die mit Schreiben vom 01.08.2018 erteilten Aufstellungen der Personendaten aus der zentralen Datenverarbeitung (Anlagen K 13 bis K 15 zur Klageschrift vom 09.11.2018) hinaus Auskunft zu sämtlichen weiteren diese betreffenden personenbezogenen Daten, insbesondere auch in Gesprächsnotizen und Telefonvermerken, Angaben zum Versicherungskonto/Prämienkonto, zu den von der Beklagten regulierten Leistungen und den zur Erstattung eingereichten Rezepten und Arztrechnungen, sowie zu den bei der Beklagten gespeicherten Antrags- und Risikobewertungsunterlagen zur Erweiterung des Versicherungsschutzes, der mit der Erklärung der Beklagten vom 14.06.2018 angefochten worden war, zu erteilen, welche die Beklagte gespeichert, genutzt und verarbeitet hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt :

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt die Beklagte. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2. zu fünf Siebteln und die Beklagte zu zwei Siebteln. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. trägt die Beklagte zu zwei Siebteln, die der Beklagten der Kläger zu 2. zu fünf Siebteln. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger im Hinblick auf die Verurteilung zur Datenauskunft durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Sie darf ferner die Vollstreckung des Klägers zu 2. betr. die Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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