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Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger wie an Gesamtschuldner einen Kostenvorschuss in Höhe 31.830,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2015 und weitere 3.858,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.253,78 € seit dem 06.07.2015, aus 606,90 € seit dem 18.06.2015, aus 632,19 € seit dem 20.07.2015 und aus 1.365,53 € seit dem 26.01.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern wie als Gesamtschuldnern sämtliche weitergehenden Kosten zu erstatten, die den Klägern im Rahmen der ordnungsgemäßen Selbstvornahme zur Beseitigung des Mangels entstehen werden, der darin besteht, dass der Kellerhals bzw. die Kelleraußentreppe an dem Bauvorhaben „M.-straße“ in A. ohne Einbindung in die weiße Wanne ausgeführt worden ist, soweit diese Kosten über den Betrag von 31.830,12 € hinausgehen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger gegenüber der Firma S. GmbH von der Verpflichtung zur Zahlung auf die Rechnung der Firma S. GmbH vom 15.12.2015 mit der Rechnungsnummer N01 in Höhe von 8.728,02 € freizustellen.
In Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu ¼ als Gesamtschuldner und die Beklagte zu ¾.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Mit „Bauwerkvertrag“ vom 22.08.00 beauftragten die Kläger die Beklagte mit der Erstellung des schlüsselfertigen Einfamilienhauses „M.-straße“ in A.. Unter § 11 Ziff. 7 des Vertrages heißt es: „Die Gründung des Kellers erfolgt als Flachgründung […]. Wenn nicht anders vereinbart, wird der Keller in der Qualität ‚weiße Wanne‘ erstellt […].“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages und seines genauen Wortlauts wird auf die Vertragsurkunde verwiesen. Vor Vertragsschluss war ein Bodengutachten eingeholt worden, das auf einen zu erwartenden Grundwasseranstieg infolge der Einstellung von Sümpfungsmaßnahmen eines Bergbaubetriebs hinwies.
3Das Gebäude verfügt über eine Kelleraußentreppe. Hinter der über diese Treppe zu erreichenden Außentür liegt ein Partyraum mit Fußbodenheizung. Die Kellertreppe selbst ist bis auf die Anschlussfuge an den Keller ebenfalls als weiße Wanne ausgeführt. Der Höhenunterschied zwischen der Kellereingangstür und der Oberfläche des von der Beklagten hergestellten Treppenpodestes betrug vor Aufbringen von Beton und Granit 16 cm. Das untere Podest des Kellerabgangs verfügt über einen Bodenabfluss mit Anschluss an die Hebeanlage. Zur Herstellung einer Kellerbeleuchtung wurde durch die Fa. Elektro-Y. ein Leerrohr durch die Wandsohle der Gebäudeaußenwand zwischen Außenkellerpodest und Innenraum hergestellt. Dem war ein Angebot an die Kläger vorausgegangen. Die Fa. Steinhandel Q. bot der Beklagten „Kellertreppenbelag-Natursteinarbeiten" für 4.685,20 € an. Mit E-Mail vom 03.03.00 erklärte sich die Beklagte in Bezug auf dieses Angebot gegenüber den Klägern zu einer Kostenbeteiligung i.H.v. 1.500 € bereit. In der Folge wurden Podest und Treppenstufen mit Beton erhöht und mit Granit ausgelegt.
4Mit E-Mail vom 05.02.00 rügten die Kläger Feuchtigkeit im Keller, insbesondere im Bereich der Ausgangstür des Partykellers zur Außentreppe. Darüber hinaus rügten die Kläger mit Schreiben vom 31.05.00 Putzrisse im Bereich der Haustreppe an der Ostwand, im Wandputz im Badezimmer des Dachgeschosses, an der West- und Ostwand der Kinderzimmer, im Flur im Dachgeschoss, in der Wohnzimmerdecke zwischen Wand und Schornstein, in der Trockenbauwand im Gäste-WC und in der Ostwand des Kellerbades.
