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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt in Köln das Restaurant „N“, B 4. Sie unterhält bei der Beklagten jedenfalls seit September 2016 eine sogenannte „mittlere Ertragsausfall-/ BU-Versicherung“ nach Maßgabe des von ihr vorgelegten Nachtrags zum Versicherungsschein (Anl. K1, Anlagen Heft). Danach ist eine Versicherungssumme i.H.v. 671.000 € vereinbart und eine Haftzeit zur Betriebsschließung von 30 Tagen mit einer Tagesentschädigung für Schließungsschäden i.H.v. 2461 €. Dieser Betrag erhöhte sich in der Folgezeit auf 3275,59 €.
3Weiter heißt es unter Beitragsposition 002 im Versicherungsschein: „Die Entschädigungsgrenze beträgt Euro 73.830“. Unter Position 004 heißt es „Ausgleich von Ertragseinbußen infolge der Betriebsschließung nach Wiedereröffnung (…) Die vereinbarte Haftzeit beträgt: 15 Tage.“ Der Versicherungsschein weist als eingeschlossenes Bedingungswerk unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Mittlere Ertragsausfall Versicherung (MEAB 2009) aus. In diesen heißt es unter anderem unter Teil C:
41. Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
51.1 Versicherungsumfang
6Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Teil C 1.2)
71.1.1. den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; (…)
81.2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger
9Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz [hier liegt in der Klausel ein offenbarer Wortfehler vor] in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: …
10(Es folgt eine Aufzählung von 18 Krankheiten, Covid 19 ist nicht darunter, sowie eine Aufzählung von 49 Krankheitserregern, wobei SARS-CoV-2 nicht aufgeführt ist.)
11(…)
124 Ausschlüsse
13(…)
144.5 Krankheiten und Krankheitserreger
15Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.
164.8. Öffentlich-rechtliches Entschädigungsrecht (Betriebsschließung)
174.8.1. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann (….)
188 Dynamik
198.1 Soweit Dynamik vereinbart ist, erhöht sich die Versicherungssumme mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres um den vereinbarten Prozentsatz. (…)
209 Umfang der Entschädigung
219.1. Entschädigungsberechnung
22Der Versicherer ersetzt im Falle
239.1.1 einer Schließung nach Teil C 1.1.1 den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer (Haftzeit). Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage.
24Die Klägerin macht unter Hinweis auf die Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 16.03.2020 (Anl. K4), mit der mit sofortiger Wirkung bis einschließlich 19.04.2020 im Hinblick auf die Corona Pandemie der Gastronomiebetrieb in Köln untersagt wurde mit Ausnahme des Außerhausverkaufes, eine Tagesentschädigung für die Dauer von 30 Tagen zu je 3275,59 € geltend. Mit Schriftsatz vom 09.07.2020, der Beklagten am 29.07.2020 zugestellt, hat die Klägerin die Klageforderung erhöht und macht nunmehr gemäß Ziffer 004 des Versicherungsscheins den Ausgleich von Ertragseinbußen infolge der Betriebsschließung nach der Wiedereröffnung für 15 Tage, unter Bezugnahme auf Ziffer 8.1 MEAB 2009 in Höhe eines Tagessatzes von 2480,98 € geltend.
25Die Klägerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch in der geltend gemachten Höhe lägen vor. Auch Betriebsschließungen aufgrund der Corona Pandemie seien nach den Versicherungsbedingungen gedeckt. Durch den Bezug auf die §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes erweckten die Versicherungsbedingungen den Eindruck, umfassenden Deckungsschutz zu versprechen, wenn eine Betriebsschließung aufgrund einer meldepflichtigen Krankheit oder eines meldepflichtigen Krankheitserregers erfolge, auch wenn diese Krankheit oder dieser Krankheitserreger im Versicherungsvertrag nicht mit aufgeführt seien. Aufgrund des Umstandes, dass eine Haftung bei Prionenerkrankungen ausdrücklich ausgeschlossen sei, ergebe sich, dass der Verweis auf das Infektionsschutzgesetz umfassend als dynamische Verweisung zu sehen sei. Jedenfalls greife die Unklarheitenregel. Versichert sei ein Schließungsschaden infolge einer Infektionsgefahr; einem einschränkenden Verständnis des Versicherungsvertrages stehe auch § 307 BGB entgegen.
26Die Klägerin behauptet, es habe keinen Cateringbetrieb gegeben. Das Restaurant sei vollständig geschlossen gewesen. Vor der Schließung des Restaurants habe es auch keinen Umsatzeinbruch gegeben.
27Die Klägerin meint, auf öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche müsse sie sich nicht verweisen lassen, entsprechende Klauseln in den Versicherungsbedingungen seien unwirksam.
28Die Klägerin beantragt,
29die Beklagte zu verurteilen, an sie 135.482,40 € nebst Verzugszinsen aus einem Betrag von 98.267,70 € i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.05.2020 zu zahlen, außerdem Verzugszinsen aus 37.214,70 € ab Zustellung der Klageerhöhung.
