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Landgericht Köln, 18 O 143/19

Datum:
24.04.2020
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 143/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2020:0424.18O143.19.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger wie an Gesamtschuldner einen Kostenvorschuss in Höhe 31.830,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2015 und weitere 3.858,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.253,78 € seit dem 06.07.2015,  aus 606,90 € seit dem 18.06.2015, aus 632,19 € seit dem 20.07.2015  und aus 1.365,53 €  seit dem 26.01.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern wie als Gesamtschuldnern sämtliche weitergehenden Kosten zu erstatten, die den Klägern im Rahmen der ordnungsgemäßen Selbstvornahme zur Beseitigung des Mangels  entstehen werden, der darin besteht, dass der Kellerhals bzw. die Kelleraußentreppe an dem Bauvorhaben „M.-straße“ in A. ohne Einbindung in die weiße Wanne ausgeführt worden ist, soweit diese Kosten über den Betrag von 31.830,12 € hinausgehen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger gegenüber der Firma S. GmbH von der Verpflichtung zur Zahlung auf die Rechnung der Firma S. GmbH vom 15.12.2015 mit der Rechnungsnummer N01 in Höhe von 8.728,02 € freizustellen.

In Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu ¼ als Gesamtschuldner und die Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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