5Zunächst beauftragten die Kläger den Sachverständigen Dipl.Ing. G., der für seine Tätigkeit insgesamt 2.604,62 € abrechnete. Der Sachverständige bestätigte Feuchteschäden und Mängel hinsichtlich der Aufkantungshöhe im Bereich der Ausgangstür des Partykellers. Mängel an der weißen Wanne könne er weder bestätigen noch ausschließen. Auch stellte er fest, dass ein Kabel durch ein nicht abgedichtetes Loch nach außen auf das Podest geführt worden sei. Weiterhin beauftragten die Kläger die Firma S. GmbH mit Maßnahmen zur Notabdichtung und Trocknung, wofür die Firma am 15.12.00 insgesamt 8.728,02 € berechnete.
6Die Kläger führten vor dem Landgericht Köln das selbstständige Beweisverfahren, 18 OH 27/15. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige Z. bezeichnete die Ausführung des Kellerhalses bzw. der Kelleraußentreppe als mangelhaft, da sie ohne Einbindung in die weiße Wanne erfolgt sei. Auch stellte er mehrere Risse in Gipskartonplatten fest. Er führte aus, dass zur Beseitigung der Mängel insgesamt Kosten von rund 40.000 € anfallen würden. Zur Begutachtung nahm die Firma W. eine Bauteilöffnung vor, wofür sie unter dem 18.11.00 499,88 € berechnete.
7Die Kläger behaupten, die von den Sachverständigen G. und Z. festgestellten Mängel in Form von Feuchtigkeitseintritten und Rissen lägen vor. Es sei von vornherein geplant gewesen, die Treppe mit Granitplatten zu belegen. Das Leerrohr sei im Auftrag der Beklagten verlegt worden. Die Behauptung einer thermischen Trennung bestreiten sie mit Nichtwissen.
8Die Kläger beantragen,
91. die Beklagte zu verurteilen, an sie 42.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2015 und außergerichtliches Rechtsanwaltshonorar i.H.v. 1.253,78 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2015 zu zahlen.
102. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weitergehenden Kosten zur Beseitigung der Mängel zu erstatten, die den Klägern im Rahmen der ordnungsgemäßen Selbstvornahme entstehen werden, soweit sie über die in der Klage geltend gemachten, von dem Gutachter festgestellten Kosten hinausgehen.
113. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 2.604,62 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2015 aus 606,90 €, seit dem 20.07.2015 aus 632,19 € und seit dem 26.01.2016 aus 1.365,53 € zu zahlen.
124. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 499,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2016 zu zahlen.
135. die Beklagte zu verpflichten, die Kläger gegenüber der Firma S. GmbH von der Verpflichtung zur Zahlung auf die Rechnung der Firma S. GmbH vom 15.12.2015 mit der Rechnungsnummer N01 i.H.v. 8.728,02 € freizustellen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagten behaupten, die Ausführung des Kellerabgangs als weiße Wanne sei weder technisch erforderlich, noch vertraglich vereinbart. Wegen der Beheizbarkeit des Partyraums sei die Kellertreppe von Keller und Kelleraußenwänden thermisch getrennt worden. Auch berücksichtige der Sachverständige Z. nachträgliche Änderungen der Kläger nicht: Das Belegen der Treppe und des Treppenpodestes mit Granit sei nicht durch die Beklagte, sondern durch die Kläger erfolgt. Zuvor hätte sich Regenwasser, das allenfalls in geringem Umfang in den Bereich der thermischen Trennung habe eintreten können, an dem tiefsten Punkt des Podestes gesammelt und sei über den Bodenabfluss abtransportiert worden. Erst aufgrund der eigenverantwortlichen Änderung durch die Kläger laufe Wasser nunmehr auf der Höhe des Granitbelages in den Ablauf, bleibe aber unter dem Belag stehen. Dieser höher gelegene Ablauf liege nur noch wenige Zentimeter unterhalb der Türschwelle.