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Sie ist der Auffassung, eine Betriebsschließung im Sinne der vereinbarten Bedingungen liege nicht vor. Die Versicherungsbedingungen seien eindeutig und gewährten Versicherungsschutz nur für Betriebsschließung im Falle eines Auftretens der in den Bedingungen namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne Versicherungsbedingungen nicht so verstehen, dass damit auch vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus gesehen Betriebsschließungen wegen irgendwelcher künftigen und im Infektionsschutzgesetz zu diesem Zeitpunkt noch nicht genannten und auch gar nicht bekannten Krankheitserreger versichert sein sollten. Die Beklagte bezweifelt im Übrigen die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung der Stadt Köln. Sie verweist darauf, dass sich keine betriebsinterne Gefahr verwirklicht habe. Eine konkrete Schließung des Restaurants der Klägerin durch die zuständige Behörde habe es nicht gegeben. Hierzu behauptet die Beklagte, es habe auch einen Außerhausverkauf gegeben, sodass gar keine vollständige Betriebsschließung vorgelegen habe. Schließlich bezweifelt die Beklagte die Kausalität des geltend gemachten Schadens im Hinblick auf die dargetane behördliche Schließung und verweist die Klägerin auf ihre Obliegenheit, sich um eine öffentlich-rechtliche Entschädigung zu bemühen.
33Zum weitergehenden Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die vorgelegten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe
35Die Klage ist unbegründet.
36Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch wegen der coronabedingten Betriebsschließung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag zu.
37Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sehen einen Deckungsschutz nur bei Betriebsschließungen aufgrund der unter Ziffer C 1.2 im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger vor. Covid 19/SARS.Cov-2 sind dort nicht mitaufgeführt. Covid 19/SARS.Cov-2 waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages noch nicht bekannt.
38Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sind klar und eindeutig gefasst. Sie halten auch einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand.
39Allgemeine Versicherungsbedingungen sind –wie allgemein anerkannt (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., Einleitung Rn. 258 ff mit zahlreichen Nachw. aus der Rspr.) – aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Maßgeblich ist die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und verständig - unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs - würdigt. Maßgeblich ist in erster Linie der Klauselwortlaut. Vom Versicherer verfolgte Zwecke sind nur insoweit maßgeblich, sofern sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ausdruck gefunden haben, so dass sie dem aufmerksamen und verständigen Versicherungsnehmer erkennbar sind oder ihm zumindest Anlass zu einer Nachfrage geben. Risikoausschlüsse dürfen dabei nicht weiter ausgelegt werden, als ihr Zweck es erfordert. Der Versicherungsnehmer muss nicht mit Deckungslücken rechnen, die ihm die Klausel nicht hinreichend verdeutlicht. Auf die - dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel unbekannte - Entstehungsgeschichte der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und auf den Vergleich mit anderen - dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel ebenfalls unbekannten - Bedingungswerken kommt es nicht an. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
40Legt man diese Auslegungsgrundsätze zugrunde, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Betriebsschließungen aufgrund von Covid 19/SARS-Cov-2 beim vorliegenden Vertragswerk nicht in der Deckung sind.
41Die Fassung des Leistungsversprechens in Ziffer C 1.1. in Verbindung mit Ziffer 1.2 ist eindeutig: Die Versicherungsbedingungen versprechen eine Entschädigungsleistung nur für den Fall, dass eine der in den Versicherungsbedingungen namentlich aufgeführten Krankheiten oder Krankheitserregern, zu denen Covid 19/SARS-CoV-2 nicht gehören, der Betriebsschließung zugrunde liegen und es deshalb zur Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes kommt. Ziffer 1.1. verweist ausdrücklich auf 1.2.; Ziffer 1.2. listet ausdrücklich meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger „im Sinne dieser Bedingungen“ auf. Der Zusatz, dass es sich um in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannte Krankheiten handelt, ändert hieran nichts. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat keinen Anlass anzunehmen, eine Entschädigungspflicht entstehe auch, wenn nach Abschluss des Versicherungsvertrages weitere Krankheiten oder Krankheitserreger im IfSG (oder in einer aufgrund des IfSG ergangenen Rechtsverordnung) namentlich genannt werden. Einen Verweis auf die Rechtsgrundlage, auch für nicht in §§ 6 und 7 IfSG mit Namen – wird „namentlich“ wie hier als Adjektiv gebraucht, hat es diese Bedeutung (und nur bei Gebrauch als Adverb die von „insbesondere“) - genannte Krankheiten und Krankheitserreger eine Meldepflicht zu statuieren (§§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 7 Abs. 2 IfSG), enthält die Klausel gerade nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die sprachlich eindeutige Aufzählung vielmehr als abschließend ansehen und auch nicht auf den Gedanken kommen, die Aufzählung unter Ziff. C 1.2 beinhalte nur eine nachrichtliche Mitteilung, welche Krankheiten und Krankheitserreger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages in §§ 6, 7 IfSG namentlich aufgelistet sind. Der Wortlaut der Klausel und dabei die Formulierung, dass es um Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen geht, lässt das nicht erkennen. Er wird vom Regelfall ausgehen und im Regelfall beinhalten Versicherungsbedingungen Regelungen und keine bloßen Mitteilungen ohne Regelungscharakter. Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiß, dass der Versicherer grundsätzlich bestrebt ist, keine Deckung für Fälle zu versprechen, die er nicht kennt, wie etwa vorliegend das Auftreten neuer Krankheiten und Krankheitserreger, die ebenfalls meldepflichtig werden können nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 7 Abs. 2 IfSG.
42Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat auch keine Veranlassung, aus dem Deckungsausschluss in Ziffer C.4.5 betreffend Prionenerkrankungen zu schließen, entgegen dem klaren Wortlaut unter Ziffer C.1.2. handele es sich doch nicht um eine abschließende Regelung. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat nicht nur auf juristischem Gebiet keine Spezialkenntnisse sondern auch nicht auf medizinischem Gebiet. Er weiß nicht, dass und ob die Krankheiten und Krankheitserreger, die in Ziff. C 1.2 aufgelistet sind, nie in einem Zusammenhang mit Prionenerkrankungen stehen. Er wird den Deckungsausschluss vielmehr dahingehend verstehen, dass der Versicherer kein Leistungsversprechen in den Fällen abgibt, in denen die in Ziff. C 1.2 aufgezählten Krankheiten aufgrund (neuerer) medizinischer Erkenntnisse ihren Grund in einer sogenannten Prionenerkrankung haben. Dafür streitet schon die Wortwahl „Erkrankungen“ im Zusammenhang mit dem Ausschluss einerseits und „Krankheiten“ im Zusammenhang mit den Leistungsversprechen andererseits.
43Ob qualifizierte Juristen Bedenken wegen des Umfangs des Deckungsschutzes entwickeln, ist für die Auslegung nicht maßgeblich.
44Es handelt sich bei der Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in Ziffer C.1.2 auch nicht um eine Deckungseinschränkung, sondern um eine primäre Beschreibung des Leistungsversprechens. Weder der Versicherungsschein, der ausdrücklich auf die entsprechenden Bedingungen Bezug nimmt, noch die Bedingungen selbst stellen den Satz auf, dass grundsätzlich Deckungsschutz für alle Betriebsschließungen aufgrund des IfSG gewährt wird, denn Ziffer C.1.1 nimmt durch den Klammerzusatz „siehe Teil C.1.2“ wiederum ausdrücklich Bezug auf die Aufzählung in C.1.2. Selbst wenn man Ziffer C 1.2 als Deckungseinschränkung auffassen wollte, nähme dies der Regelung nicht ihre Eindeutigkeit.
45Da die Klauseln in Ziffer C 1.1. und 1.2 eindeutig sind, ist auch für die Anwendung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) eben so wenig Raum wie für die Annahme eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).
46Die Klausel stellt in Bezug auf die Formulierung ihres abschließenden Charakters auch keine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB dar. Es ist bereits fraglich, ob eine Inhaltskontrolle nach der vorbezeichneten Vorschrift überhaupt zulässig ist, denn primäre Leistungsbeschreibungen sind grundsätzlich nicht auf ihre Angemessenheit AGB-rechtlich überprüfbar (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 307 Rn. 44 ff). Selbst wenn man von der Zulässigkeit der Inhaltskontrolle ausgeht, bestehen insoweit auch keine Bedenken. Kein Versicherungsnehmer kann davon ausgehen, dass grundsätzlich alle Risiken auf einem bestimmten Gebiet in der Deckung sind, sofern sich dies nicht aus den Versicherungsbedingungen ergibt. Gegen eine solche Erwartung spricht auch der Umstand, dass der Versicherungsnehmer auf ein umfangreiches Bedingungswerk hingewiesen wird, das in dieser Ausführlichkeit nicht erforderlich wäre, wenn alles und jedes in der Deckung wäre. Der Vertragszweck des vorliegenden Betriebsschließungsvertrages besteht darin, Deckungsschutz zu gewähren bei Betriebsschließungen aus Anlass des Auftretens der im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger. Das Erreichen dieses Vertragszwecks wird durch die Beschränkung der Einstandspflicht auf Betriebsschließungen aufgrund von Krankheiten oder Krankheitserregern, die im Einzelnen benannt werden, in keiner Weise gefährdet. Den Gerichten ist es über § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht gestattet, das Leistungsversprechen über den eindeutigen Wortlaut und Sinn hinaus auszudehnen, weil sie der Ansicht sind, eine andere - aber eben nicht vereinbarte - Regelung, die weitergehenden oder gar „besseren“ Deckungsschutz gewähren würde, sei angemessener.
47Die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 23.11.2020 geben keinen Anlass zu anderer Entscheidung oder Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
48Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO
49Streitwert: 135.482,40 €