17Auch sei Wasser durch das nicht fachgerecht abgedichtete Elektroleerrohr in den Partykeller eingedrungen, das die Elektrofirma im Auftrag der Kläger verlegt habe. Für diese Eigenleistungen der Kläger habe die Beklagte keine Bauleitung oder -überwachung geschuldet.
18Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens, Landgericht Köln, 18 OH 27/15, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Der Klageantrag zu 4) ist bereits unzulässig. Im Übrigen ist die Klage zulässig und überwiegend begründet. Der Klageantrag zu 1) ist in Höhe von 31.830,12 €, die Klageanträge zu 2), 3) und 5) sind vollumfänglich begründet.
211. Der Klageantrag zu 1) ist überwiegend begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 31.830,13 € gemäß §§ 637 Abs. 3, 634 Nr. 2 BGB. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
22beantragt |
begründet |
|
Kelleraußentreppe |
22.290,00 € |
22.290,00 € |
Gipskartonfugen |
5.557,50 € |
|
27.847,50 € |
22.290,00 € |
|
Regiekosten 20% |
5.569,50 € |
4.458,00 € |
33.417,00 € |
26.748,00 € |
|
MwSt. |
6.349,23 € |
5.082,12 € |
39.766,23 € |
31.830,12 € |
|
gerundet |
40.000,00 € |
a) Kellerhals, weiße Wanne
24Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Ausführungen des Sachverständigen Z. im selbstständigen Beweisverfahren steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass das Werk der Beklagten mangelhaft ist. Der Kellerhals ist nicht in die weiße Wanne eingebunden, so dass die geschuldete Abdichtung nicht gegeben ist.
25Aus dem Vertrag ergibt sich zwanglos, dass die Beklagte vertraglich die Herstellung einer weißen Wanne schuldete. Die weiße Wanne wird ausdrücklich als zum Leistungssoll gehörig genannt, solange nicht anderes vereinbart sei. Eine anderweitige Vereinbarung ist weder vorgetragen noch ersichtlich und stünde auch in Widerspruch zu dem bodengutachterlich festgestellten Lastenfall.
26Der Sachverständige Z. hat aber ausgeführt, dass der Kellerhals bzw. die Kelleraußentreppe fehlerhaft nicht in die weiße Wanne eingebunden worden sei. Eine weiße Wanne sei dicht mit allen umfassenden Flächen bis über den Bemessungswasserstand hinaus auszuführen, der nach den Ausführungen des Bodengutachtens in Höhe der Geländeoberfläche liege. Dem sei nicht genügt worden. Bereits dem Kellergrundrissplan mit dem Index-Datum 18.01.00 sei zu entnehmen, dass der Kellertreppenschacht nicht in die weiße Wanne miteinbezogen, sondern stumpf gegen die äußere Wärmedämmung des Kellers gestoßen worden sei. Ein Foto aus der Bauzeit mache deutlich sichtbar, dass das Fugenanschlussblech der Kellerhalswände nicht mit dem Fugenanschlussblech der Kelleraußenwände verbunden sei. Diese nicht konsequente Ausführung der weißen Wanne ermögliche den Übertritt von Schichtenwasser in den Kellerhals. Dieses grundlegende Detail habe bereits in der Planung berücksichtigt werden müssen. Zwischen dem Treppenlauf und der Außenwärmedämmung des Kellers einerseits und dem Kellerhals andererseits bestehe jeweils eine offene Fuge. Auch sei die Betonoberfläche höhengleich mit der Kellerbodenplatte. Unterhalb des Treppenlaufs befinde sich daher ein unkontrollierbarer Hohlraum, der durch zwei PVC-Rohre in den Baugrund entwässern solle. Ein Anschluss dieser Rohrleitungen an den Pumpensumpf sei den Bauzeichnungen nicht zu entnehmen. Dieser Hohlraum könne durchaus mit Wasser volllaufen wobei die Entwässerungsrohre je nach aufgestautem Sickerwasser auch als Bewässerungsrohre wirken könnten. Eintretendes sich aufstauendes Wasser könne dann an den Nahtstellen des betonierten Treppenlaufs seitlich austreten und den Treppenbelag aus Natursteinplatten unterlaufen. Die fehlende Einbindung des Kellerhalses in die Ausführung als weiße Wanne ist nach dem Sachverständigen der grundlegende Fehler, an dem thermische Trennung, Bodenbelag und Elektroleerrohr nichts mehr ändern. Der Hinweis, eine Kellertreppe als weiße Wanne sei nicht geschuldet, gehe fehl. Wegen der Undichtigkeit im Bereich der Kellertreppe sei der ganze Keller nicht mehr dicht, sodass insoweit die Funktion als weiße Wanne aufgehoben sei. Die durchlaufende Wärmedämmung verhindere einen druckwasserdichten Anschluss der die Kelleraußentreppe umfassenden Wände an die Außenwände des Kellers, so dass das nach Baugrundgutachten zu erwartende aufstauende Sickerwasser in die u-förmige Betonumfassung der Kelleraußentreppe einfließen könne. Damit sei der Sinn der weißen Wanne konterkariert, die durch die Türöffnung unterbrochen worden sei. Insoweit verfängt auch der Hinweis der Beklagten auf die Notwendigkeit der thermischen Trennung nicht. Der Sachverständige hat nachdrücklich ausgeführt, dass sich der Erwerber nicht alternativ zwischen einer Wärmedämmung und einem dichten Gebäude entscheiden müsse, sondern vielmehr der Anschluss der Betonumfassung der Kellertreppe zum Betonkellner durch zu planende Abdichtungsmaßnahmen im Zusammenspiel mit der Wärmedämmung möglich und notwendig sei und beispielsweise durch Dichtbänder hätte erfolgen können. Dies sei unterblieben.
27Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen insoweit vollumfänglich an: Sie sind nachvollziehbar, widerspruchsfrei und insgesamt überzeugend. Eindringlich und verständlich beschreibt der Sachverständige die umfangreich dokumentierten Zustände. Dabei setzt er sich insbesondere in seinem Ergänzungsgutachten umfassend mit Einwendungen gegen seine Ausführungen auseinander. An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen bestehen keine Zweifel: Vielmehr ist er der Kammer aus einer Vielzahl unterschiedlicher baurechtlicher Verfahren als technisch versierter und zuverlässiger Sachverständiger bekannt.
28Die Frage, wer die Granitplatten aufgebracht hat, kann an dieser Stelle dahinstehen: Nach den entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen hat die Veränderung der Höhe weder auf den Mangel an sich noch auf den Anfall der zu seiner Beseitigung zu erwartenden Kosten Auswirkungen: Entsprechend obiger Ausführungen ist der wesentliche Mangel die unzureichende Einbindung des Kellerabgangs in die weiße Wanne. Die Höhe des Belages und des Protestes haben weder auf die mit Fugenband zu schließende Fuge noch auf das unzureichende Einbinden in die Kellerdämmung Auswirkung. Darüber hinaus zielt die entsprechende Argumentation der Beklagten allein auf Niederschlagswasser ab, das über die Treppe gelangen könnte, begegnet aber nicht der vom Sachverständigen besorgten Möglichkeit des Eintritts von Schichten- und aufstauendem Sickerwasser. Darüber hinaus hätte sich der Planer vor Fertigstellung der Podeste in diesem kritischen Bereich zumindest danach erkundigen müssen, welcher Plattenbelag aufgebracht werden soll, um gegebenenfalls die Höhe der Schwelle anzupassen.
29Ebenfalls dahinstehen kann, in wessen Auftrag die Elektrofirma das Leerrohr verlegt hat. Der Mangel der fehlerhaften Einbindung des Kelleraufgangs in die weiße Wanne wird durch die Frage nach dem Leerrohr nicht berührt. In der Kostenaufstellung des Sachverständigen, die Grundlage des Klageantrags zu 1) ist, sind keine Kosten enthalten, die sich auf das Leerrohr beziehen. Im Übrigen berührt das Leerrohr die aufgezeigte Mangelhaftigkeit der weißen Wanne nicht.
30Auch die übrigen Voraussetzungen des Kostenvorschussanspruchs bzgl. der weißen Wanne sind gegeben. Insbesondere haben die Kläger die Beklagte mehrfach unter Fristsetzung aufgefordert, diesen Mangel zu beseitigen.
31Zur Beseitigung dieses Mangels, so der Sachverständige Z., seien das untere Podest des Objektes freizulegen und die Außentreppe oder die Ausgangstür zum Partykeller zu verändern. Eine Schwelle oder Einhaltung des Kellerabgangs sei anzuordnen. Hierfür seien Kosten in Höhe von rund 22.290 € netto zuzüglich Regiekosten i.H.v. 20 %, insgesamt also 31.830,12 € brutto zu erwarten. Auch insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen. Die Aufstellung der zu erwartenden Kosten ist überzeugend. Dabei benennt der Sachverständige nachvollziehbar die aus seiner Sicht erforderlichen Mangelbeseitigungsmaßnahmen und gliedert die zu erwartenden Kosten nachvollziehbar und der Höhe nach von allen Parteien unbeanstandet auf.
32Regiekosten können grundsätzlich als Bestandteil des Kostenvorschussanspruchs verlangt werden. Ihr Anfall ist auch zu erwarten. Dies haben die Ausführungen des Sachverständigen Z. ergeben. Der Ansatz von 20 % der übrigen Mangelbeseitigungskosten ist insoweit nicht zu beanstanden.
33Schließlich umfasst der abzurechnende Vorschussanspruch anders als ein Schadensersatzanspruch auch die zu erwartende Umsatzsteuer.
34Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.
35Die Kläger haben Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in geltend gemachter Höhe gem. § 634 Nr. 4, 6363, 280 BGB. Das Werk ist mangelhaft. Insoweit kann auf obige Ausführung verwiesen werden. Die Rechtsanwaltskosten sind Bestandteil des gem. § 249 BGB zu ersetzenden Schadens und der Höhe nach unbestritten. Der Zinsanspruch folgt auch insoweit Verzugsgesichtspunkten.
36b) Risse
37Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf den vom Sachverständigen Z. ermittelten Betrag weitere 5.557,50 € netto zzgl. 20 % Regiekosten für Risse verlangen, ist die Klage unbegründet. Bzgl. der streitgegenständlichen Risse fehlt es an einer erforderlichen Fristsetzung, erfolgte Fristsetzungen beziehen sich auf nicht streitgegenständliche Risse.
38Die Kläger verlangen mit dem Klageantrag zu 1) den Betrag, den der Sachverständige Z. in seinem Erstgutachten vom 08.11.2016 ermittelt hat. Damit sind nur diejenigen Mängel streitgegenständlich, die der Sachverständige diesem Kostenbetrag zu Grunde gelegt hat. Der genannte Betrag von 5.557,50 € bezieht sich also nur auf den vom Sachverständigen Z. im Erstgutachten festgestellten deutlich sichtbaren Haarrisse und die Rissbildungen an Gipskartonplatten an Wand und Decken im Dachgeschoss im Raum hinten links und die von der linken oberen Fensterecke des Fensters im Erdgeschoss oberhalb der Kelleraußentreppe ausgehenden Risse. Nur diese Risse sind streitgegenständlich. Zutreffend weisen die Kläger zwar darauf hin darauf hin, dass der Sachverständige Z. in seinem Ergänzungsgutachten weitere Risse im Bereich der Haustreppe an der Ostwand im Wandputz, im Dachgeschoss, dort unter anderem im Badezimmer an der Fensterbank und in der Wohnzimmerdecke, an der Nordwand im Gäste-WC festgestellt hat. Diese Risse mögen auch Gegenstand der Rüge vom 31.05.00 sein. Sie sind aber nicht streitgegenständlich. Der Begriff des Streitgegenstandes orientiert sich an Lebenssachverhalt und Antrag. Schon von einem einheitlichen Lebenssachverhalt kann nicht ausgegangen werden: Die jeweiligen Risse sind räumlich abgrenzbare, selbständige Mängel. Ein systematischer Mangel, der mehrere Risse zu einem Mangel verbände, ist nicht vorgetragen. Soweit die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 27.03.00 erstmalig einen statischen Mangel ins Feld führen, handelt es sich um völlig neuen Vortrag, der bislang nicht hinreichend substantiiert ist. Den Klägern war insoweit auch keine weitere Frist einzuräumen, um zu diesem Mangel näher vorzutragen. Der in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.00 gewährte Schriftsatznachlass bezog sich gem. § 139 Abs. 5 ZPO auf die erteilten Hinwiese, die sich naturgemäß nicht auf den erst nachträglichen Vortrag erstreckten, und gem. § 283 ZPO auf den Schriftsatz vom 28.02.20, der sich wiederum nicht auf statisch bedingte Risse bezieht. Eine weitere Rechtsgrundlage, die einer Klagepartei jenseits ihrer Prozessförderungspflicht völlig neuen Sachvortrag ermöglichte, existiert nicht. Zudem wurde bereits ausgeführt, dass sich die in den Ergänzungsgutachten festgestellten, möglicherweise gerügten Risse auch nicht, wie es der Begriff des Streitgegenstandes verlangt, in den Anträgen widerspiegeln: sie sind in dem Betrag, der dem Klageantrag zu 1) zu Grunde liegt, nicht enthalten. Zu den Kosten, die zu ihrer Beseitigung erforderlich sein sollen, fehlt jeder Vortrag.
39Hinsichtlich der streitgegenständlichen Risse besteht kein Anspruch der Kläger. Der Kostenvorschussanspruch verlangt gem. § 637 Abs. 1 BGB nämlich neben einem Mangel auch, dass dem Werkunternehmer eine angemessen Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt worden ist. Dies ist nicht erkennbar. Trotz entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.00 haben die Kläger nicht vorgetragen, dass sie der Beklagten bzgl. der zuvor genannten Risse eine solche Frist gesetzt hätten oder eine solche ausnahmsweise entbehrlich geworden wäre. Auch aus den vorgelegten Mangelrügen ergibt sich dies nicht. Soweit die Kläger nach dem Hinweis der Kammer ein Schreiben vom 31.05.00 vorlegen, bezeichnet dies andere, nicht aber die zuvor genannten Risse.
40c) Die Klage ist schließlich unbegründet, soweit die Kläger in Abweichung von der Kostenaufstellung des Sachverständigen Z. weitere 2.000,- € — 42.000,- € statt 40.000,- € verlangen. Die Differenz erschließt sich nicht.
412. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig und mit Blick auf den Mangel an der weißen Wanne auch begründet.
42Der Klageantrag ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Kostenvorschuss vor Abschluss der Ersatz- oder Selbstvornahme nicht abschließend beziffert werden kann und Kostensteigerungen durchaus zu erwarten sind.
43Der Antrag ist auch begründet. Die Kläger haben Anspruch auf einen entsprechenden Kostenvorschussanspruch, aber nur bzgl. der unzureichenden Einbindung des Kellerhalses in die weiße Wanne, nicht hinsichtlich etwaiger Risse. Insoweit kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.
443. Auch der Klageantrag zu 3) ist begründet. Die Kläger haben entsprechend obiger Ausführungen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 634 Nr. 4, 636, 280 BGB. Die Kosten des Sachverständigen sind Bestandteil des zu ersetzenden Schadens. Insbesondere erscheint wirtschaftlich objektiv vernünftig, dass die Kläger als technische Laien einen Sachverständigen bzgl. des Wassereintritts hinzugezogen haben. Dies ergibt sich auch aus der Bedeutung des Mangels, dem Risiko von Folgeschäden und wird letztlich durch die technische Komplexität des Sachverhalts, wie sie der Sachverständige Z. aufzeigt, bestätigt. Die Kosten ergeben sich der Höhe nach aus den vorgelegten Rechnungen.
454. Der Klageantrag zu 4) ist abzuweisen. Insoweit ist die Klage bereits unzulässig. Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Den Klägern steht statt der Leistungsklage ein einfacherer Weg zur Erstattung dieser Kosten zur Verfügung. Die Kosten in Höhe von 499,88 €, die im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens angefallen sind, sind als Kosten des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren zu verfolgen.
465. Schließlich ist auch der Klageantrag zu 5) begründet. Die Kläger haben gem. §§ 634 Nr. 4, 636, 280 BGB Anspruch, von den Kosten der Fa. S. in Höhe von 8.728,02 € freigestellt zu werden. Die Kläger haben entsprechend obiger Ausführungen Anspruch auf Schadensersatz wegen der mangelhaften Einbindung des Kellerhalses in die weiße Wanne. Dabei sind die Trocknungskosten und die Kosten der Notabdichtung — möglicherweise neben einem Wassereintritt durch das Elektroleerrohr — jedenfalls auch auf den Mangel an der weißen Wanne zurückzuführen.
47Der Anspruch ist auch nicht wegen eines Mitverschuldens der Kläger anteilig zu kürzen, weil der Wassereintritt durch das fehlerhaft verlegte Elektroleerrohr mitverursacht oder verstärkt worden wäre. Dabei kann dahin stehen, ob tatsächlich Wasser durch dieses Leerrohr eingetreten ist. Die Zurechnung eines solchen Verschuldens Dritter verlangt gem. § 254 Abs. 2 S. 2 BGB nämlich, dass es sich bei den Mitarbeitern der Fa. Elektro-Y. um Erfüllungsgehilfen der Kläger handelt. Dies ist aber nicht der Fall. Dabei geht die Kammer zwar davon aus, dass die Kläger, nicht die Beklagte, Vertragspartner der Fa. Elektro-Y. sind: Die Kläger haben schon nicht aufgezeigt, dass die Verlegung eines Elektroleerrohres an dieser Stelle zum Leistungssoll der Beklagten gehört hätte. Auch ist das Angebot der Fa. Elektro-Y. ausdrücklich an die Kläger adressiert. Allerdings ist der Nachunternehmer grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherren (vgl. OLG Celle Urteil vom 02.12.15, 7 U 75/15; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl. Rz. 2936; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 6. Teil Rz. 75). Der mangelhaft ausführende Nachunternehmer mag eine weitere selbständige Schadensursache setzten, handelt aber nicht in einem Pflichtenkreis der Bauherren gegenüber dem Vorunternehmer.
48Darüber hinaus träte ein etwa zurechenbares Mitverschulden hinter dem Verschulden der Beklagten vollständig zurück. Bei der Gesamtabwägung aller Umstände wiegt die fehlerhafte Ausführung der weißen Wanne deutlich schwerer, als die unzureichende Abdichtung des Elektroleerrohres. Der Sachverständige Z. hat insoweit ausdrücklich ausgeführt, dass die Verlegung des Kabels nicht ursächlich sei für die fehlende Ablaufmöglichkeit des Wassers, sondern diese vielmehr in der mangelhaften Werkleistung der Beklagten zu sehen sei.
496. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.
50Gegenstandswert: 58.832,32 € (vgl. Beschluss vom 30.04.2019).
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